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Das Gesetz lässt aber auch den Käufer in der Zeitspanne vor dem Bedingungseintritt nicht ohne Schutz; seine Position, die auf Erwerb des Vollrechts angelegt ist, wird vielmehr bereits jetzt durch die §§ 160 bis 162 umfassend gegen eine einseitige nachträgliche Beeinträchtigung seitens des Verkäufers geschützt. Veräußert der Verkäufer die Sache an einen Dritten, wozu er nach § 931 jederzeit in der Lage ist, so ändert dies ebenfalls nichts an der starken Position des Käufers, da sein Besitzrecht in diesem Fall gegen den Erwerber der Sache wirkt, solange nicht der Verkäufer zurückgetreten ist (§§ 449 Abs. 2, 936 Abs. 3 analog)[38]. Dies bedeutet, dass der Käufer bereits vor Bedingungseintritt über eine rechtlich gesicherte Position verfügt, die allgemein Anwartschaft oder auch Anwartschaftsrecht genannt wird[39] und über die der Käufer schon vor Bedingungseintritt – als Berechtigter – nach den §§ 929 ff verfügen kann mit der Folge, dass bei Bedingungseintritt das Eigentum unmittelbar vom Verkäufer auf den Erwerber der Anwartschaft übergeht[40]. Freilich erfassen in der Zwischenzeit begründete gesetzliche Pfandrechte (z. B. § 562) ebenso wie Hypotheken (§ 1120) auch bloße Anwartschaften des Käufers[41].
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Die Anwartschaft erlischt, wenn der Verkäufer zurücktritt (o. Rn 15 f), wenn der Käufer den Vertrag anficht oder seinerseits zurücktritt oder wenn die Parteien den Vertrag oder den Vorbehalt aufheben[42]. Trotzdem ist die Anwartschaft bereits als sonstiges Recht iS des § 823 Abs. 1 anerkannt. Gegen Dritte genießt der Vorbehaltskäufer daher nicht nur Besitzschutz (§§ 858 ff), sondern auch – neben dem Vorbehaltsverkäufer und Eigentümer – Deliktschutz[43].
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft
1. Überblick
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In Fall 7 hatten V und K vereinbart, dass K den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in zehn gleichen Raten bezahlen sollte. Folglich handelte es sich bei dem Vertrag um ein Teilzahlungsgeschäft iS der §§ 506 Abs. 3, 507 und 508. Bei derartigen Verträgen ist der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig, sodass der Gesetzgeber hier bereits vor Inkrafttreten des BGB in dem AbzG von 1894 besondere Käuferschutzvorschriften erlassen hatte, an deren Stelle sodann 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) getreten war, bis dieses Gesetz 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingearbeitet wurde. Nach wiederholten Änderungen muss man heute wie folgt unterscheiden:
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Den Kern der Regelung bilden die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 bis 505; s. dazu u. § 8 Rn 16 ff). Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (i. S. des § 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer. Ergänzende Regelungen finden sich vor allem in den §§ 355 bis 361 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und über verbundene Verträge (s. dazu u. Rn 25, 32 ff).
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Von den auf Geld gerichteten Verbraucherdarlehen (o. Rn 21) unterscheidet das Gesetz sodann (neben den hier nicht weiter interessierenden Ratenlieferungsverträgen, § 510) die sonstigen Finanzierungshilfen (nur) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne der §§ 506 bis 509, zu denen insbesondere auch der entgeltliche Zahlungsaufschub gehört, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt einschließlich eben der Lieferung einer Sache gegen Teilzahlungen. Gemeint sind damit die herkömmlichen Abzahlungsgeschäfte, vom Gesetz jetzt Teilzahlungsgeschäfte genannt (§ 506 Abs. 1 und 3 iVm § 507).
Um ein derartiges Teilzahlungsgeschäft handelt es sich auch in unserem Fall 7, da der Vertrag die Lieferung eines Kraftfahrzeugs gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat.
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Die für derartige Teilzahlungsgeschäfte maßgebenden Vorschriften sind nach § 506 Abs. 1 und 3 insbesondere die §§ 358, 359 und 360 über verbundene Verträge (u. Rn 32 ff), die Formvorschriften der §§ 492 und 507 (Rn 24), der § 495 Abs. 1 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (u. Rn 25), ferner die §§ 496 und 497 über den Einwendungsverzicht und die Verzugszinsen sowie die §§ 499 und 508 über das Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers (Verkäufers) (s. u. Rn 26 ff).
2. Schriftform
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Das Gesetz bezweckt einen Schutz der Verbraucher gegen die mit Teilzahlungsgeschäften verbundenen Gefahren in erster Linie durch ihre umfassende Information über die auf sie zukommenden Belastungen und Verpflichtungen vor und bei Abschluss des Vertrages (sog Informationsmodell)[44]. Hervorzuheben sind die neuen vorvertraglichen Informationspflichten (i. S. des § 311 Abs. 2), die sich im Einzelnen aus den §§ 506 Abs. 1 und 491a BGB iVm Art. 247 EGBGB ergeben. Außerdem ist für Teilzahlungsgeschäfte Schriftform vorgeschrieben (§§ 506, 492 und 507), wobei im Einzelnen in § 507 Abs. 2 iVm Art 247 §§ 3, 6 und 12 EGBGB geregelt ist, welche Angaben die Vertragsurkunde mindestens enthalten muss. Hervorzuheben sind der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Raten) sowie der effektive Jahreszins. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Vertrag nichtig (§ 507 Abs. 2 S. 1), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 507 Abs. 2 S. 2 bis 5 eingreift, in denen der Formmangel nachträglich doch noch auf die eine oder andere Weise geheilt wird.
3. Widerruf
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Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs.