2. Zielrichtung
Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr (Verhinderung der Fortsetzung von Ordnungsstörungen).
3. Ermächtigungsgrundlage
Strittig ist, ob § 41 PolG NRW Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt ist oder aber (nur) einen Realakt beinhaltet. So wird die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Wortlaut des § 41 PolG NRW (nur) die Pflicht ergibt, das Betreten der Wohnung bzw. deren Durchsuchung zu dulden. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Wohnung aktiv zugänglich zu machen.10 Dieser Auffassung folgend bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Gebot an A, die Tür zu öffnen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage wäre dann mangels Spezialermächtigung § 8 Abs. 1 PolG NRW.11
Nach a. A. umfasst § 41 PolG NRW ggf. auch das Öffnen der Tür, d. h. die Ermächtigung verpflichtet den Wohnungsinhaber nicht nur zur Duldung des Betretens und Durchsuchens der Wohnung, sondern auch zu deren Öffnung.13
Der letztgenannten Auffassung wird hier Folge geleistet.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Auch bei dieser Maßnahme ist der präventiv-polizeiliche Handlungsraum eröffnet. Die Polizeibeamten forderten A auf, die Wohnungstür zu öffnen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt keinen besonderen Formvorschriften unterworfen. Der Verwaltungsakt wurde offensichtlich auch wirksam bekannt gegeben (§§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG NRW).
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Unter den Voraussetzungen von § 41 PolG NRW darf die Polizei eine Wohnung auch ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen.18
a) § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW
Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung stand noch nicht fest, dass A und seine Gäste in Gewahrsam genommen werden.
b) § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW
Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf. Die Ermächtigung verlangt die Voraussetzungen der Sicherstellung. Dass es schließlich tatsächlich zur Sicherstellung einer Sache kommt, ist nicht Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. An der Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) bestehen keine Bedenken, weil die Störung bereits eingetreten war. Typisch in der polizeilichen Praxis sind Fälle, in denen Musikanlagen sichergestellt werden und zu diesem Zweck die Wohnung betreten wird.
c) § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW
Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. des § 17 Abs. 1d LImSchG. Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind (VV 41.12 zu § 41 PolG NRW). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW liegen mithin vor. Angesichts des Sachverhaltes bestehen daran keine Zweifel. Zu denken wäre überdies an § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Dann müsste die Lärmbelästigung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert bedeutet haben. Die „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ ist gegeben. Die Verursachung von Lärm in einem Maße, dass die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört sind, stellt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, auch wenn die Schwelle zur Verwirklichung der Gesundheitsschädigung i. S. von § 223 StGB noch nicht überschritten sein sollte.