Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Robert Thomas
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811447523
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      Die Verwaltungsgerichte werden bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung stets als erstes die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage im Gesetz stellen. Es besteht zwar kein Totalvorbehalt in dem Sinne, dass jegliches Verwaltungshandeln sich auf ein Gesetz stützen lassen müsste. Sobald jedoch in Grundrechte eingegriffen wird, bedarf es einer ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzes- oder Parlamentsvorbehalt wurzelt im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und lässt sich im Sinne eines hierarchisch verstandenen Gewaltenteilungsgrundsatzes als Überordnung des Parlaments gegenüber der Verwaltung deuten. Da die Verwaltungsgerichte jedoch auch das in Rede stehende Parlamentsgesetz auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – insbesondere der Verfassung – überprüfen, enthält der Gesetzesvorbehalt jedenfalls nur zum Teil eine Unterordnung der rechtsprechenden Gewalt unter die rechtsetzende Gewalt. Möglicherweise ist das Verhältnis der Gewalten zueinander ohnehin besser mit „checks and balances“ beschrieben als mit hierarchisch angelegten Über-Unterordnungsvorstellungen. Jedenfalls ist die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage im Gesetz in aller Regel die maßgebliche Leitfrage für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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      und ihre Lösungsformen

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      Verwaltungsgerichtliche Funktionen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nicht zwingend deckungsgleich. Bestimmte verwaltungsgerichtliche Funktionen können durch die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder durch ein Verfassungsgericht wahrgenommen werden.

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      In Deutschland besteht auf Ebene des Grundgesetzes eine wichtige Weichenstellung zu einem nicht unbedeutenden Aspekt von Rechtsschutz gegen die Verwaltung. Die Verfassung trifft in Art. 14 Abs. 3 GG seit 1949 die Festlegung, dass bei Enteignungen Streitigkeiten über die Höhe der Enteignung (Entschädigungsstreitigkeiten) vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. Dadurch wird – an sich systemfremd – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit den Zivilgerichten zugewiesen. Die Aufspaltung des Rechtswegs ist einer der Gründe für die Komplexität des deutschen Staatshaftungsrechts.

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      Im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) legt § 23 EGGVG fest, dass das Handeln von Justizbehörden auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege durch die ordentlichen Gerichte überprüft wird. Das Gleiche gilt für Handlungen der Vollzugsbehörden im