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Der Eigentümer kann auch Einreden haben, die nicht auf verwertungsbezogenen Absprachen mit dem Gläubiger beruhen, sondern kraft Gesetzes entstehen:
– | Das Grundpfandrecht ist durch unerlaubte Handlung (§ 853, z.B. durch Betrug)[8] oder |
– | ohne rechtlichen Grund (§ 821, der Sicherungsvertrag ist nichtig)[9] erlangt, |
– | die Verwertung stellt sich auf Dauer als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar[10] (peremptorische Einreden). |
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Wann eine Sicherungsgrundschuld verwertet werden kann, richtet sich nach dem Sicherungszweck, der dem Sicherungsvertrag zu entnehmen ist. Demgemäß kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch die Einrede der Nichterfüllung des Sicherungszwecks entgegensetzen, namentlich die fehlende Fälligkeit der gesicherten Forderung oder, im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, den Rückübertragungsanspruch auf die Grundschuld bei Erledigung des Sicherungszwecks nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung (Einrede der Nichtvalutierung, nachf. Rn. 293) oder auch den Anspruch auf Verzicht zur Ermöglichung der freihändigen Veräußerung (vorst. Rn. 221, dilatorische, bei Wegfall des Sicherungszwecks peremptorische Einreden)
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cc) Hat der Eigentümer peremptorische Einreden, kann er nicht nur die Duldung der Verwertung verweigern, sondern er kann darüber hinaus gem. § 1168 verlangen, dass der Gläubiger auf das Grundpfandrecht verzichtet (nachf. Rn. 367 ff., im Falle der Grundschuld wahlweise deren Abtretung oder Aufhebung, vorst. Rn. 219). Eigentümerbezogene Einreden können gem. §§ 1157 Satz 1, 1192 auch dem Erwerber des Grundpfandrechts entgegengesetzt werden (nachf. Rn. 347).
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dd) Für Briefgrundpfandrechte kommt das Widerspruchsrecht wegen fehlender Briefvorlegung gem. § 1160 hinzu (näher nachf. Rn. 351).
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ee) Besondere Einwendungslagen kann der Prozess hervorbringen: Hatte der Gläubiger den Schuldner wegen der Forderung verklagt und wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen, erwächst dem Eigentümer eine Einrede gegen die Verwertung, weil der Schuldner aufgrund der materiellen Wirkung der Rechtskraft die Klageabweisung auch im Duldungsprozess gem. § 1147 geltend machen kann. Sind Schuldner und Eigentümer verschiedene Personen, entfaltet die Klageabweisung bezüglich der Forderung zwar keine Rechtskraft gegenüber der Verwertung, gleichwohl wird im Falle der Hypothek eine eigentümerbezogene Einrede des Eigentümers bejaht[11] und damit ein erneuter Prozess über den Bestand der Forderung (den der Eigentümer als Dritter in Bezug auf die Forderung führen müsste) vermieden. Das ist keine Ausprägung der Akzessorietät der Hypothek zur Forderung und gilt deshalb gleichermaßen für die Grundschuld, der gegenüber der Eigentümer den Fortfall des Sicherungszwecks wegen Abweisung der Klage auf Erfüllung der gesicherten Forderung geltendmacht. Ist über die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner noch nicht rechtskräftig entschieden, hat der Eigentümer eine dilatorische Einrede. Klagt umgekehrt der Schuldner gegen den Gläubiger auf negative Feststellung, muss das Gleiche gelten.
Anmerkungen
BGH NJW 1982, 2767 zu II. 1; Coester-Waltjen, Jura 1991, 186.
Vgl. BGH NJW-RR 2006, 888 Rn. 8; 2001, 1097: Nichtigkeit auch der dinglichen Einigung wegen sittenwidriger Umschuldungmodalitäten; nicht wegen auffälligen Missverhältnisses von Vertragszins und Marktzins, BGH WM 2000, 1580 zu II. 4. b. gegen Vorinstanz OLG Köln ZIP 1999, 2092; krit. Joswig, ZfIR 2000, 184 (188).
BGH MDR 2000, 1247 mit Anm. J. Hager, LM Nr. 159 zu § 276 (fa) BGB; OLG Naumburg, EWiR § 31 BGB 1/99, 583.
Vgl. Josef, AcP 109 (1912), 187; Baur/Stürner, § 38 VII. 1. a. (Rn. 67, S. 500); Prütting, Sachenrecht, § 58 III. 3. b., Rn. 671.
Baur/Stürner, § 38 VII. 1. d. (Rn. 67, S. 500).
RGZ 67, 390 (392); 104, 352 (357); Westermann/Eickmann, § 101 III. 1. (S. 728); Braun/Schultheiß, JuS 2013, 871 (874), 973; vollstreckungshindernde Vereinbarung: BayObLG NJW-RR 1999, 508; ist die Grundschuld noch nicht fällig (s. vorst. Rn. 214), fehlt es an einer Voraussetzung für den Verwertungsanspruch.
RGZ 135, 357 (364); Baur/Stürner, § 38 X 2.a. (Rn. 123, S. 510).
OLG Hamm MDR 1977, 668.
RGZ 78, 60 (67); 86, 301 (304); BGH NJW 1971, 1750; 1975, 1126.
BGH NJW 1953, 1865; OLG Düsseldorf WM 1995, 877 mit Anm. Heinrich, WuB I B 4. – 2.95.
Staudinger/Wolfsteiner, § 1169 BGB Rn. 4.
b) Besonderheiten der Verteidigung des mit einer Hypothek belasteten Eigentümers bei Interzession
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aa) Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung bedeutet, dass der Bestand der Hypothek unmittelbar von der Forderung abhängt. Entsteht die Forderung nicht oder wird sie vernichtet, ist das dennoch bestellte Grundpfandrecht keine Hypothek. Ficht z.B. der Schuldner der Forderung die dieser zugrundeliegende Willenserklärung erfolgreich an, sodass sie gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, gab es nie eine Hypothek (sondern in Wahrheit nur eine Eigentümergrundschuld, nachf. Rn. 392) und mithin kein Verwertungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende