Religionsfreiheit in Indonesien?. Anna Elisabeth Suwandy. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Anna Elisabeth Suwandy
Издательство: Bookwire
Серия: Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783429063054
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erkennbar, wird aber in der Erklärung über die religiöse Freiheit, Dignitatis humanae 2, endlich konkret formuliert:

      Diese Vatikanische Synode erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. […] Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.49

      Dieses bürgerliche Recht bezieht sich nun nicht mehr nur noch auf gläubige Christen bzw. Katholiken, sondern schließt nun „auch die übrigen Menschen” ein. In Dignitatis humanae 13,3 heißt es dazu:

      Und zugleich erfreuen sich die Christgläubigen - so wie auch die übrigen Menschen - des bürgerlichen Rechts, in ihrer Lebensführung nach dem Gewissen nicht behindert zu werden. Es herrscht also Eintracht zwischen der Freiheit der Kirche und jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als anzuerkennen und in der rechtlichen Ordnung zu bekräftigen ist.50

      Religionsfreiheit besteht laut Dignitatis humanae 2 darin, dass alle Menschen frei sein müssen von Zwang von Seiten sowohl Einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen und jedweder menschlichen Macht, und zwar so, dass im religiösen Bereich weder jemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, entweder allein oder mit anderen verbunden, innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln.51

      Folglich lassen sich vier Formen der Religionsfreiheit aus diesem Absatz ableiten. Die negative Religionsfreiheit, da kein Zwang ausgeübt werden darf, dass jemand gegen sein Gewissen handelt und eine Unterlassung des Glaubens zu keinem Nachteil führt. Die positive Religionsfreiheit, weil die Ausübung des Glaubens nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird sowohl die individuelle Religionsfreiheit als auch die korporative Religionsfreiheit gewährt, da man „entweder alleine oder mit anderen verbunden”52 nach seinem Gewissen zu handeln verpflichtet wird.

      Interessant ist natürlich in diesem Kontext auch, wie die Forderung nach Religionsfreiheit in Dignitatis humanae begründet wird, nämlich in der Würde der menschlichen Person, denn in Dignitatis humanae 2 heißt es:

      Überdies erklärt sie [diese Vatikanische Synode], dass das Recht auf religiöse Freiheit wahrhaft in der Würde der menschlichen Person selbst gegründet ist, wie sie sowohl durch das geoffenbarte Wort Gottes als auch durch die Vernunft selbst erkannt wird.53

      Dadurch begründet sie auch, dass die Religionsfreiheit ein „unveräußerliches Menschenrecht jeder positiven Rechtsordnung”54 ist. Zum anderen basiert die Religionsfreiheit auf der Pflicht, die Wahrheit zu suchen. In Dignitatis humanae 1 heißt es nämlich, „dass diese Pflichten das Gewissen der Menschen berühren und binden und die Wahrheit sich nicht anders auferlegt als kraft der Wahrheit selbst, die zugleich sanft und stark in die Gemüter eindringt.”55

      Man sollte sich jedoch hüten, vorschnelle Schlüsse bezüglich eines minimierten Wahrheitsanspruches der Katholischen Kirche aus der allgemeinen Formulierung in Dignitatis humanae 1 zu ziehen. Dort heißt es:

      Wir glauben, dass diese einzige wahre Religion in der katholischen und apostolischen Kirche da ist, der der Herr Jesus die Aufgabe anvertraut hat, sie bei allen Menschen auszubreiten56.

      Religionsfreiheit wird aber auch gefordert, weil laut Dignitatis humanae 3 der Zwang dem Wesen der Religion widerspricht.

      Die Aussagen des göttlichen Gesetzes aber erfasst und anerkennt der Mensch mittels seines Gewissens; er ist gehalten, diesem in seiner gesamten Tätigkeit treu zu folgen, um zu Gott seinem Ziel, zu gelangen. Er darf nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, insbesondere im religiösen Bereich.57

      Eine weitere Begründung kann ebenfalls in Dignitatis humanae 3 gefunden werden, denn es ist der Staat, der für das Gemeinwohl der Bürger zuständig ist. Es heißt dort:

      Es geschieht also der menschlichen Person und der von Gott den Menschen festgesetzten Ordnung selbst Unrecht, wenn dem Menschen die freie Religionsausübung in der Gesellschaft- unter Wahrung der gerechten öffentlichen Ordnungverweigert wird.58

      Eine letzte Forderung nach Religionsfreiheit findet man in Dignitatis humanae 11. Der Mensch solle dem Beispiel Jesu Christi folgen, so heißt es dort:

      Schon von den Ursprüngen der Kirche an bemühten sich die Jünger Christi, die Menschen dazu zu bekehren, Christus, den Herren, zu bekennen, nicht durch Zwangshandlung und auch nicht durch Kunststückchen, die des Evangeliums unwürdig sind, sondern vor allem durch die Kraft des Wortes Gottes.59

      Doch wo liegen die Grenzen der erklärten Religionsfreiheit?

