In allen Fällen der technischen Unterstützung besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA, sofern der Inländer, der technische Unterstützung leisten will, positive Kenntnis von einer geplanten Verwendung der Kenntnisse hat, die nach den §§ 49 ff. AWV eine Genehmigungspflicht auslöst. Die Genehmigungspflicht besteht davon unabhängig in jedem Falle, wenn der inländische Ausführer/Verbringer vom BAFA entsprechend unterrichtet wurde über die eine Genehmigungspflicht nach §§ 49 ff. AWV auslösende (i.e. militärische) Bestimmung der weiterzugebenden Kenntnisse. Die technische Unterstützung darf in jedem Fall erst dann erbracht werden, wenn das BAFA über die Frage der Genehmigungspflicht endgültig entschieden hat.
Diese Genehmigungspflicht für technische Unterstützung gemäß §§ 49 ff. AWV bezieht sich ebenfalls nicht auf den Abschluss des Lizenzvertrages selbst. Bei einer einfachen Lizenzvergabe erwirbt der Lizenznehmer die erforderlichen Rechte, um sein lizenziertes Recht selbst weiter zu nutzen, oder es Dritten anzubieten.16 Um seine Nutzungsrechte tatsächlich nutzen zu können, ist oft die Übertragung technologisches Know-how erforderlich. Diese kann in Form der Übermittlung technischer Unterlagen, z.B. Diagramme, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform erfolgen.17 Der Wissenstransfer kann sich dabei auf beide Erscheinungsformen von „Technologie“ – technische Unterlagen und technische Unterstützung – beziehen.
Wurde die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, so bleibt der Lizenzvertrag trotzdem wirksam. § 15 AWG (Rechtsunwirksamkeit) ist nicht anwendbar, da die Genehmigungspflichten sich auf die tatsächliche Handlung der Ausfuhr, Verbringung oder Weitergabe beziehen.18 Der Lizenzgeber trägt damit das Risiko, gegenüber seinem Vertragspartner vertragsbrüchig zu werden, wenn er sich zu einer Leistung verpflichtet, die er einem Ausländer gegenüber nur mit Genehmigung erbringen darf, diese aber nur verspätet oder aufgrund entgegen stehender Vorschriften der EG-VO bzw. AWG/AWV nicht erhält. Schlimmstenfalls könnte der Lizenzgeber dadurch einem Anspruch des Lizenznehmers auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung oder (teilweiser) Nichterfüllung des Lizenzvertrages ausgesetzt sein. Um dies zu vermeiden kann es empfehlenswert sein, eine sog. Vorbehaltsklausel in den Lizenzvertrag aufzunehmen, wonach die Leistungspflicht nur vorbehaltlich der Erteilung einer gegebenenfalls notwendigen exportkontrollrechtlichen Genehmigung besteht. Formulierungsbeispiel:
„Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Leistungen in Erfüllung des Lizenzvertrages zu erbringen, sofern er hieran aufgrund der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einschließlich Embargos (und/oder sonstigen Sanktionen) gehindert ist.“
Zahlungen, die Inländer im Sinne von § 2 Abs. 15 AWG von Ausländern im Sinne von § 2 Abs. 5 AWG oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen), sind meldepflichtig (§§ 67 ff. AWV), damit im Ergebnis auch die Lizenzeinnahmen aus einer Lizenzvergabe an einen Ausländer. Verstöße gegen die Auflage der Meldepflicht von Zahlungsflüssen in Zusammenhang mit dem Außenhandel werden im Rahmen der stattfindenden Ausfuhrkontrollprüfungen beim Ausführer seitens der kontrollierenden Behörde (Zollverwaltung/Oberfinanzdirektion) beanstandet. Bei wiederholten Verstößen besteht Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ausführers. Zahlungen, die ein inländischer Lizenznehmer an einen ausländischen Lizenzgeber in Erfüllung eines Lizenzvertrages leistet, sind regelmäßig einer zollwertrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind gezahlte Lizenzgebühren dem tatsächlichen Warenwert der eingeführten Waren hinzuzurechnen und einer steuerrechtlichen Behandlung – unter Beachtung der jeweils bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen – zu unterziehen.19
Am 1.7.1995 trat die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine EU-weite Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit sog. doppeltem Verwendungszweck (EG-VO)20 in Kraft, die zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 und am 5.5.2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde in der Zwischenzeit mehrmals geändert und zuletzt am 17. Oktober 2019 durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2199.21 Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind solche, die sowohl zur zivilen als auch zur militärischen Zwecken eingesetzt werden können. Die EG-Dual-Use-VO wird regelmäßig aktualisiert und der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst. Die Änderungen werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gemäß Art. 3 der EG-VO Nr. 428/2009 unterliegt die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck die in Anhang I der EG-Dual-Use-VO aufgeführt sind, einer Genehmigungspflicht. Als Ausfuhr wird die Lieferung von Gütern aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU in ein Drittland verstanden (§ 2 Abs. 3 AWG). Soweit die Technologie gelistet ist, ist damit auch die körperliche Weitergabe von Technologieunterlagen und Software im Rahmen der Erfüllung eines Lizenzvertrages genehmigungspflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV in Verbindung mit der „Allgemeine Technologie-Anmerkung“ (vgl. Begriffsbestimmungen der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) bzw. die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019) kommt es insoweit darauf an, ob die Technologie „unverzichtbar für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B der AL erfassten Güter ist.
Die vorgenannte EG-Verordnung geht den nationalen deutschen Regelungen vor, so dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nationale Außenwirtschaftsverordnung (AWV) entsprechend angepasst wurde. Gemäß §§ 8–10 AWV – bezugnehmend auf Art. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 – ist die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Gütern, die in bestimmten Abschnitten der Ausfuhrliste stehen,22 sowie gemäß § 11 (Abs. 2) AWV – bezugnehmend auf Art. 22 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 428/2009 und §§ 4 und 5 AWG – die Verbringung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU von bestimmten Gütern der Ausfuhrliste23 genehmigungspflichtig. Auch diese Genehmigungspflicht umfasst die körperliche Weitergabe von Technologieunterlagen und Software zur Erfüllung des Lizenzvertrages. Lediglich das Erfordernis einer zollamtlichen Behandlung entfällt bei der nichtgegenständlichen Übermittlung.
Darüber hinaus kann sich beim Abschluss eines Lizenzvertrags unabhängig vom Inhalt und Ausgestaltung der Lizenzen ergeben, dass der Lizenznehmer sog. Finanzsanktionen (häufig auch „Terrorlisten“ genannt) unterliegt. Die Finanzsanktionen wurden im Züge der internationalen Terrorismusbekämpfung erlassen und beschränken sich nicht nur auf den Güteraustausch, sondern verbieten regelmäßig jeden geschäftlichen Kontakt mit diesen Personen.24 Diese sog. (Anti-)Terrorismusverordnungen enthalten Listen mit Namen von bestimmen Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen. Diesen „gelisteten“ Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder25 (finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder