Eine massiv gegenläufige Entwicklung bewirkte das AusbildungsförderungsreformG vom 19.3.2001 (vgl. dazu unten Tz 2.10), das Mehrausgaben von über 1 Mrd. DM für das erste volle Jahr 2002 auswies. Die Zahl der geförderten Auszubildenden sowie insbesondere die Zahl der Vollgeförderten und die Höhe des durchschnittlichen Förderungsbetrages stiegen namhaft an.
In den Jahren 2002 bis 2007 ist die Abhängigkeit der finanziellen Ausstattung des BAföG von der finanzwirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes und der Länder erneut sehr deutlich geworden. Wie zu Beginn der 80iger und in der Mitte der 90iger Jahre hat sich die Bundesregierung nicht in der Lage gesehen, höhere Mittel für eine kontinuierliche Ausstattung dieses sozialen Aufgabengebietes zur Verfügung zu stellen. In dem 14. Bericht nach § 35 BAföG von 2001 (BT-Drucks. 14/7972) und noch deutlicher in dem Schlusssatz des 15. Berichts nach § 35 BAföG von 2003 (BT-Drucks. 15/890, S. 39) kommt dies klar zum Ausdruck: „Sie (die Bundesregierung) kann … in der momentan angespannten wirtschaftlichen Lage eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze sowie eine Anpassung der Sozialpauschalen derzeit nicht vorschlagen“. Im Allgemeinen Teil ihrer Begründung des 21. BAföGÄndG-RegE (BT-Drucks. 15/3655) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass ihr erst der Ende 2004 vorzulegende 16. Bericht nach § 35 BAföG eine Entscheidungsgrundlage darüber bieten wird, „ob dann Veranlassung für eine Erhöhung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen besteht“.
In diesem Bericht (BT-Drucks. 15/4995, S. 42) hat sie dann auf die wesentliche Steigerung der Ausgaben für die Ausbildungsförderung gegenüber dem Jahr 2000 um 60 v. H. hingewiesen und klar konstatiert: „Für weitere Ausgabenerhöhungen durch eine zusätzliche Anhebung der Freibeträge, Bedarfssätze und Sozialpauschalen sieht die Bundesregierung angesichts der allgemeinen finanzpolitischen Lage jedoch derzeit keinen Spielraum.“ Folglich blieben die Leistungsparameter nach 2001 zunächst unverändert.
Während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs des 22. BAföGÄndG10, der keinerlei Erhöhungen – weder der Bedarfssätze noch der Freibeträge – vorsah, wurde – mit den Stimmen der Abgeordneten der CDU/CSU- wie der SPD-Fraktion – eine Anhebung dieser Leistungsparameter um 10 v. H. im Wesentlichen zum 1. August 2008 beantragt und beschlossen. Basis war der inzwischen verabschiedete Bundeshaushalt 2008, in den die entsprechenden Haushaltsmittel eingesetzt worden waren. Erfreulich zügig folgte dieser Anpassung im Jahr 2008 eine weitere durch das 23. BAföGÄndG zum 1.10.2010 um 2 v. H. bei den Bedarfssätzen und 3 v. H. bei den Freibeträgen.
Übersicht 1: Höhe der Bedarfssätze für Schüler (§§ 12, 13a, 14b)
Gesetz | Inkrafttreten | § 12 Abs. I | § 12 Abs. II | ||||
Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 1 | Nr. 2 | ||||
DM-Beträge | |||||||
BAföG | 1971 | 160 | 320 | 320 | 380 | ||
2. ÄndG | 1974 | 200 | 380 | 380 | 460 | ||
4. ÄndG | 1977 | 235 | 440 | 440 | 530 | ||
6. ÄndG | 1979 | 260 | 465 | 465 | 560 | ||
7. ÄndG | 1981 | 275 | 490 | 490 | 595 | ||
Haushalts-begleitG1 | 1983 | 490 | – | – | |||
8. ÄndG | 1984 | 510 | 510 | 620 | |||
10. ÄndG | 1986 | 525 | 525 | 640 | |||
11. ÄndG | 1988 | 540 | 540 | 650 | |||
12. ÄndG2 | 1990 | ||||||
a. L. | 310 | 555 | 555 | 670 | |||
Einigungs-vertrag3 | 1991 | ||||||
n. L. | 250 | 445 | 445 | 535 | |||
15. ÄndG | 1992 | ||||||
a. L. | 330 | 590 | 590 | 710 | |||
n. L. | 310 | 560 | 540 | 610 | § 13a4 | ||
PflegeVG |
1995
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