57 Vgl. N. Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat (stw 1377), Frankfurt/Main 22002, 7.
58 Vgl. U. Kämpfer, Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht (Schriften zum internationalen Recht 154), Berlin 2005, 35; K. Woellert/H.-P. Schmiedebach, Sterbehilfe, München 2008, 17.
59 Vgl. Kämpfer, Selbstbestimmung, 36. Die Zeit der voranschreitenden aber noch nicht lebensbedrohlichen Krankheit wird Terminalphase genannt (Wochen und Monate vor dem Tod) und mündet dann in die Sterbe- bzw. Finalphase (letzten Stunden oder höchstens Tage des Lebens), wobei der Begriff Phase auch wahlweise durch Stadium ersetzt werden kann. [Vgl. G. Becker/C. Xander, Zur Erkennbarkeit des Beginns des Sterbeprozesses, in: G. D. Borasio/F.-J. Bormann (Hg.), Sterben. Dimensionen eines anthropologischen Grundphänomens, Berlin 2012, 116-136, 128-131; G. D. Borasio, Palliativmedizin – weit mehr als nur Schmerztherapie, in: ZME 52 (2006) 215-223, 218.
60 Zur philosophischen Unterscheidung von Sterben, Sterbeprozess und Tod siehe G. D. Borasio/F.-J. Bormann (Hg.), Sterben. Dimensionen eines anthropologischen Grundphänomens, Berlin 2012.
61 Vertreter sind u.a. D. Birnbacher, Tun und Unterlassen, Stuttgart 1995, 338; Oduncu, In Würde sterben, 26; Borasio, Über das Sterben, 160.
62 Der Erfurter Moraltheologe Josef Römelt spricht beispielsweise sowohl von aktiver Sterbehilfe [Vgl. Römelt, Sterben, 7, 21, 33, 35, 37, 39.] als auch in gleicher Weise von aktiver Euthanasie [Vgl. ebd., 7, 8, 19, 21, 23, 24, 28- 32, 40- 45, 48; Römelt, Christliche Ethik/II, 289-294.].
63 Vgl. Zimmermann-Acklin, Euthanasie, 154; Benzenhöfer, Der gute Tod?, 63; Schlögel/Hoffmann, Passive und aktive Sterbehilfe, 89; Oduncu, In Würde sterben, 21, 23.
64 Vgl. Frieß, Sterbehilfe, 33.
65 Vgl. J. Baumann (Hg.), Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe (AE-Sterbehilfe). Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafrechts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, Stuttgart 1986.
66 Vgl. Bundesärztekammer, Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (1998), in: DÄ 95 (1998) A2366-A2367; Bundesärztekammer, Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004), in: DÄ 101 (2004) A1298-A1299; Bundesärztekammer, Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011), in: DÄ 108 (2011) A346-A348. Dieser Forderung schloss sich mit Gian Domenico Borasio einer der bekanntesten Palliativmediziner Europas an. Er schlug Tötung auf Verlangen für aktive, Nichteinleitung oder Nichtfortführung lebenserhaltender Maßnahmen für passive sowie zulässige Leidenslinderung bei Gefahr der Lebensverkürzung für indirekte Sterbehilfe vor. [Vgl. G. D. Borasio, Der assistierte Tod aus palliativmedizinischer Sicht, in: ZME 55 (2009) 235-242, 235; Borasio, Über das Sterben, 168.]
67 Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme, Berlin 2006, 53. (Kursivsetzung im Original nicht enthalten)
68 Vgl. C. Roxin, Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe, in: C. Roxin/U. Schroth (Hg.), Medizinstrafrecht. Im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Strafrecht, Stuttgart 2001, 87-112, 87.
69 Vgl. T. Verrel, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung. Gutachten C für den 66. Deutschen Juristentag, München 2006, 60-62; A. Simon/T. Verrel, Patientenverfügungen. Rechtliche und ethische Aspekte (Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE 11), Freiburg/Br. 2010. Eigene, von der klassischen Dreiteilung abweichende Definitions- und Unterscheidungsvorschläge geben F.-J. Bormann, Töten oder Sterbenlassen? Zur bleibenden Bedeutung der Aktiv-Passiv-Unterscheidung in der Euthanasiediskussion, in: ThPh 76 (2001) 63-99; Schlögel/Hoffmann, Passive und aktive Sterbehilfe.
