Berechnung der zusätzlichen Vergütung
Mengenmehrung
Mengenminderung
Minderkosten
Minderung
N
Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers
Nacherfüllungsanspruch des Auftragnehmers
Nebenleistungen
Nutzung von Einrichtungen
O
Ordnung auf der Baustelle
P
Pauschalpreisvertrag
Privilegierung der VOB/B als Ganzes
R
Regeln der Technik
S
Schlussrechnung
Bindungswirkung der Schlussrechnung
Prüfung der Schlussrechnung
Frist zur Einreichung
Erstellung durch den Auftraggeber
Fälligkeit und Verzug
Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug
Direktzahlung
Schlusszahlung
Unbestrittenes Guthaben
Vorbehaltlose Annahme
Früher gestellte Forderungen
Vorbehalt gegen die Schlusszahlung
Sicherheit nach § 650f BGB
Höhe der Sicherheit
Durchsetzung der Sicherheit und Folgen bei Nichterbringung
Sperrkonto
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnvereinbarung
Anzeige von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnzettel
Stundenlohnrechnungen
Schutzpflicht
Symptomrechtsprechung
T
Teilabnahme
Teilkündigung
Außerordentliche Teilkündigung
Freie Teilkündigung
U
Überlassungspflicht
Überwachungsrecht des Auftraggebers
Zutrittsrecht
Einsichtsrecht
Auskunftsrecht
Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung
Berechnung der Minderung
Unterbrechung der Ausführung
Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung
V
Verlängerung von Vertragsfristen
Vertragsfristen
Einzelfristen
Ausführungsfristen
Vertragswidrige Baustoffe und Bauteile
Verzug mit der Abnahme
Verzug mit der Fertigstellung
Z
Zurückbehaltungsrecht
Zusätzliche Leistungen
Zustandsfeststellung
Zutrittsrecht des Auftraggebers
Zwischenfristen
Anhang
VOB/B 2019
BGB-Werkvertragsrecht 2018
Stichwortverzeichnis
Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werks als im Wesentlichen mangelfrei. Es handelt sich hierbei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ferner um eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers, neben der Zahlung des Werklohns. Die Abnahme ist auch Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns und für den Beginn der Mängelgewährleistungsfrist {Mängelgewährleistungsfrist, Beginn der}. Ferner ist sie für den Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr relevant. Der Auftraggeber muss – wenn die Abnahmevoraussetzungen vorliegen – das Werk abnehmen. Verweigert er die Abnahme zu Unrecht und liegen weitere Voraussetzungen vor, kann die Abnahme auch ohne eine Erklärung des Auftraggebers eintreten. Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt, in der VOB/B in § 12 VOB/B. Zu den einzelnen Begriffen sowie Voraussetzungen im Folgenden mehr.
Abnahme ist ein Begriff, der sehr vielseitig verwendet wird. So gibt es beispielsweise die technische Abnahme durch den TÜV, die Rohbauabnahme durch das Bauordnungsamt, die behördliche Schlussabnahme usw. An dieser Stelle soll zunächst einmal auf die rechtsgeschäftliche Abnahme zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer eingegangen werden. Geregelt ist diese in § 640 BGB sowie § 12 VOB/B. Auf die Änderungen, die § 640 BGB im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 erfahren hat, wird im Folgenden noch eingegangen.
Die rechtsgeschäftliche Abnahme {Abnahme, rechtsgeschäftliche} stellt die Billigung des Werks durch den Auftraggeber als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistungserfüllung dar. Beim Bauvertrag nach VOB/B und BGB muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Bauleistungen als im Wesentlichen fertiggestellt überlassen, und der Auftraggeber muss sie als vertragsgemäße Leistung anerkennen. Dies bedeutet: Die Leistung muss nicht zwingend vollständig fertiggestellt sein, aber im Wesentlichen. Sie muss im Wesentlichen mangelfrei sein, d. h., der bestimmungsgemäße Gebrauch {Gebrauch, bestimmungsgemäßer} muss im Wesentlichen gegeben und möglich sein.
Auch bei einem gekündigten Bauvertrag – dies ergibt sich aus § 8 Abs. 7 VOB/B – hat der Auftragnehmer das Recht, die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Rechtsprechung vertritt hierzu, dass sich aus § 641 Abs. 1 BGB (durch das neue Bauvertragsrecht unangetastet geblieben) ergibt, dass auch für die Fälle des gekündigten Bauvertrags die Fälligkeit des Werklohns eine vorherige Abnahme