Abbildung 1.2: Deutsche Unternehmensrechtsformen
Öffentliche Unternehmen
Öffentliche Unternehmen befinden sich überwiegend in staatlichem Eigentum. Sie können in der Rechtsform von Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts verfasst sein. Sogenannte Eigenbetriebe, Regiebetriebe und Sondervermögen sind dagegen öffentliche Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zahlenmäßig spielen die öffentlichen Unternehmen im Vergleich zu den privatrechtlichen Unternehmen jedoch kaum eine Rolle. Das statistische Bundesamt weist zur Zeit von den insgesamt knapp dreieinhalb Millionen Unternehmen lediglich ca. 15.000 öffentliche Unternehmen in Deutschland aus.
Privatrechtliche Unternehmen
Die am häufigsten vorkommende Rechtsform ist das privatrechtliche Unternehmen, und hiervon wiederum sind die Einzelunternehmen zahlenmäßig herausragend. Mehr als zwei Millionen Unternehmen, das heißt mehr als zwei Drittel aller Unternehmen in Deutschland, haben diese Rechtsform, gefolgt von den Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dies zeigt, dass die Unternehmenslandschaft in Deutschland ganz überwiegend privatrechtlich und mittelständisch geprägt ist.
Bei der Festlegung der Rechtsform sind eine Reihe von Aspekten und Kriterien von Bedeutung. In Tabelle 1.2 finden Sie die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen und einige Konsequenzen, die sich aus der jeweiligen Form ergeben. Die beiden wichtigsten Unternehmensformen sind:
Tabelle 1.2: Privatrechtliche Unternehmensformen und Konsequenzen
Rechtsform | Wesentliche Rechtsgrundlage | Leitung | Haftung | Mindestkapital | Wesentliche Steuerbelastung | Gründerzahl | Publizitätspflicht | Handelsregister |
Einzelunternehmung | Handelsgesetzbuch HGB | Inhaber allein | Inhaber unbeschränkt | Kein Mindestkapital | Einkommensteuer | 1 Gründer | keine | Eintragung erforderlich |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts | Bürgerliches Gesetzbuch BGB | Gemeinschaftlich, durch Satzung andere Regelung möglich | Alle Gesellschafter unbeschränkt | Kein Mindestkapital | Einkommensteuer, Gewerbesteuer bei Gewerbe | 2 Gründer | keine | nicht erforderlich |
Offene Handelsgesellschaft OHG | HGB und BGB | Grundsätzlich alle Gesellschafter | Alle Gesellschafter unbeschränkt | Kein Mindestkapital | Einkommensteuer, Gewerbesteuer | 2 Gründer | keine, nur bei Großunternehmen | alle Gesellschafter |
Kommanditgesellschaft KG | HGB und BGB | Komplementäre | Komplementäre unbeschränkt Kommanditisten mit Einlagenhöhe | Kein Mindestkapital | Einkommensteuer, Gewerbesteuer | Komplementär, Kommanditist | wie bei OHG, Einsichtsrecht des Kommanditisten | Eintrag erforderlich |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH | GmbH Gesetz | Geschäftsführer | Als juristische Person nur mit Gesellschaftsvermögen | 25.000 Euro | Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer | 1 Gründer | Publiziätspflichtiger Jahresabschluss | Eintrag als Firma erforderlich |
Aktiengesellschaft AG | Aktiengesetz AktG | Vorstand, Kontrolle durch Aufsichtsrat und Wahl durch Hauptversammlung | Als juristische Person nur mit Gesellschaftsvermögen | 50.000 Euro | Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer | 1 Gründer | Publizitätspflichtiger Jahresabschluss | Eintrag als Firma erforderlich |
Möchte ein einzelner Unternehmer im eigenen Namen und in eigener Verantwortung das Geschäft führen, so ist das eine Einzelunternehmung.
Wollen sich mehrere natürliche oder juristische Personen zu einer gemeinsamen Unternehmung vereinigen, dann handelt es sich um eine Gesellschaftsunternehmung.
Unternehmensgründung – Rechtsformen im Vergleich