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Keine Bedenken bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 476 Abs. 1 S. 2 gegen das verbreitete Finanzierungsleasing (s. u. § 8 Rn 15). Einen (umstrittenen) Grenzfall bildet dagegen das sogenannte Agenturgeschäft des Gebrauchtwagenhandels, bei dem der Händler nur als Vertreter des Voreigentümers auftritt, natürlich, um eine eigene Haftung nach den §§ 476 und 434 ff für etwaige Mängel des gebrauchten Fahrzeugs zu vermeiden. Derartige Agenturgeschäfte verstoßen nicht generell, sondern nur dann gegen das Umgehungsverbot des § 476 Abs. 1 S. 2, wenn sich unter ihnen in Wirklichkeit nach der vereinbarten Risikoverteilung ein Eigengeschäft des Händlers verbirgt[15]. Nach Meinung des BGH muss sich der Händler dann als Verkäufer behandeln lassen, sodass sich der Käufer bei Mängeln des Fahrzeugs auch an ihn halten kann[16], richtiger Meinung nach daneben aber ebenfalls an seinen Vertragspartner.[17] Liegt kein Umgehungsgeschäft vor, so kommt immer noch eine Haftung des Gebrauchtwagenhändlers – neben dem privaten Verkäufer – aufgrund des § 311 Abs. 3 als so genannte Sachwalter in Betracht.[18]
a) Überblick
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In den §§ 475 bis 477 und in § 479 in der Fassung von 2017 enthält das Gesetz eine Reihe von Vorschriften, durch die durchweg der Schutz der Verbraucher bei Verbrauchsgüterkaufverträgen im Sinne des § 474 (dazu o. Rn 1 ff) – entsprechend den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 gegenüber dem Regelfall – weiter verstärkt werden soll. Auf die meisten dieser Sonderregelungen ist bereits im Zusammenhang eingegangen worden, so dass darauf verwiesen werden kann: zu § 475 Abs. 2, der den Gefahrübergang bei Schickschulden regelt, s. deshalb schon o. § 3 Rn 21 ff; zu § 475 Abs. 3, der die Rechtsfolgen einer Nachlieferung präzisiert, o. § 5 Rn 6; zu § 475 Abs. 4 S. 1, der die Befugnis des Verkäufers einschränkt, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, o. § 5 Rn 15; zu § 475 Abs. 4 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 5, die Bestimmungen über den Aufwendungsersatz in den Einbaufällen enthalten, o. § 5 Rn 12a; zu § 475 Abs. 6 über den Vorschussanspruch des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung o. § 5 Rn 5 sowie schließlich zu dem Regress in der Lieferantenkette (§ 478) o. § 5 Rn 49a ff.
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§ 475 Abs. 1 von 2017 enthält zum Schutze der Verbraucher eine Abweichung von § 271: Während nach § 271 Abs. 1 die beiderseitigen Leistungen im Zweifel, d. h. mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien, sofort zu bewirken sind, kann beim Verbrauchsgüterkauf jede Partei nur noch „unverzügliche“ Leistung verlangen (§ 475 Abs. 1 S. 1); die Leistung muss maW ohne schuldhaftes Zögern, d. h. sobald wie möglich, aber auch nicht früher erfolgen (§ 121 Abs. 1), seitens des Verkäufers aber spätestens binnen 30 Tagen, um dem Käufer auf jeden Fall Rechtssicherheit hinsichtlich der Leistungszeit zu geben (§ 475 Abs. 1 S. 2). Für den Käufer folgt aus dem Gesagten, dass er ebenfalls nicht mehr sofort, sondern nur noch ohne schuldhaftes Zögern sobald wie möglich zahlen muss. Unbenommen bleibt das Recht der Parteien, die von ihnen geschuldeten Leistungen auch sofort zu erbringen (§§ 271 Abs. 1, 475 Abs. 1 S. 3).[19] Die Regelung bedeutet z. B., dass der Verkäufer, der sich die Sache erst noch beschaffen oder sie den Wünschen des Käufers anpassen muss, nicht in Verzug gerät, wenn er sich ohne schuldhaftes Zögern darum bemüht, seine Leistungen zu erbringen.
