Lizenzgebühren. Michael Groß. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593576
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unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis oder, sofern dem Erfindungswert nur der von der Erfindung wertbeeinflusste Teil des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird, dieser Teil einen Wert von mehr als 3 Mio. DM hat. Dasselbe gilt, wenn wenige solcher Erzeugnisse oder nur wenige solcher Teile des Erzeugnisses einen Wert von mehr als 3 Mio. DM haben.

      1 Beilage BAnz. Nr. 156 des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, geändert am 1.9.1983, BAnz. Nr. 169.

      2.2 Dapper2

      142

      2 Vgl. Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1951, S. 40.

      2.3 Lüdecke3

      143

       – Elektroindustrie 0,5–5 %

       – Maschinenindustrie 2–6 % oder 1/4–3 % oder 1/3–10 %

       – Bergbau 0,5–4 %

       – Feinmechanik 1/3–10 %

       – Werkzeugbau 0,5–3 %

       – Pharmazeutik 2–5 %

       – Kabelindustrie 1/2–5 %

       – Metallindustrie 1–4,4 % oder 1–3,5 %

       – Rundfunkindustrie, vom Preis der ganzen Geräte gerechnet: 1/2–1 %, auf die einzelnen beteiligten Schutzrechte umgelegt: selbst für Pioniererfindungen höchstens 0,3 %.

      3 S. 74.

      2.4 Danner4

      144

ErfindungswertBegriffsliste für die Ermittlung des Wertes einer ErfindungPunkte
E 1.Unternehmerisches Risiko (25 Punkte)
E 1.1Zeitaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.11Anlaufzeit ist länger als 2–4–8 Monate0 bis–3
E 1.12Anlaufzeit ist höchstens 2–4–8 Monate0
E 1.13Anlaufzeit ist weniger als 2–4–8 Monate+ 5
E 1.2Kostenaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.21Kosten liegen über TDM 2–5–100 bis–3
E 1.22Kosten liegen bei ca. TDM 2–5–100
E 1.23Kosten liegen unter TDM 2–5–10+ 5
E 1.3Marktlage im Zeitpunkt der Meldung der Erfindung
E 1.31Bedürfnis nach der Erfindung war nicht vorhanden, die Einführung der Erfindung in den Markt wird schwierig – kostspielig – langwierig sein0
E 1.32Bedürfnis nach der Erfindung war zwar vorhanden, die Einführung in den Markt ist aber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich+ 3
E 1.33Der Markt verlangt nach der Erfindung, die Einführung des Produkts ist ohne Probleme+ 7
E 1.4Finanzielle Vorleistungen durch den Unternehmer
E 1.41Vorausgebühren und Mindestlizenzen müssen bezahlt werden0
E 1.42Vorausgebühren oder Mindestlizenzen müssen bezahlt werden+ 3
E 1.43Keine finanziellen Vorleistungen erforderlich+ 8
E 2.Größe des durch die Erfindung gegebenen Monopols (30 Punkte)
E 2.1Zusätzliche Auslandspatente; höchstens 10 Punkte+ 1 bis + 10
E 2.2Abhängigkeit des Schutzrechts
E 2.21Schutzrecht ist von betriebsfremden abhängig– 10
E 2.22Schutzrecht ist von betriebseigenen abhängig– 2
E 2.23Schutzrecht ist selbstständig+ 10
E 2.3Erweiterter Erfindungsgegenstand Der Erfindungsgegenstand des Schutzrechts ist durch die Bearbeitung der Schutzrechtsanmeldung gegenüber der Erfindungsmeldung:
E 2.31merkbar erweitert worden– 5
E 2.32wesentlich erweitert worden– 10
E 2.4Größe des durch die Erfindung erzielten Fortschritts in der Technik
E 2.41kein Fortschritt, andere, gleichwertige Lösungen sind ohne Schwierigkeiten zu finden0
E 2.42geringer Fortschritt, Umgehungswege sind ohne wesentliche Verschlechterung des Produkts möglich+ 5
E 2.43mittlerer Fortschritt, Umgehungswege sind zwar möglich, aber nur in wesentlich schlechterer Form+ 10
E 2.44großer Fortschritt, Umgehungswege sind nicht erkennbar+ 20
E 3.Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung (45 Punkte)
E 3.1Anwendbarkeit der Erfindung
E 3.11Erfindung ist anwendbar, wird aber nicht angewendet, weil bessere Konstruktionen und dergleichen vorhanden sind (auch Sperrpatente)– 10
E 3.12Erfindung ist nur an einem Produkt anwendbar+ 1
E 3.13Erfindung ist an mehreren Produkten oder an einem umsatzstarken Produkt anwendbar+ 6
E 3.14Erfindung ist am überwiegenden Programm anwendbar+ 12
E 3.15Erfindung eröffnet neue Absatzwege+ 12 + 5
E 3.16Erfindung wäre in stärkerem Umfang anwendbar, sie wird aber aus nicht erfindungsbedingten Gründen nur beschränkt angewendet+ 12 + 10
E 3.2Auswirkung der Erfindung auf den Umsatz (Ersparnisse)
E 3.21Erfindung wirkt sich nicht erhöhend auf den Umsatz aus, Erfindung erzielt keine Ersparnis
E 3.22Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis bis 10 %+ 2
E 3.23Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 10 und 20 %+ 4
E 3.24Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 20 und 30 %+ 6
E 3.25Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – Ersparnis von über 30 %+ 7
E 3.3Auswirkung der Erfindung auf die Kalkulation
E 3.31Produkt wird erfindungsbedingt teurer– 3
E 3.32Produkt muss trotz der Erfindung wie vorher kalkuliert werden0
E 3.33Produkt wird mit erhöhter Gewinnspanne verkauft+ 5
E 3.34Produkt wird frei kalkuliert+ 10 + 5
E 3.4Auswirkung der Erfindung auf die Werbung
E 3.41Erfindung kann nicht als Verkaufsargument verwendet werden0
E 3.42Erfindung bietet ein gutes Werbe-, Verkaufsargument+ 6
E 3.43Erfindung bietet ein ausschlaggebendes Werbe- oder Verkaufsargument+ 13
E 3.5Wirtschaftliche Verwertbarkeit im Vergleich zwischen den Erfindungsgegenständen der Meldung und des Schutzrechts Der Anteil des Betriebs nach E 2.3 wirkt sich aus:
E 3.51merkbar auf die wirtschaftliche Verwendbarkeit– 5
E 3.52stark auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit– 10
E 4.Die Summe aus E 2.2, E 2.3, E 2.4 und E 3.1, 3.2, 3.5 liegt:
E 4.1unter 40 Punkten+ 5
E 4.2zwischen 40 und 50 Punkten+ 10
E 4.3zwischen 50 und 60 Punkten+ 16
E 4.4über 60 Punkten+ 23

      Diese Summenzahl stellt die Prozentzahl dar, um die sich der errechnete Erfindungswert vom Höchstlizenzsatz unterscheidet.

      Begründung: ....................................................

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