Handbuch des Strafrechts. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811483385
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kann zur mittelbaren Täterschaft unter Einschaltung einer rechtmäßig handelnden Person führen. Wenn A dem B einen rechtswidrigen Angriff des C vorspiegelt, B daraufhin Putativnotwehr und C gegen B berechtigte Notwehr übt, ist A mittelbarer Täter einer Körperverletzung, wenn er einen solchen Verlauf vorsätzlich herbeigeführt hat. B ist dann vorsatzloses Werkzeug einer gegen ihn verübten rechtmäßigen Körperverletzung von Seiten des C.

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      Nicht ganz unstrittig ist der Fall, dass ein Hintermann den vorsatzausschließenden Irrtum des unmittelbar Handelnden nicht hervorruft, sondern nur ausnutzt. So liegt es etwa, wenn bei einer Jagdgesellschaft der kurzsichtige A auf ein im Gebüsch sich bewegendes Wild schießen will und der B ihm sein Gewehr leiht, obwohl er sieht, dass es sich bei dem vermeintlichen Wild um den ihm verhassten Jagdgenossen C handelt. In diesem Fall ist B nach richtiger Auffassung mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts, während A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden kann.

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      Das wird von einigen Autoren bestritten,[55] aber mit Unrecht. Denn da B vorsätzlich die Tötung eines Menschen durch einen unvorsätzlich handelnden anderen verursacht, ist er als mittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen. A erlangt nicht dadurch die Tatherrschaft, dass er auf ein Wild schießen wollte.

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      Jede andere Lösung als die Annahme einer mittelbaren Täterschaft führt auch zu ganz unsachgemäßen Ergebnissen. Denn eine Bestrafung des B wegen Beihilfe kommt nicht in Betracht, weil die Beihilfe eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt. Und eine Bestrafung des B wegen unterlassener Hilfeleistung, wie sie Schumann[56] befürwortet, verharmlost nicht nur den Unrechtsgehalt der Tat des B. Sie ist auch konstruktiv verfehlt, weil dem B kein Unterlassen, sondern eine todesverursachende Handlung (die Hingabe des Gewehrs) vorgeworfen wird.

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      Eine mittelbare Täterschaft ist auch dann anzunehmen, wenn jemand durch Täuschung eine Selbstschädigung hervorruft, dem Getäuschten aber die selbstschädigende Wirkung seines vom Hintermann veranlassten Handelns verborgen geblieben ist. Wenn also A dem B eine vergiftete Speise vorsetzt, an deren Genuss der ahnungslose B erkrankt, ist A mittelbarer Täter einer Körperverletzung.

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      Ein spektakuläres Beispiel aus der Rechtsprechung liefert der sog. Sirius-Fall.[57] Hier hatte ein angeblich vom Stern Sirius stammender Mann in versicherungsbetrügerischer Absicht eine leichtgläubige Frau veranlasst, sich mit einem laufenden Fön in die Badewanne zu setzen. Er wollte sie auf diese Weise umbringen, hatte ihr aber vorgespiegelt, sie werde nach der Trennung von ihrem alten Körper in einem Raum am Genfer See mit einem veredelten Körper wieder erwachen. Der Plan scheiterte, weil der Fön nicht funktionierte. Hier lag, wie auch der BGH angenommen hat, ein versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft vor. Denn da die Frau auf Erden weiterleben zu können glaubte, blieb ihr der lebenszerstörende Charakter ihres Handelns verborgen.

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      Auch bei der Veranlassung zu einer irrtumsbedingten Selbstschädigung genügt es für eine mittelbare Täterschaft, dass der Veranlasser vorsätzlich (sei es auch nur in der Form des dolus eventualis), der sich selbst Schädigende aber bewusst fahrlässig handelt. Wenn also jemand einem gesundheitlich gefährdeten Menschen Heroin gibt und eine möglicherweise tödliche Wirkung der vom Empfänger vorgenommenen Injektion in Kauf nimmt, ist er mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts, wenn der Konsument an dem Rauschgift stirbt, sofern dieser zwar die Gefährlichkeit des „Stoffes“ kannte, aber nicht mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnete.

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      Ob eine mittelbare Täterschaft auch dann in Betracht kommt, wenn der unmittelbar Handelnde in einen bloßen Motivirrtum versetzt wird und sich unter dessen Einfluss selbst schädigt (etwa bei einem vorgetäuschten Doppelselbstmord oder der Vorspiegelung einer schweren Erkrankung), ist sehr umstritten. Die Konstellation wird hier erst im Rahmen der vierten Irrtumsstufe (unten Rn. 141 ff.) behandelt.

II. Der unmittelbar Ausführende handelt im Verbotsirrtum

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      Eine mittelbare Täterschaft liegt in solchen Fällen nach fast einhelliger Auffassung[58] vor, wenn jemand sich zum Zwecke einer Tatbestandsverwirklichung eines unmittelbar Ausführenden bedient, den er in einen unvermeidbaren Verbotsirrtum versetzt hat. Ein Anwalt veranlasst etwa einen Geschäftsmann zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes, indem er ihm unter Hinweis auf sein Fachwissen vorspiegelt, sein Verhalten liege im Rahmen des erlaubten unternehmerischen Risikos. Der Geschäftsmann ist dann gemäß § 17 StGB straflos. Der Hintermann bedient sich eines für seine Tat nicht verantwortlichen „Werkzeugs“ und ist mittelbarer Täter. Es handelt sich um eine Parallele zum Fall einer mit den Methoden des § 35 StGB erfolgenden Nötigung mit dem Unterschied, dass die Herrschaft bei der Nötigung auf einer Zwangseinwirkung, in unserem Fall dagegen auf der schuldlosen Unkenntnis des Verbots beim Ausführenden beruht.

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      Sehr umstritten ist aber die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn jemand durch Herbeiführung eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Ausführenden einen strafbaren Tatbestandserfolg verursacht.

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      Der BGH hat sich mit dem Problem erstmals in dem – auf einem absurden Sachverhalt beruhenden – „Katzenkönig-Fall“ beschäftigt.[61] Hier hatten eine Frau (H) und ein Mann (P) den unmittelbar handelnden Täter (R) in den wahnhaften Aberglauben versetzt, dass ein „Katzenkönig“ Millionen von Menschen töten werde, wenn ihm nicht ein Menschenopfer in Gestalt der Frau N gebracht werde. In Wirklichkeit wollten sie Frau N aus Hass und Eifersucht umbringen. R hatte Bedenken, die ihm angesonnene Tat auszuführen, doch überzeugten sie ihn davon, dass die Tötung der Frau N „ein göttlicher Auftrag“ sei und nur auf diese Weise Millionen von Menschen gerettet werden könnten. R hielt daraufhin eine Tötung der Frau N für gerechtfertigt und versuchte, sie zu erstechen, scheiterte aber dabei.

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      Der BGH hat den unmittelbar handelnden R als noch – wenngleich erheblich vermindert – zurechnungsfähig angesehen und ihm einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt.[62] Er lehnt es ab, eine mittelbare Täterschaft von Hintermännern, die den Verbotsirrtum