Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Peter Bülow
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811487086
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wenn auch dispositiven – Regelung von § 771 (unten Rn. 1078 ff.), den Sicherungstreugeber aufgrund des Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61 ff.) nicht wie gem. § 421 BGB nach Belieben in Anspruch nehmen, sondern muss sich zunächst an den Hauptschuldner halten (Subsidiarität, näher nachf. Rn. 85). Bei den akzessorischen Kreditsicherheiten bewirkt die Erfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner oder der Erlass das Ende der Kreditsicherung (§§ 767, 1163, 1210). Die Leistung des Sicherungsgebers führt zum Übergang der gesicherten Forderung auf ihn (§§ 774, 1143, 1225), der anders als im Fall von § 426 Abs. 2 Satz 1 ein vollständiger ist. Bei den nichtakzessorischen Sicherheiten (Grundschuld, Sicherungstreuhand) hängt das Schicksal der gesicherten Forderung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten ab (unten Rn. 267, 1300).

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      Was das Innenverhältnis von Sicherungsgeber und Kreditschuldner angeht, so ist ein gesamtschuldnerischer Ausgleich nach § 426 BGB durch den gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen. Allerdings kann der Sicherungsgeber aus dem Innenverhältnis Einwände geltend machen (§ 774 Abs. 1 Satz 3 BGB, unten Rn. 1100). Bei den nichtakzessorischen Kreditsicherheiten entsteht bei Leistung des Sicherungsgebers, sofern die Kreditforderung nicht gem. § 267 BGB erlischt, ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung gegen den Gläubiger (unten Rn. 1300). Das Reglement über den Gesamtschuldnerausgleich ist also nicht anwendbar, wenngleich der sicherungsrechtliche Ausgleich wesensähnlich ist. Das Problem endet in der Definition: Erkennt man ein Gesamtschuldverhältnis nur dann an, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Gesamtschuld anwendbar sind, besteht es zwischen Hauptschuldner und Interzessionar nicht; begreift man die Gesamtschuld aus dem Wesen des Ausgleichsverhältnisses, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 426 ankäme, mag man die Gesamtschuld bejahen.

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      Der Hauptschuldner kann den Kredit durch mehrere Sicherheiten bestärken: Er kann z.B. mehrere Mitbürgen stellen oder mehrere Dritte veranlassen, dass jeder von ihnen eine bewegliche Sache oder ein Grundstück verpfändet oder jene zur Sicherheit übereignet oder dass an zwei Grundstücken eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt wird etc. (Mehrfachsicherung, vorst. Rn. 22). Sind die Sicherungsgeber untereinander Gesamtschuldner, gleichen sie sich also gem. § 426 BGB aus?

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      Mehrere Bürgen (Mitbürgen) sind, wie § 769 bestimmt, Gesamtschuldner. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Vermutung, die widerlegbar ist. Es muss also auch nicht-gesamtschuldnerische Mitbürgschaften geben: Das richtet sich nach dem Einzelfall. Für die Mitverpfändung verweist § 1225 Satz 2 BGB zwar auf die Bürgenvorschrift von § 774, der in Abs. 2 wiederum auf § 426 verweist. Das bedeutet aber lediglich, dass gesamtschuldnerischer Ausgleich nur dann stattfindet, falls Gesamtschuld unter den Mitverpfändern vereinbart oder sonst begründet wurde. In anderen Fällen sind die Mitverpfänder, davon geht das Gesetz aus, also nicht Gesamtschuldner. Die Eigentümer mehrerer Grundstücke, die Hypotheken bestellt haben (Gesamtgrundpfandrecht, unten Rn. 435), sind nur kraft besonderer Begründung im Einzelfall Gesamtschuldner, wie aus § 1173 Abs. 2 folgt (unten Rn. 428); Gleiches gilt für Gesamtgrundschulden. Für die Sicherungstreuhand sowie für das Zusammentreffen nicht gleichartiger Sicherheiten kommt es ebenfalls auf die vertraglichen (oder auch deliktischen, § 840 BGB) Umstände des Einzelfalls an, ob die Sicherungsgeber Gesamtschuldner sind (unten Rn. 581, 1106). Als Folge dessen ist zweifelhaft, ob mehrere Sicherungsgeber untereinander im Allgemeinen Gesamtschuldner sind. Sieht man allerdings im gemeinsamen Sicherungszweck das verbindende Element (Erman/Ehmann, § 421 BGB Rn. 46 sowie vorst. Rn. 50), welches zur Folge hat, dass der Gläubiger die Leistung nur einmal erhalten soll, ist das Gesamtschuldverhältnis unter mehreren Sicherungsgebern zu bejahen.

