Handbuch des Strafrechts. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811483385
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der Einführung eines Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts nicht begründen,[310] zumal die im deutschen Recht bereits seit langem bestehende Verbandsverantwortlichkeit dem Strafrecht „im weiteren Sinne“ zuzuordnen ist (Rn. 26). Im Übrigen ist der „Konvergenzdruck“ auch deshalb gering, weil die dogmatischen und konzeptionellen Unterschiede groß sind. So haben zwar einige Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Belgien, Schweiz, Portugal, Niederlande, Ungarn) ein „stringent strafrechtliches Modell“ etabliert, andere (etwa Italien[311]) sind aber einem „verwaltungsrechtlichen Modell“ gefolgt.[312] Die Unterschiede werden verbreitet damit erklärt, dass in vielen Auslandsrechten ein „pragmatisches“ oder „instrumentelles“ Verständnis des Strafrechts herrsche,[313] der Begriff Strafe „naiv und unsystematisch“[314] verwandt und häufig zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht unterschieden werde. Insgesamt sei die Entwicklung durch „Uneinheitlichkeit, fehlende Systematisierung und Prinzipienlosigkeit“ gekennzeichnet.[315] Aber auch der Blick auf die praktische Bedeutung lässt keinen starken „Konvergenzdruck“ erkennen, da sich die ausländische Rechtspraxis de facto nicht wesentlich von der deutschen unterscheiden dürfte.[316] Hierfür werden zahlreiche Gründe genannt:[317] subsidiäre Ausgestaltung; Beschränkung auf bestimmte Straftaten; Geltung des Opportunitätsprinzips; mangelnde Praxistauglichkeit der Vorschriften; fehlende Ermittlungsbereitschaft der Behörden. Von der BRAK wurde sogar angeführt, die Verantwortlichkeit juristischer Personen im deutschen Recht sei im internationalen Vergleich „besonders streng und scharf“.[318] Die sog. „Schlusslichtthese“ erscheint unter diesem Blickwinkel kaum haltbar.[319]

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      Kontrovers wurde und wird diskutiert, ob das Individualstrafrecht zur effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der Rechtspraxis heute noch ausreichend ist.

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