b) §§ 476 Abs. 1, 479
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Nach § 476 Abs. 1 S. 1 darf nicht im Voraus zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 und 474 bis 479 abgewichen werden. Die gesetzliche Regelung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist folglich beim Verbrauchsgüterkauf (nur) zugunsten des Verbrauchers im Kern zwingendes Recht. Ausnahmen gelten lediglich noch für Schadensersatzansprüche des Käufers (§ 476 Abs. 3) (weil sich die beiden einschlägigen Richtlinien nicht mit Schadensersatzansprüchen befassen) sowie für Abreden, die der Käufer mit dem Verkäufer nach Mitteilung des Mangels trifft, z. B. für einen Vergleich über die Gewährleistungsrechte des Käufers in einem Rechtsstreit wegen der Mängel (§ 476 Abs. 1 S. 1). An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt dann in dem (fortbestehenden) Vertrag die gesetzliche Regelung, so dass es z. B. im Falle eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses in den AGB des Verkäufers dabei bleibt, dass der Käufer bei Mängeln der Sache erst zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, wenn er zuvor dem Verkäufer fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 437 Nr 2 und Nr 3 iVm § 323 und 281). § 476 Abs. 1 S. 1 bedeutet nicht etwa, dass der Käufer bei Unwirksamkeit der Klausel über einen Gewährleistungsausschluss sofort zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann[20].
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Eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 zum Nachteil des Verbrauchers ist nur in engen Grenzen zulässig (s. § 476 Abs. 2). § 479 Abs. 1 S. 1 fügt noch für Garantien iS des § 443 nF hinzu, dass die Garantieerklärung im Interesse des Verbraucherschutzes einfach und verständlich abgefasst werden muss (s. o. § 5 Rn 39 ff). Das gilt gleichermaßen für selbstständige wie für unselbstständige Garantien, nicht dagegen für die Ankündigung sogenannter „Garantien“ in der Werbung.[21] Ein Verstoß des Verkäufers gegen § 479 hat aber nicht zur Folge, dass der Vertrag insgesamt oder auch nur die Garantie unwirksam wären; beide behalten vielmehr ihre Wirksamkeit. In Betracht kommen indessen Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, etwa aus c.i.c nach den §§ 311 Abs. 2 und 280 Abs. 1.
c) Beweislastumkehr
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Nach § 477 wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (s. die §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446), wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang „zeigt“, außer wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. § 477 geht auf Art. 5 Abs. 3 der Gebrauchsgüterkaufrichtlinie zurück, mit dem bezweckt wurde, die häufig schwierige Beweislage der Verbraucher, die sich auf einen Mangel der Kaufsache berufen wollen, im Wege einer Beweislastumkehr deutlich zu verbessern. Gleichwohl war die Vorschrift durch die Rechtsprechung zunächst ganz eng ausgelegt und allein auf den Zeitpunkt des Mangels bezogen worden, so dass die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang in vollem Umfang bei dem Verbraucher verblieb.[22] Dieses restriktive Verständnis der Regelung, das der Beweislastumkehr nahezu jede praktische Bedeutung genommen hatte, war jedoch auf die Kritik des EuGH gestoßen[23] und ist deshalb mittlerweile vom BGH aufgegeben worden.[24] Seitdem steht fest, dass der Käufer lediglich beweisen muss, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Gefahrübergang ein Sachmangel „gezeigt“ hat, d. h., dass der vertragswidrige Zustand der Sache innerhalb dieser Frist erstmals hervorgetreten ist. Gelingt dem Verbraucher der Nachweis dieser so genannten „Mangelerscheinung“ innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang, also nach Übergabe der Sache, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§§ 434, 446), so dass der Käufer die Rechte aufgrund der §§ 437 ff hat, wenn nicht jetzt dem Verkäufer der Gegenbeweis gelingt, dass der Mangel tatsächlich erst später entstanden ist, z. B. vom Käufer selbst nach Übergabe durch mangelhaften Umgang