70 Der englische Begriff euthanasia steht hier stellvertretend für die Verwendung des Wortes in anderen Ländern und Sprachen. Wird im Folgenden nur noch der Sterbehilfebegriff verwendet, so ist die internationale Verwendung des Euthanasiebegriffs als impliziert enthalten zu betrachten.
71 Ein weiteres Differenzierungskonzept, auf welches hier nicht näher eingegangen wird, liefert Martin Frieß. Er unterscheidet zwischen fünf Formen (aktive, passive, indirekte Sterbehilfe, assistierter Suizid, Palliativmedizin), drei Arten (freiwillige, nichtfreiwillige, unfreiwillige Sterbehilfe) und zwei Situationen (terminale, finale Phase). [Vgl. Frieß, Sterbehilfe, 12-29; Frieß, ‚Komm süßer Tod’, 33-63.] Die terminologische Unterscheidung zwischen Formen und Arten ist sehr irreführend, zumal diese in der eingesehenen Literatur nicht einheitlich verwendet wird. So gebraucht Barbara Häcker den Begriff Arten für jene Unterscheidung in aktiv, passiv und indirekt, die Frieß mit Formen bezeichnet. [Vgl. Häcker, Die ethischen Probleme der Sterbehilfe, 24.]
72 Vgl. Punkt 2.1.2.
73 Vgl. Eid, Aspekte, 23-24.
74 Verallgemeinernde Aussagen wie folgende, dass aktive Sterbehilfe „das über die Beendigung einer medizinischen Behandlung hinausgehende aktive Handeln Dritter [ist], das gezielt, kausal und unmittelbar zu einer Lebensbeendigung führt, z. B. eine tödliche Injektion durch den Arzt“ [Kämpfer, Selbstbestimmung, 37.], würde nach vorliegendem Verständnis eine Verkürzung des Sachverhalts darstellen.
75 Eid ordnete die indirekte Sterbehilfe jedoch der passiven zu. [Vgl. Eid, Aspekte, 23-24.]
76 Borasio stellt zu Recht fest, dass in manchen Situationen statt Lebensverlängerung eigentlich Sterbeverlängerung betrieben wird. [Vgl. G. D. Borasio, Wann dürfen Menschen sterben?, in: ÖR 56 (2007) 248-251, 248.]
77 Zur Debatte über die Existenz eines natürlichen Todes siehe F.-J. Bormann, Ist die Vorstellung eines ‚natürlichen Todes’ noch zeitgemäß? Moraltheologische Überlegungen zu einem umstrittenen Begriff, in: G. D. Borasio/F.-J. Bormann (Hg.), Sterben. Dimensionen eines anthropologischen Grundphänomens, Berlin 2012, 325-350; J. Schuster, Der Tod aus theologischer Sicht, in: V. Schumpelick (Hg.), Klinische Sterbehilfe und Menschenwürde. Ein deutsch-niederländischer Dialog. Akten des Symposiums vom 5.-8. Oktober 2002 in Cadenabbia, Freiburg/Br. 2003, 35-40.
78 Vgl. Römelt, Christliche Ethik/II, 291; Kämpfer, Selbstbestimmung, 37. Der Arzt und Medizinethiker Jochen Vollmann sieht die Gefahr, dass diese terminologischen Unklarheiten im medizinischen Alltag zu großer Verunsicherung beim medizinischen Personal darüber führen, welche medizinischen Handlungen nach juristischen Kriterien erlaubt sind. Vor allem die Konnotation von physischem Tun mit aktiver Sterbehilfe führe in der Praxis dazu, dass Behandlungsabbruch als aktive Sterbehilfe missverstanden wird, obwohl dieser eigentlich dem Bereich der passiven Sterbehilfe zuzurechnen sei. [Vgl. J. Vollmann, Sterbebegleitung (Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2), Berlin 2001, 7.] Ähnliches vermuten auch Vollmann und Borasio. [Vgl. G. D. Borasio/B. Weltermann u.a., Einstellungen zur Patientenbetreuung in der letzten