137
Steht die vereinbarte Lizenzgebühr infolge Währungsverfalls oder ähnlicher Ereignisse in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Leistung des Lizenzgebers, so kann, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können, u.U. aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Erschütterung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) durch Urteil eine Änderung des Vertragsinhalts oder die Auflösung des Vertrags herbeigeführt werden. Unter Umständen ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich. Bei gegenseitigen Verträgen ist als Geschäftsgrundlage die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu betrachten.288 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse angenommen werden.
Ist über die Währung, in der zu bezahlen ist, nichts bestimmt, so können Lizenzgebühren, die vom Entgelt entrichtet werden, in der Währung bezahlt werden, in der das Entgelt anfällt. Ist über die Währung nichts vereinbart, so kann der Lizenznehmer entweder in seiner Landeswährung oder in der Währung des Lizenzgebers bezahlen.289
26.2 Anfall des Erlöses in deutscher/europäischer Währung
138
Bei Stücklizenzen, fortlaufenden oder einmaligen festen Vergütungen kann die Gebühr sowohl in Euro als auch in fremder Währung festgesetzt werden, soweit nicht devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Ab dem 1.1.1999 war der Euro neben der Deutschen Mark, die in Deutschland noch bis zum 31.12.2001 gesetzliches Zahlungsmittel blieb, gesetzliche Währung. Durch die Einführung des Euro wurden bestehende Verträge nicht unwirksam und brauchten auch nicht geändert zu werden. Dies ergab sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen. Vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 galt das DÜG, das anstatt des Diskontsatzes den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vorsah. Dies ist für Regelungen in Verträgen, die den Zahlungsverzug betreffen, bedeutsam, da vor dem 1.1.2002 i.d.R. Verzugszinsen von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart wurden und daher bei neuen Verträgen auf den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße verwiesen werden sollte.290
26.2 Einzahlung auf ein Auslandskonto
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In welcher Form auch immer die Lizenz vereinbart wird, der Lizenzgeber ist nie davor geschützt, dass es dem Lizenznehmer durch die Gesetzgebung seines Landes untersagt wird, Geld in die Bundesrepublik zu transferieren. Soll der Lizenznehmer verpflichtet werden, die Lizenzgebühr, die in fremder Währung festgelegt ist, entweder zu transferieren oder, falls dies aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, auf ein Konto des Lizenzgebers in dem Land, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat, einzuzahlen, so bedarf es zu der Errichtung eines derartigen Kontos keiner Genehmigung der deutschen Behörden mehr.
283 Dürkes, Rn. 28, 55f., D 255. 284 Haver/Mailänder, S. 52. 285 Vgl. ausführlich zu Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166ff. und Bartenbach, Rn. 1878ff. und ab 14.9.2007 das Preisklauselgesetz. 286 Vgl. https://origin-www.eulerhermes.de. 287 Grützmacher/Laier/May, S. 18f., 33. 288 Vgl. Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 1ff., 6. 289 Vgl. Henn, S. 144f. m.w.N. und Formulierungsvorschlägen für Vertragsklauseln. 290 Vgl. Sandrock, Der Euro und sein Einfluss auf nationale und internationale privatrechtliche Verträge, BB 1997, Beilage 9 zu Heft 31, 1997, 1ff., 10f. (Beispiele für Vertragsklauseln!); Pfaff/Osterrieth, Rn. 198, Rn. 20, und auch Engelbrecht, BB 1998, 506ff.; Schefold, NJW 1998, 3155ff.; Plewka/Schmidt, NJW 1998, 3171ff.; Bartenbach, Rn. 1886ff.
1. Allgemeines
140
Im Abschnitt II. werden einige Berechnungsmodelle für die Bestimmung von Lizenzgebühren und Erfahrungssätze bzgl. Lizenzgebühren beispielhaft dargestellt. Die Beispiele beziehen sich auf Deutschland, Japan und die USA bzw. stammen von Autoren aus diesen Ländern.
2.1 Vergütungsrichtlinien Nrn. 10, 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 1
2.1.1 Übliche Werte einzelner Industriezweige
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Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, dass z.B.
im Allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von | 1/2–5 %, |
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von | 1/3–10 %, |
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von | 2–5 %, |
auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von | 2–10 % |
vom Umsatz üblich ist.
2.1.2 Übliche Werte im Fall besonders hoher Umsätze
Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Mio. DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind:
Bei einem Gesamtumsatz
von 0–3 | Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes, |
von 3–5 | Millionen DM 10 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 5–10 | Millionen DM 20 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 10–20 | Millionen DM 30 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 20–30 | Millionen DM 40 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 30–40 | Millionen DM 50 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 40–50 | Millionen DM 60 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 50–60 | Millionen DM 65 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 60–80 | Millionen DM 70 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 80–100 | Millionen DM 75 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz, |
von 100 | Millionen DM 80 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz. |
Beispiel:
Bei einem Umsatz von 10 Mio. DM ist der Lizenzsatz wie folgt zu ermäßigen:
– bis 3 Mio. DM keine Ermäßigung,
– für den 3 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 2 Mio. um 10 %,
– für den 5 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 5 Mio. um 20 %.
Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel