Vermögensrecht der katholischen Kirche. Matthias Pulte. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Matthias Pulte
Издательство: Bookwire
Серия: Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783429064549
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und Gegebenheiten weite Berücksichtigung erlaubt. Ferner ist gem. c. 135 § 3 zu beachten, dass das partikulare Gesetz nicht in Widerspruch zu dem bestehenden universalen Gesetz treten darf. In Deutschland werden diözesane und das gesamte Gebiet der DBK betreffende Gesetze und Vorschriften in den diözesanen Amtsblättern unter der jeweils entsprechenden Rubrik veröffentlicht.

      Der geltende CIC räumt gegenüber dem alten Gesetzbuch der Kirche dem Teilkirchenrecht einen größeren Regelungsbereich ein. Das ist vor allem auch vor dem Hintergrund der weltweit unterschiedlichen säkularen vermögensrechtlichen und korporationsrechtlichen Bestimmungen sinnvoll und erforderlich. Zudem entspricht diese Neuverteilung der Kompetenzen der durch das 2. Vatikanische Konzil erneuerten Kirchenverfassung im Hinblick auf die Rolle und die Stellung der Bischöfe im Verhältnis von Universalkirche und Teilkirchen. So weist der CIC den Bischofskonferenzen (in den cc. 1262; 1272; 1274 § 1; 1277; 1292 § 2; 1297) und den Diözesanbischöfen (in den cc. 1263; 1276 § 2; 1281 § 2; 1284 § 3) neue Regelungskompetenzen zu, auf die noch im Einzelnen einzugehen sein wird.

      Es kann sich bei partikularem Recht aber auch um Gewohnheitsrecht handeln, das dann Gültigkeit für sich beanspruchen kann, wenn die Bedingungen der cc. 23-28 über die Geltung von Gewohnheitsrecht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem c. 5 § 1 zu beachten, der dem CIC/1983 entgegenstehendes Recht verwirft. Eine Ausnahme bildet gem. c. 28 das außergesetzliche oder gegengesetzliche Gewohnheitsrecht, das mehr als 30 Jahre ununterbrochen in der betreffenden kirchlichen Gemeinschaft in Übung ist.10

      Ferner ist das Eigenrecht der Selbstverwaltungskörperschaften zu berücksichtigen. C. 1257 § 1 weist dem statuarischen Eigenrecht der juristischen Personen (siehe auch c. 118 ), neben dem kanonischen Recht einen festen Platz zu. Dabei ist darauf zu achten, dass dieses statuarische Recht mit dem des CIC kompatibel ist. Davon ist im Regelfall auszugehen, da alle juristischen Personen kanonischen Rechts nach 1983 ihre Statuten zu überarbeiten hatten, um von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert zu werden. Das legt c. 314 ausdrücklich für die öffentlichen kirchlichen Vereine fest. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kann auf alle juristischen Personen des kanonischen Rechts ausgedehnt werden.

      Zu den Selbstverwaltungskörperschaften zählen im verfassungsund vermögensrechtlichen Sinne auch die Institute des geweihten- und Gesellschaften des apostolischen Lebens.11 Ihnen schreibt c. 587 § 1 vor, entsprechend ihrer Identität und ihres geistlichen Patrimoniums eigenes statuarisches oder konstitutionelles Recht zu haben, das vom Apostolischen Stuhl oder der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.12 Erst durch diese Approbation erhält das Eigenrecht der Institute des geweihten Lebens Rechtskraft.13 Daneben kann aber auch die zuständige kirchliche Autorität, das ist bei Instituten päpstlichen Rechts der Papst und bei Instituten diözesanen Rechts der Ortsordinarius des Sitzes des Mutterhauses, Recht für die ihm untergebenen Institute erlassen, das dann einer Rechtsgestaltung durch die Institute entzogen ist.14

      Grundsätzlich gilt, dass die Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die das Kirchenvermögen betreffen, von der Einhaltung der kanonischen Bestimmungen abhängt. Das schließt ein, dass hier sowohl das universale als auch das partikulare Kirchenrecht ebenso einzuhalten sind, wie die staatskirchenrechtlichen und staatskirchenvertraglichen Bestimmungen, auf die oben bereits summarisch hingewiesen wurde.

      Im Hinblick auf das Verhältnis von universalem und partikularem Recht bedarf es mehrfacher Unterscheidungen. Hier hängt die Frage, welches Recht anderes verdrängt oder sich diesem unterordnen muss, davon ab, wer als Gesetzgeber tätig wird. Dabei gilt im Prinzip, dass das vom höherrangigen Gesetzgeber (Papst) erlassene Gesetz das des niederrangigeren Gesetzgebers (Ortsbischof) verdrängt. Das gilt nach Maßgabe des c. 20 aber nur, wenn der höherrangige Gesetzgeber das entgegenstehende niederrangigere ausdrücklich zur Gänze (abrogari) oder teilweise (derogari) aufhebt. Andernfalls geht das ältere Recht dem jüngeren vor. Es ist aber auch denkbar, dass der zuständige Gesetzgeber ein allgemeines Gesetz für eine bestimmte Rechtsgemeinschaft durch für diese speziell erlassenes Partikularrecht derogiert. Da es sich hier um dieselbe Ebene der Gesetzgebung handelt, geht also das spezielle dem allgemeinen Recht vor. Im Regelfall lässt sich dieses Verhältnis aus dem Gesetzestext erkennen.

      Daher ist es wichtig, auch im kirchlichen Vermögensrecht das normative Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsquellen stets zu analysieren, um zu einer adäquaten Beschreibung der konkreten Rechtslage zu gelangen.

      1 Vgl. Pulte, Matthias, Das Missionsrecht ein Vorreiter des universalen Kirchenrechts (Studia Instituti Missiologici Societatis Verbi Divini [SIM SVD ] 87), Nettetal 2006, 290f. mit Nachweisen zu den Voten aus der Weltkirche anl. der Konzilsvorbereitung.

      2 Vgl. Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo (ed.), Relatio complectens synthesim Animadversionum ab em.mis atque exc.mis Patribus Commissionis ad novissimum Schema Codicis Iuris Canonici exhibitarum, cum Responsionibus a Secretaria et Consultatoribus datis, Typ.Pol.Vat. 1981, 288f.

      3 Pöschl, Arnold, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Graz / Leipzig 31931, 213.

      4 Vgl. Fürst, Carl Gerold, Canones Synopse zum Codex Iuris Canonici und zum Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, Freiburg im Breisgau 1992, 78-81.

      5 Dieses Gesetz gilt für alle (Erz-) Bistümer in Nordrhein-Westfalen, im Erzbistum Köln auch in den rheinland-pfälzischen Anteilen, im Erzbistum Paderborn mit Einschränkungen für den hessischen Anteil; vgl. Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGesS. 1924, 585ff. in der aktuellen Fassung vom 01.09.2003, siehe online: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1320100122085231933, Zugriff am 08.10.2018. In anderen ehemals preußischen Ländern sind in der Mitte des 20. Jahrhunderts Staatskirchenergänzungsverträge geschlossen worden, die der Kirche eine autonome Vermögensgesetzgebung ermöglicht haben. Bezüglich der Rechtslage sind hier die jeweiligen landesrechtlichen und diözesanen Bestimmungen zu beachten. Vgl. Busch, Wolfgang, Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche, § 34, in: Listl, Joseph / Pirson Dietrich (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, Berlin 21994, 947-1008.

      6 Vgl. Jarass, Hans Dieter / Pieroth, Bodo (Hrsg), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, München 62002, 1245.

      7 Zu diesem Thema insgesamt und umfassend: Hermes, Christian, Konkordate im vereinigten Deutschland, Ostfildern 2009.

      8 In manchen Bistümern gibt es darüber hinaus Handbücher für Verwaltungsräte und Kirchenvorstände, die die amtlichen Rechtsnormen zusammengefasst wieder abdrucken und auch kommentieren: Vgl. z. B. Emsbach, Heribert / Seeberger, Thomas, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, Köln 112012; Bischöflichen Ordinariat Mainz (Hrsg.), Handbuch für Verwaltungsräte im Bistum Mainz, Mainz 22005; Sydow, Gernot (Hrsg.), Handbuch für Verwaltungsräte im Bistum Limburg, Limburg 22012.

      9 Vgl. dazu: Graulich, Markus, Das Recht als Quelle kirchlicher Einheit. Die Koexistenz und Komplementarität von Universal- und Partikularrecht in der communiodes Volkes Gottes, in: Söding, Thomas / Thönissen, Wolfgang (Hrsg.), Eucharistie - Kirche - Ökumene. Aspekte und Hintergründe des Kommunionstreits (Quaestiones Disputatae 298), Freiburg im Breisgau 2018, 433-454, hier: 434.

      10 Vgl. Pree, Helmuth / Primetshofer, Bruno, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung, Wien / New York 2010, 17.

      11 Vgl. zu den Begriffen: Sebott, Reinhold, Das neue Ordensrecht, Kevelaer 1988, 2; Henseler, Rudolf, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC) (Loseblattwerk, Stand: November 2000), Essen seit 1984, 573, Rn. 4-7.

      12 Vgl. Henseler, Rudolf, in: MKCIC, 587, Rn. 4.

      13 Vgl. Primetshofer, Bruno, Ordensrecht, Freiburg im Breisgau 31988, 21.

      14 Vgl. Pree / Primetshofer, Das kirchliche Vermögen (Anm. 10), 19.

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