Das Baustellenhandbuch VOB und BGB. Matthias Jackson. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Matthias Jackson
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783865869708
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Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung

       Berechnung der zusätzlichen Vergütung

       Mengenmehrung

       Mengenminderung

       Minderkosten

       Minderung

       N

       Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers

       Nacherfüllungsanspruch des Auftragnehmers

       Nebenleistungen

       Nutzung von Einrichtungen

       O

       Ordnung auf der Baustelle

       P

       Pauschalpreisvertrag

       Privilegierung der VOB/B als Ganzes

       R

       Regeln der Technik

       S

       Schlussrechnung

       Bindungswirkung der Schlussrechnung

       Prüfung der Schlussrechnung

       Frist zur Einreichung

       Erstellung durch den Auftraggeber

       Fälligkeit und Verzug

       Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

       Direktzahlung

       Schlusszahlung

       Unbestrittenes Guthaben

       Vorbehaltlose Annahme

       Früher gestellte Forderungen

       Vorbehalt gegen die Schlusszahlung

       Sicherheit nach § 650f BGB

       Höhe der Sicherheit

       Durchsetzung der Sicherheit und Folgen bei Nichterbringung

       Sperrkonto

       Stundenlohnarbeiten

       Stundenlohnvereinbarung

       Anzeige von Stundenlohnarbeiten

       Stundenlohnzettel

       Stundenlohnrechnungen

       Schutzpflicht

       Symptomrechtsprechung

       T

       Teilabnahme

       Teilkündigung

       Außerordentliche Teilkündigung

       Freie Teilkündigung

       U

       Überlassungspflicht

       Überwachungsrecht des Auftraggebers

       Zutrittsrecht

       Einsichtsrecht

       Auskunftsrecht

       Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung

       Berechnung der Minderung

       Unterbrechung der Ausführung

       Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung

       Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung

       V

       Verlängerung von Vertragsfristen

       Vertragsfristen

       Einzelfristen

       Ausführungsfristen

       Vertragswidrige Baustoffe und Bauteile

       Verzug mit der Abnahme

       Verzug mit der Fertigstellung

       Z

       Zurückbehaltungsrecht

       Zusätzliche Leistungen

       Zustandsfeststellung

      Zutrittsrecht des Auftraggebers

      Zwischenfristen

      Anhang

      VOB/B 2019

      BGB-Werkvertragsrecht 2018

       Stichwortverzeichnis

      

Stichworte von A–Z

      

A

      

Abnahme

      Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werks als im Wesentlichen mangelfrei. Es handelt sich hierbei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ferner um eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers, neben der Zahlung des Werklohns. Die Abnahme ist auch Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns und für den Beginn der Mängelgewährleistungsfrist {Mängelgewährleistungsfrist, Beginn der}. Ferner ist sie für den Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr relevant. Der Auftraggeber muss – wenn die Abnahmevoraussetzungen vorliegen – das Werk abnehmen. Verweigert er die Abnahme zu Unrecht und liegen weitere Voraussetzungen vor, kann die Abnahme auch ohne eine Erklärung des Auftraggebers eintreten. Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt, in der VOB/B in § 12 VOB/B. Zu den einzelnen Begriffen sowie Voraussetzungen im Folgenden mehr.

      

Abnahmebegriff

      Abnahme ist ein Begriff, der sehr vielseitig verwendet wird. So gibt es beispielsweise die technische Abnahme durch den TÜV, die Rohbauabnahme durch das Bauordnungsamt, die behördliche Schlussabnahme usw. An dieser Stelle soll zunächst einmal auf die rechtsgeschäftliche Abnahme zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer eingegangen werden. Geregelt ist diese in § 640 BGB sowie § 12 VOB/B. Auf die Änderungen, die § 640 BGB im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 erfahren hat, wird im Folgenden noch eingegangen.

      Die rechtsgeschäftliche Abnahme {Abnahme, rechtsgeschäftliche} stellt die Billigung des Werks durch den Auftraggeber als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistungserfüllung dar. Beim Bauvertrag nach VOB/B und BGB muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Bauleistungen als im Wesentlichen fertiggestellt überlassen, und der Auftraggeber muss sie als vertragsgemäße Leistung anerkennen. Dies bedeutet: Die Leistung muss nicht zwingend vollständig fertiggestellt sein, aber im Wesentlichen. Sie muss im Wesentlichen mangelfrei sein, d. h., der bestimmungsgemäße Gebrauch {Gebrauch, bestimmungsgemäßer} muss im Wesentlichen gegeben und möglich sein.

      Auch bei einem gekündigten Bauvertrag – dies ergibt sich aus § 8 Abs. 7 VOB/B – hat der Auftragnehmer das Recht, die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Rechtsprechung vertritt hierzu, dass sich aus § 641 Abs. 1 BGB (durch das neue Bauvertragsrecht unangetastet geblieben) ergibt, dass auch für die Fälle des gekündigten Bauvertrags die Fälligkeit des Werklohns eine vorherige Abnahme