aa) Aufwendungsersatz
256
In erster Linie ist der persönliche Schuldner Adressat dieses Bemühens. Meist wird der Eigentümer das Grundpfandrecht im Auftrag des Schuldners für den Gläubiger bestellt haben (oben Rn. 67). Infolgedessen hat er Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Schuldner gem. § 670 BGB (vorst. Rn. 245), gleichermaßen, wenn er als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, §§ 677, 683, 670[1].
257
Hatte der Eigentümer allerdings, wie dies häufig bei Grundstückskäufen vereinbart wird, das Grundpfandrecht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, hat er keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner (in diesem Falle kann auch die Schuldübernahme mit dem Gläubiger vereinbart werden, § 416 Abs. 1 und nachf. Rn. 369). Oft wird der Eigentümer in diesem Fall seine Leistung auch gar nicht als Befriedigung i.S.v. § 1142 Abs. 1 bestimmen, sondern der Eigentümer wird auf die Forderung leisten, d.h. deren Erlöschen herbeiführen wollen. Dann stellt sich die Leistung nicht als Ablösung, sondern als gewöhnliche Dritttilgung gem. § 267 Abs. 1 dar[2] (s. auch vorst. Rn. 233).
Anmerkungen
OLG Koblenz WM 2008, 2293.
RGZ 80, 317 (320); 143, 278 (287); zu §§ 415, 416 BGB s. BGH NJW 1991, 1822.
bb) Übergang der hypothekengesicherten Forderung
258
Der Eigentümer ist aber nicht allein auf Aufwendungsersatzansprüche angewiesen. §§ 1143 Abs. 1 Satz 1 bestimmt vielmehr für die Hypothek, dass die Forderung nicht erlischt, sondern kraft Gesetzes vom Gläubiger auf den Eigentümer übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt (cessio legis). Der Eigentümer kann für denselben vom Schuldner zu leistenden Gegenstand also in zweifacher Weise Regress nehmen: aus Auftrag bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und aus der kraft Gesetzes übergegangenen Forderung. Das erleichtert die Rechtsverfolgung für den Eigentümer. Die Regelung ist dem Bürgschaftsrecht entnommen (§ 1143 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 774 BGB, unten Rn. 1100). Allerdings darf der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (näher unten Rn. 1103).
259
Greift zugunsten des Minderjährigen die Haftungsbeschränkung aus § 1629a Abs. 1 BGB ein (nachf. Rn. 296), konnte der Eigentümer gem. § 1629a Abs. 3 doch in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Sein Regress gegenüber dem minderjährigen persönlichen Schuldner ist gleichwohl beschränkt; andernfalls würde der Normzweck vereitelt[1].
Anmerkungen
Muscheler, WM 1998, 2271 (2284); Klüsener, RPfl 1999, 55 (58 Fußn. 36).
cc) Das Problem des Ausgleichs unter mehreren Sicherungsgebern
260
Gem. § 412 BGB bewirkt die cessio legis, dass die meisten Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Abtretung anwendbar sind, unter anderem auch § 401. Die für die Forderung bestellten Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften gehen demgemäß auf den neuen Gläubiger der Forderung, hier den Eigentümer, über (im Falle der Gesamthypothek gilt allerdings die Sonderregelung der §§ 1173 ff., 1143 Abs. 2, nachf. Rn. 430). Neben der Hypothek des leistenden Eigentümers können also noch andere Sicherheiten anderer Sicherungsgeber bestellt worden sein. Dadurch stellt sich die Frage nach dem Ausgleich unter mehreren Sicherungsgebern[1]. Im Verhältnis zu anderen Sicherungsgebern, etwa einem Bürgen (zur Bedeutung von § 776 BGB unten Rn. 1106), werden oft besondere Absprachen bestehen, aus denen die Begründung einer Gesamtschuld folgt oder auch die Privilegierung eines der Sicherungsgeber[2]. Dann gleichen sich die Sicherungsgeber, Eigentümer und Bürge, gem. § 426 BGB aus[3]. Dass auch ohne besondere Absprache ein Gesamtschuldverhältnis besteht, also ein solches stets anzunehmen ist, wird vielfach vertreten[4]. Ob ein gesamtschuldnerischer Ausgleich unter mehreren Sicherungsgebern stets geboten ist, erscheint jedoch nicht selbstverständlich. Wer vom Gläubiger zuerst in Anspruch genommen wird und zahlt, verliert Liquidität. Es erscheint nicht ungerechtfertigt, wenn sich der Leistende dafür gem. §§ 1143 Abs. 1, 412, 401 an die nächsten Sicherungsgeber halten kann. Diese mussten ohnehin, wenn sie vorher nichts voneinander wussten, mit ihrer vollen Inanspruchnahme rechnen ohne die Erwartung, sich mit anderen Sicherungsgebern ausgleichen und bei ihnen erholen zu können. Derjenige Sicherungsgeber, der zuletzt in Anspruch genommen wird, würde bei dieser Sicht also die ganze Last tragen und könnte sich nur noch an den Schuldner selbst halten, trüge also das Risiko, dass dieser insolvent sein könnte und sein wird[5]. Freilich ist nicht zu verkennen, dass auf diese Weise ein Sicherungsgeber, den der Gläubiger gerade geschont hatte, im Regress umso größere Gefahr läuft, die ganze Last zu tragen[6]. Dagegen lässt sich entgegen anderer Ansicht[7] kein Anhaltspunkt entnehmen, §§ 401, 412 seien im Verhältnis mehrerer Sicherungsgeber untereinander insgesamt ausgeschlossen (so aber bei der Gesamthypothek: nachf. Rn. 430 ff.), sodass der zuerst in Anspruch Genommene die ganze Last allein trüge.
261
Verhindert der Gläubiger den Regress, indem er einen der Sicherungsgeber aus der Haftung entlässt, also z.B. auf eine Hypothek verzichtet (vgl. § 1168, nachf. Rn. 368), ist an eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB gegenüber dem regresswilligen Sicherungsgeber durch diese Sicherheitenfreigabe zu denken[8], während einem Bürgen die Sonderregelung von § 776 BGB zugute kommt (unten Rn. 1106).
Anmerkungen
Dazu gehört richtigerweise, aber entgegen BGH WM 2002, 744 mit abl. Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 1/02, 427 und Rimmelspacher/Luber WuB I.F.1.a-11.02 auch der Erwerber des grundpfandbelasteten Grundstücks.
Haftung unter Vorbehalt einer Mitsicherung, J.-F. Hoffmann, AcP 211 (2011), 703 (729); ungleichstufige Sicherungsgeber, BGH NJW-RR 1991, 170 zu II. 2. b.; Sostmann, DNotZ 1995, 260 (268).