III. Zahlung bei Auslandslizenzen
1. Anfall des Erlöses in fremder Währung
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Werden Lizenzen für ein fremdes Land erteilt, so fällt die Lizenzgebühr, wenn sie vom Entgelt berechnet wird, in der Regel in der Währung des Landes an, für das die Lizenz erteilt wurde. Wurde die Lizenz für mehrere Länder erteilt, so können Lizenzgebühren in Währungen dieser Länder in Betracht kommen. Ist der zu zahlende Betrag in EUR umzuwandeln, so wird meist die Vereinbarung getroffen, dass dies zum Tageskurs zu erfolgen hat. Um zu verhindern, dass der Lizenznehmer Währungsspekulationen betreibt, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Umrechnung zu dem am letzten Tag der Abrechnungsfrist gültigen Umrechnungskurs einer zu benennenden Stelle zu erfolgen hat. Kommt der Lizenznehmer in Verzug, so sollte der Lizenzgeber ein Wahlrecht zwischen dem Umrechnungskurs des letzten Tages der Abrechnungsfrist und dem am Zahlungstage gültigen Umrechnungskurs haben. Zusätzlich kann er noch Verzugszinsen geltend machen.
Um eine gewisse Sicherung gegen Währungsschwankungen zu haben, wird verschiedentlich auch vorgesehen, dass die Parteien neue Vereinbarungen treffen, wenn der Tageskurs um von einer bestimmten Währungsrelation abweicht. Hierbei müssen die Vertragspartner aber bestimmen, was geschehen soll, wenn keine Einigung zu erzielen ist. Die Parteien können zur Sicherung eine Vereinbarung treffen, die die Lizenzgebühr an eine feste ausländische Währung oder an den Goldstandard anlehnt. Diese Wertsicherungsklauseln entziehen die Forderung des Lizenzgebers den Einflüssen von Währungsschwankungen im Ausland. Eine Genehmigung ist bei Verträgen mit gebietsfremden Lizenznehmern nicht erforderlich. Zwar fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Vorschrift; § 49 Abs. 1 AWG betrifft nur § 3 Satz 1 WährungsG, nicht § 3 Satz 2, der für Klauseln dieser Art bis 31.12.1998 einschlägig war. Die Ansicht der Bundesbank ging jedoch dahin, dass hier keine Genehmigung erteilt zu werden brauchte.31 – Es ist allerdings möglich, dass der betreffende ausländische Staat die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Vertrag von einer Genehmigung abhängig macht.
Nicht möglich ist die Vereinbarung eines bestimmten Wechselkurses, der der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden soll. Damit würden die Parteien in staatliche Währungsmaßnahmen eingreifen. Sie können aber eine Kurssicherungsklausel in den Vertrag aufnehmen, die besagt, dass mit Abwertung der ausländischen Währung die Lizenzgebühr im gleichen prozentualen Umfang steigen soll.32
Seit 1.1.1999 gilt das PrAKG. § 2 I 1 PrAKG enthält erneut ein Indexierungsverbot, das § 3, 2 WährG in leicht geänderter Form ersetzt. Nach wie vor sind automatische Preisanpassungsklauseln in Lizenzverträgen genehmigungspflichtig.33
Weiterhin sind als Sicherungsmaßnahmen die privatrechtlichen Mittel der Kreditsicherung möglich. In der Bundesrepublik besteht insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegen Zahlungsrisiken im Außenhandel. Im Auftrage des Bundes wird eine Versicherung federführend durch die Hermes-Kredit-Versicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Für Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausländische Privatschuldner übernimmt der Bund die Garantie gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Uneinbringlichkeit. Für Gebühren aus Lizenzverträgen gelten allerdings einige Besonderheiten. Eine Absicherung ist hier einmal möglich, soweit es sich um feste Beträge handelt, etwa einmalige Zahlungen. Laufende Lizenzgebühren, die in ihrer Höhe veränderlich sind und vom Umfang der Produktion, vom Verkaufspreis oder ähnlichen wechselnden Umständen abhängen, können auch gesichert werden.34
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Steht die vereinbarte Lizenzgebühr infolge Währungsverfalls oder ähnlicher Ereignisse in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Leistung des Lizenzgebers, so kann, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können, u.U. aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Erschütterung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB) durch Urteil eine Änderung des Vertragsinhalts oder die Auflösung des Vertrags herbeigeführt werden. Eventuell ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich. Bei gegenseitigen Verträgen ist als Geschäftsgrundlage die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu betrachten.35 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse angenommen werden. Er stellt eine unsichere Rechtsgrundlage