Handler/Beckmann, The Proposed EC-Group Exemption for Patent Licenses: A Compension with US Antitrust Law, IIC, 11 IIC 295 (1980)
Jorda, Licensing of Know-how in U.S., XXI les Nouvelles 87 (1986)
Kochinke/Mahler, US-amerikanische Generallizenz G-Beta für den Export von Beta-Software, CR 1995, 645 ff.
Lichtenstein, Die Patentlizenz nach amerikanischem Recht, Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlung 1965, Tübingen
Linder, Grundsätze zur Anwendung des amerikanischen Kartellrechts auf internationale Sachverhalte, RIW/AWD 1977, 744 ff.
Mailänder, Die kartellrechtliche Beurteilung von Lizenzverträgen nach EG-Kartellrecht und US-Antitrustrecht, GRUR Int. 1979, 378
McLean, EEC – U.S. Views on Restrictive Clauses, les Nouvelles 1990, 82
Modellgesetz für Softwarelizenzen, GRUR Int. 2000, 89
Morris, Schiedsgerichtsbarkeit in den USA, RIW 1989, 857
Roberts, Der Patentverletzungsprozess in den Vereinigten Staaten, Mitt. 1994, 145 ff.
Samwer, Neue Entwicklungen im amerikanischen Recht zu Patentlizenz- und Know-how-Verträgen, RIW/AWD 1970, 441
Schmid, Gebietsbeschränkungen in Patent- und Know-how-Verträgen im Wettbewerbsrecht der USA und der EG, Bern 1987
Schwarz, Erfindungen an amerikanischen Hochschulen, München 1997, mit Anm. Heath, GRUR Int. 1998, 825 f.
Sieger, Die Übersetzungs-Lizenzverträge im deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr, UFITA 82, 1978, 287
Sommer, US. Patent License Restrictions, XXI les Nouvelles, 186 (1986)
Strohm, Wettbewerbsbeschränkungen in Patentlizenzverträgen nach amerikanischem und deutschem Recht, Köln 1971
Swanson/Canty, Aktuelles aus den USA, Mitt. 2018, 489 ff.
Tirard, French, EEC, US. Taxes and Licensing 1990, 106
Wyatt/Marames/Karas, An Overview of Developments in Antitrust Law Relating to Intellectual Property, 55 Antitrust Law Journal 1986, 373
von Zumbusch, Die Schiedsfähigkeit privatrechtlicher Kartellrechtsstreitigkeiten nach US-, deutschem und EG-Recht, GRUR Int. 1988, 541.
Die Bibliothek des „Max-Planck-Instituts für Patentrecht/Institut für gewerblichen Rechtsschutz der Universität München“, Marstallplatz 1, 80539 München, www.ip.mpg.de, verfügt über einen sehr guten Bestand internationaler Zeitschriften und Bücher. Empfohlen werden auch die regelmäßig erscheinenden Bibliographie-Daten in GRUR Int. sowie juristische Datenbanken, les Nouvelles, das Literaturverzeichnis von Benkard und die Webseiten im gewerblichen Rechtsschutz tätiger Kanzleien.
II. Genehmigungspflicht
1. Nach deutschem und EU-Recht
435
Durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Bundesrepublik Deutschland vom 28.4.1961, das am 1.9.1961 in Kraft trat,1 wurden die bis dahin geltenden devisenwirtschaftlichen Bestimmungen der Besatzungsmächte außer Kraft gesetzt. Gemäß § 1 AWG in der modernisierten Fassung vom 6.6.2013, die am 1.9.2013 in Kraft trat,2 ist der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern im Sinne von § 2 Abs. 15 AWG (Außenwirtschaftsverkehr) grundsätzlich frei. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nach § 1 Abs. 1 AWG nur möglich, soweit das AWG3 oder eine auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung solche enthält.4 Dabei wird zwischen zwei Formen der Beschränkung unterschieden, nämlich dem Genehmigungsvorbehalt und dem Verbot (§ 4 Abs. 3 AWG). Ferner wird das BMWi durch § 6 und 7 AWG ermächtigt, zur Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Rechtsgüter i.S.v. §§ 4 und 5 AWG Anordnungen zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zu erlassen. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AWG stellen insbesondere auf die Sicherheit sowie den Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ab. Die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetztes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) enthält die konkreten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs sowie Verfahrens-, Melde-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Darüber hinaus enthält die AWV eine Ausfuhrliste, in der Waffen, Munition und Rüstungsmaterial aufgeführt sind, für die nach einer der Vorschriften des AWV ein Genehmigungsvorbehalt besteht.
Die moderne Exportkontrolle hat zwei grundsätzliche Zielrichtungen: die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation) und die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.5 Der Abschluss eines Lizenzvertrages selbst unterliegt regelmäßig – mangels ausfuhrrelevanten Vorgang – keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen. Spätestens dann aber, wenn zur Erfüllung des Lizenzvertrages ein grenzüberschreitendes Gut (Waren, Technologie, Software) oder Wissensaustausch erfolgt, ist eine exportkontrollrechtliche Relevanz gegeben.
Die außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen können sich neben dem Warenversand auch auf den Technologietransfer beziehen. Der Technologiebegriff des deutschen Außenwirtschaftsrechts ist in den Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates bzw. die Begriffsbestimmungen in Teil I der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung definiert.6 Nicht jede Technologie im Sinne des Technologiebegriffs ist auch genehmigungspflichtig. Welche Technologie der Genehmigungspflicht unterfällt, ist nach Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) und Anhang I zur Dual-Use-VO und Teil I der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung zu bewerten.
Neben der Genehmigungspflicht für die körperliche Weitergabe von Unterlagen besteht nach der AWV (§§ 49–52 AWV i.V.m. § 2 Abs. 15 Nr. 1 bis 4 AWG) eine Genehmigungspflicht auch für die nichtkörperliche Weitergabe von Fertigungs- und Technologiekenntnissen sowie von Kenntnissen über Software (z.B. mündlich) – sog. technische Unterstützung7 –, wenn und soweit:
– technische Unterstützung durch Deutsche oder Inländer8 im Sinne des § 2 Abs. 15 Nr. 2 bis 4 AWG in einem Drittland im Sinne von § 2 Abs. 8 AWG erbracht wird und der Deutsche oder Inländer seitens des BAFA unterrichtet wurde, dass die zu übermittelnden Kenntnisse zur Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder von für die Ausbringung solcher Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt sind (§ 49 AWV);
– sie – soweit nicht bereits von § 49 AWV erfasst – im Rahmen der technischen Unterstützung durch Deutsche oder Inländer in einem Drittland an einen Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 5 AWG weitergegeben werden, und der Deutsche oder Inländer seitens des BAFA unterrichtet wurde, dass die technische Unterstützung in Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird9 (§ 50 AWV);
– sie im Rahmen der technischen Unterstützung im Inland an Ausländer weitergegeben werden, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Teil 310 der VO (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der EU ist (§ 45 Abs. 1 AWV);
– sie im Rahmen der technischen Unterstützung im Inland an Ausländer weitergegeben werden, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist und die technische Unterstützung in Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht (§ 51 Abs. 2 AWV);
– die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betriebvon Anlagen für kerntechnische Zwecke Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in den in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AWV genannten Ländern steht. (§ 52 Abs. 1 AWV).11