      Dignitatis humanae formuliert aber auch selbst die Abgrenzung der Religionsfreiheit von anderen Freiheitsrechten, so heißt es in Dignitatis humanae 7:

      Beim Gebrauch aller Freiheiten ist das sittliche Prinzip der personalen und sozialen Verantwortung zu beachten: Bei der Ausübung ihrer Rechte werden die einzelnen Menschen und gesellschaftlichen Gruppen durch das sittliche Gesetz verpflichtet, sowohl auf die Rechte anderer als auch auf ihre Pflichten gegenüber anderen sowie auf das Gemeinwohl aller Rücksicht zu nehmen.60

      Die Religionsfreiheit kann also nicht ganz ohne jede Schranke gewährt werden, da auch hier der Grundsatz gelten muss, dass die Freiheit des einen dort endet, wo die eines andern beginnt.

      Es sei noch angemerkt, dass die Katholische Kirche selbst bekennt, dass sie in der Vergangenheit die Religionsfreiheit missachtet hat, denn in Dignitatis humanae 12 heißt es:

      Auch wenn es im Leben des durch die Wechselfälle der menschlichen Geschichte pilgernden Volkes Gottes bisweilen eine Handlungsweise gab, die dem Geist des Evangeliums weniger entsprechend, ja sogar entgegengesetzt war, blieb es dennoch stets Lehre der Kirche, dass niemand zum Glauben gezwungen werden darf.61

      Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass für Dignitatis humanae die Bezeichnung Erklärung über die religiöse Freiheit gewählt wurde, da der Begriff „Erklärung” oder „Deklaration” dem Völkerrecht entlehnt ist und dort genutzt wird, um einen feierlichen Akt zu bezeichnen, mittels dessen ein Staat den anderen Staaten ein bestimmtes Ereignis oder eine politische Haltung mitteilt. Sie hat zum Ziel, dass alle Staaten über den behandelten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden und sich andere Staaten nicht auf ihre Unwissenheit beziehen können.62

      Im Falle von Dignitatis humanae bedeutet das, dass die Katholische Kirche hier vorrangig keine Erläuterung oder Definition der Religionsfreiheit gibt, sondern vielmehr „der Weltöffentlichkeit bekannt geben [wollte], daß man ab jetzt nie mehr sagen könne, für die katholische Kirche sei die Religionsfreiheit kein Grundrecht, das in der Würde jeder Person begründet ist.”63

      26 Maier, Hans, Kirche und Menschenrecht, in: Grulich, Rudolf (Hrsg.), Religionsund Glaubensfreiheit als Menschenrechte, Schriftenreihe der Ackermann-Gemeinde (30), 1980, 15-30, 15.

      27 Vgl. Weitz, Thomas A., Religionsfreiheit auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil. St. Ottilien 1997, 104, 107.

      28 Wohlmuth, Josef (Hrsg.), Dekrete der ökumenischen Konzilien. Konzilien des Mittelalters: vom ersten Laterankonzil (1123) bis zum fünften Laterankonzil (1512- 1517), Bd. 2, Paderborn 2000, 578.

      29 Hilpert, Konrad, Die Entwicklung der Menschenrechte und die Anerkennung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit, in: Hoffmann, Herbert (Hrsg.), Religionsfreiheit gestalten, Trier 2000, 87-107, 93. Im Folg. zit. als: Hilpert, Entwicklung der Menschenrechte, 2000 (Anm. 29).

      30 Gregor XVI., Enzyklika Mirari vos, lat. und deutsch, in: Utz, Arthur – Gräfin von Galen, Brigitta (Hrsg.), Die Katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung. Eine Sammlung päpstlicher Dokumente vom 15. Jahrhundert bis in die Gegenwart (Originaltexte mit Übersetzung), Aachen 1976, 136-159, 149, Rn14.

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