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Knemeyer POR, Rn. 218; nach a. A. ist die Adressateneigenschaft nach den Inanspruchnahmenormen zu prüfen. Den Adressaten aus der Ermächtigung zu nehmen mit dem Hinweis, er sei Wohnungsinhaber, ist nicht sachgerecht, da es seine Rechtsposition unzulässigerweise verkürzt, wenn die Gefahr weder von der Wohnung ausgeht oder noch der Wohnungsinhaber sie verursacht hat, vgl.
Tetsch ER Bd. 2, S. 108. —
23 Nimtz/Thiel ER, Rn. 905. —
24 Nach anderer Auffassung ist für diese Maßnahme § 8 PolG NRW zu prüfen. Allerdings ergibt sich dann die Situation, dass nach dem Türöffnen zusätzlich § 41 PolG NRW zu prüfen ist. Daher wird hier dem ersten Lösungsweg der Vorzug gegeben, vgl. auch
Springer PIR 1/2009, S. 46 (47). —
25 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 41 Rn. 3. —
26 P-TRE PolR Sachsen
, S. 57. —
27 BVerwG NJW 1975, 130. —
28 Götz/Geis POR, § 8, Rn. 50. —
29 Die Nachtzeit umfasst vom 1. April bis zum 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und vom 1. Oktober bis zum 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr; vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 12. 3. 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428: Der Begriff Nachtzeit ist in § 104 Abs. 3 StPO abschließend definiert, der indes aus der Zeit gefallen ist und für eine bäuerlich geprägte Lebenswelt konzipiert war, in der der Arbeitstag im Sommer morgens um 4 Uhr begann. Weil aber nach den heutigen Lebensgewohnheiten zumindest die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen ist, erstreckt sich nach der Entscheidung des BVerfG v. 12. 3. 2019 der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen auch in den Monaten April bis September auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens. Dies folge unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG; hierzu
Kühlewein NStZ 2019, 501 ff.;
Jahn JuS 2019, 822 ff.;
Sachs JuS 2019, 1039 ff.;
Muckel JA 2019, 471 ff.;
Klein Kriminalistik 2019, 526 ff.;
Vahle Kriminalistik, 383 ff. —
30 Kritisch zu „Nachtzeitregelung“ bereits
Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger HdbPolR, Kap. E Rn. 632. —
31 Gegen die Ansicht, das zwangsweise Öffnen von Wohnungstüren sei als unselbstständiger Bestandteil des Betretens und Durchsuchens von der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit umfasst, spricht schon die Tatsache, dass das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers nicht notwendigerweise mit Zwang verbunden ist. —
32 Auf die Überlegung, dass es sich ggf. beim Öffnen der Tür nur um eine Duldungs- und nicht um eine Handlungspflicht und damit konsequenterweise um unmittelbaren Zwang handelt, sei hingewiesen, vgl.
Roos Kriminalistik 1993, 319 (323); VG Düsseldorf , Beschl. v. 28. 9. 1983 – 18 K 1051/82: Öffnen der Tür als Teilhandlung zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung, die vom Adressaten erduldet werden muss. Aufgrund eines Einsatzes der Polizei wegen befürchteter Lebensgefahr bei einer älteren Dame, die jedoch in Urlaub verweilte, wurde mit Schlüsseldienst die Wohnungstür geöffnet. Das VG stellte mithin fest, dass in diesem Rahmen keine Handlungspflichten, sondern vielmehr nur Duldungspflichten des Betroffenen bestehen, die als nicht vertretbare Handlung nicht im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden können. —
33 Schenke POR, Rn. 553. —
34 Götz/Geis POR, § 13, Rn. 23. —
35 BVerwG NJW 1992, 1908: Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht; VGH Mannheim NJW 2007, 2058: Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines Wanderschilds. —
36 Gusy PolR, Rn. 442. —
37 Puttler JA 2001, 669 (676). —
38 Bei der Fremdvornahme beauftragt die Polizei einen Dritten. Hierbei wird zwischen der Behörde und dem Unternehmer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB). —
39 Grundlegend
Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 ff. —
40 Tetsch ER Bd. 2, S. 169. —
41 LG Berlin NStZ 2004, 571. —
42 Bruns, in: KK-StPO § 108 Rn. 8 —
43 Gercke, in: HK-StPO § 108 Rn. 13;
Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 (2974). —
44 VG Schleswig NJW 2000, 970, Anm.
Vahle Kriminalistik 2000, 394. —
45 Vgl. auch
Kingreen/Poscher POR, § 16 Rn. 18; grundlegend zu EMRK
Nußberger JZ 2019, 421 ff. —
46 Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 35 Rn. 7; VG Hannover NVwZ-RR 2012, 925; auch EGMR NVwZ 2014, 43, der allerdings die Variante des Art. 5 Abs. 1b („Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“) für einschlägig erachtet. —
47 BayVerfGH BayVBl. 1990, 658. —
48 VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540. —
49 VG Schleswig NJW 2000, 970, Anm.
Vahle Kriminalistik 2000,
Otto Deutsche Polizei 11/2000, 40. —
50 BayObLG NVwZ 1999, 106, Anm.
Vahle Kriminalistik 1999, 248.