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      An der Begründung der Kreditsicherheit sind der Kreditgeber und Kreditnehmer beteiligt und, wenn ein Dritter die Sicherheit stellt, dieser als Interzessionar. Sie treten im Kreditsicherungsverhältnis in verschiedenen Funktionen auf, nach denen sie bezeichnet werden: Wer den Kredit gibt, ist Gläubiger dessen, der den Kredit nimmt. Der Kreditgeber ist also Kreditgläubiger, der Kreditnehmer ist Kreditschuldner. Betrachtet man die Beteiligten bei der Hingabe der Kreditsicherheit, ist es der Kreditgläubiger, der sie nimmt und der Kreditschuldner, der sie gibt: Der Kreditgläubiger ist Sicherungsnehmer, der Kreditschuldner ist Sicherungsgeber.

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      Stellt nicht der Kreditschuldner selbst, sondern ein Dritter die Sicherheit, so ist er der Sicherungsgeber (s. auch nachf. Rn. 65) und Interzessionar (man mag ihn als denjenigen, der einspringt, auch als Interzedenten bezeichnen, vorst. Rn. 20). Eine andere Frage ist, ob der Kreditschuldner oder der Dritte zugleich Partei des obligatorischen Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61, 66) ist. Wenn dies der Kreditschuldner ist, bleibt der Dritte zwar Sicherungsgeber, ist dem Gläubiger aber nicht obligatorisch verbunden. Bei den Personalsicherheiten hat der Gläubiger zwei Schuldner, nämlich den Interzessionar und den Kreditnehmer, den man als Hauptschuldner bezeichnet.

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      Bei der Bestellung eines Pfandrechts wird der Kreditgläubiger zum Pfandgläubiger und Pfandnehmer, der Kreditschuldner wird Verpfänder und Pfandschuldner. Verpfänder kann auch der vom Kreditschuldner verschiedene Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts als Interzessionar sein. Bei der Sicherungsübereignung wird der Kreditgläubiger Sicherungseigentümer des Sicherungsguts, er ist Treuhänder des Kreditnehmers, dieser ist Treugeber. Ist die Kreditsicherheit eine Forderung, tritt eine weitere Person hinzu, nämlich diejenige, gegenüber der die Forderung besteht, also der Forderungsschuldner. Der Kreditschuldner ist Gläubiger des Forderungsschuldners und Sicherungsgeber des Kreditgläubigers, oder ein Dritter, der eine Forderung als Sicherheit stellt, ist Gläubiger des Forderungsschuldners. Wird eine Forderung im Wege der Sicherungsabtretung auf den Kreditgläubiger übertragen, ist der Kreditgläubiger als Sicherungsnehmer zugleich Sicherungszessionar und der Kreditschuldner als Sicherungsgeber (oder der Dritte) Sicherungszedent. Es gibt also zwei Schuldner und zwei Forderungen: Die Kreditforderung und die Forderung, die die Kreditsicherheit darstellt. Man bezeichnet sie als gesicherte Forderung und Sicherungsforderung. Ist eine Sache die Kreditsicherheit, so heißt sie Sicherungsgut, gegebenenfalls Pfandsache oder verpfändete Sache (während eine gepfändete Sache diejenige ist, die der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung durch Pfändung in Beschlag nimmt, § 808 ZPO).

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      Beim Vorbehaltskauf ist Sicherungsgut die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache, die Vorbehaltsware; Kreditgläubiger ist derjenige, der die Vorbehaltsware liefert, also der Vorbehaltsverkäufer (Lieferant), und Kreditschuldner ist derjenige, dem die Vorbehaltsware vorgeleistet wurde und der die Gegenleistung, den Kaufpreis, schuldet, also der Vorbehaltskäufer.

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      Die