Auch wenn der Dritte Weg die Mitbestimmung der Dienstnehmer auf überbetrieblicher Ebene regelt, werden hier sowohl betriebliche als auch überbetriebliche Ebene betrachtet, um die Entwicklung kollektiver Elemente und ihre Auswirkungen auf kirchliche Einrichtungen insgesamt zu erfassen.
a)Betriebliche Mitbestimmung
Nachdem 1848 erste politische Versuche des Volkswirtschaftlichen Ausschusses der Paulskirche ein Mitbestimmungsgremium zu schaffen, nicht umgesetzt worden waren, kam es erst Jahrzehnte später zu einer Mitwirkung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene. Die 1891 novellierte Gewerbeordnung sah auf freiwilliger Basis zu errichtende Arbeiterausschüsse mit ganz begrenzter Kompetenz in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitern vor.189 Eine obligatorische Einrichtung derartiger Ausschüsse sah das 1916 geschaffene Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst190 vor. Das Gesetz enthielt Vorschriften über die Gründung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen in Betrieben, die Schaffung eines Systems paritätisch besetzter Schlichtungsausschüsse sowie die Erweiterung gewerkschaftlicher Kompetenzen. § 11 des Hilfsdienstgesetzes regelte, dass alle Betriebe mit mindestens 50 Arbeitern oder 50 Angestellten Arbeiter- und/oder Angestelltenausschüsse einzurichten hatten. Diesen Ausschüssen oblag es nach § 12, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Die Arbeiter- und Angestelltenausschüsse waren befugt, sich zu Lohn- und Arbeitsbedingungen zu äußern.191 Zudem sah § 13 eine Konfliktlösung durch Anrufung eines Schlichtungsausschusses vor. Die Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes bedeuteten einen „neuen Eckpfeiler in dem System organisierter Mitwirkung der Arbeiterschaft in den Fragen des Arbeitsverhältnisses“192 und können rückblickend als Fundament eines modernen Betriebsverfassungsrechts bezeichnet werden.193
Mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 und der Etablierung der parlamentarischen Demokratie ging auch die Niederlage der Rätebewegung einher. Die damalige Reichsregierung wollte dennoch die revolutionären Tendenzen der Rätebewegung auffangen und sah in Art. 165 Abs. 2 WRV eine hierarchische Organisation von Arbeiter- und Wirtschaftsräten (Rätesystem) vor, welche dann aber nicht vom Gesetzgeber umgesetzt wurde.194 Das Betriebsrätegesetz vom 04.02.1920195 blieb vielmehr erheblich hinter den Forderungen der Rätebewegung zurück.196 Die Betriebsräte nach dem Betriebsrätegesetz waren eine Fortentwicklung der vor 1918 geschaffenen Arbeiterausschüsse.197 Die Befugnisse der Betriebsräte überschritten die Befugnisse der Angestelltenausschüsse im Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst von 1916198 und das BRG schaffte für Betriebe ab einer Größe von 20 Beschäftigten die Verpflichtung, Betriebsräte wählen zu lassen.
b)Tarifverträge
Die Anfänge des kollektiven Arbeitsrechts bilden die Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts und die in deren Umfeld in den 1860er Jahren aufkommende Gewerkschaftsbewegung.199 Die Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund vom 21. Juli 1869 hatte die Bildung von Gewerkschaften zwar erleichtert, Tarifverträge behandelte diese Gewerbeordnung allerdings als nicht einklagbare Naturalobligationen.200 Die Arbeitgeber schlossen sich, reagierend auf die Gewerkschaftsbildung, in Arbeitgeberverbänden zusammen, welche sich zunächst als Abwehrorganisationen gegenüber den Gewerkschaften verstanden.201 Ende des 19. Jahrhunderts setzte sich die Tarifvertragsidee mehr und mehr durch: Durch kollektiven Zusammenschluss sollte eine Beteiligung an den ökonomischen Marktgesetzen der liberalen Ordnung erreicht werden. Tatsächlich gab es Ende 1913 13.446 Tarifverträge für 170.000 Betriebe mit 2.072.456 Arbeitnehmern, nachdem 1910 das Reichsgericht den Tarifvertrag als rechtsverbindlichen Schuldvertrag anerkannt hatte.202
Im 1918 geschlossenen, sog. Stinnes-Legien-Abkommen203 zwischen 21 Arbeitgeberverbänden und sieben Gewerkschaften wurden die Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft und Kollektivvereinbarungen als Regelungsinstrument anerkannt, es bildete die Grundlage für die sodann noch vor der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung vom Rat der Volksbeauftragten am 23.12.1918 erlassenen Tarifvertragsordnung.204 Diese gesetzliche Regelung des Tarifrechts sah in § 1 bereits die unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrages unter Anerkennung des Günstigkeitsprinzips vor.205
Die Weimarer Reichsverfassung schuf dann mit Art. 165 WRV eine rechtliche Grundlage des Tarifvertragssystems, 206 Art. 165 Abs. 1 S. 1 WRV enthielt eine institutionelle Absicherung der Koalitionsfreiheit,207 Art. 165 Abs. 1 S. 2 WRV erkannte die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und die zwischen ihnen geschlossenen Tarifverträge an.208 Zudem garantierte Art. 159 eine Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Trotz in der Verfassung erfolgten Ausgestaltung des Tarif- und Betriebsräterechts, fehlte eine Streikgarantie, was dazu führte, dass Arbeitsverträge erst mittels Kündigung gelöst werden mussten, bevor eine legale Arbeitsniederlegung möglich war.209
Im Laufe der Weimarer Republik wurden auch die Gewerkschaften immer schwächer: Nachdem die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder zunächst gestiegen war, ging sie insbesondere nach der Inflation 1923/24 und nach der Wirtschaftskrise 1931/32 nochmals stark zurück, das galt auch für die Anzahl der Arbeitskämpfe.210
3.Arbeitsbeziehungen in verfasster katholischer Kirche und Caritas zur Zeit der Weimarer Republik
a)Mitarbeiterstruktur
Die Anzahl privatrechtlich beschäftigter Mitarbeiter in Caritas und verfasster katholischer Kirche während der Zeit der Weimarer Republik nahm zwar zu,211 allerdings rekrutierten die Kirchen während der Fortentwicklung des Arbeitskampfrechtes in der Weimarer Republik weiter nur im geringen Umfang über den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge Mitarbeiter.212 Im unmittelbaren kirchlichen Dienst waren 1925 insgesamt 89.565 Personen tätig, davon waren allerdings weniger als zwei Drittel (57.782) Arbeiter, Angestellte und Beamte. Letztere herausgerechnet dürfte der Anteil der Arbeiter und Angestellten weniger als die Hälfte der unmittelbar im kirchlichen Dienst tätigen Personen betragen haben.213 Überwiegend wurden die Aufgaben des kirchlichen Dienstes von Priestern, Pfarrern, sonstigen Kirchenbeamten sowie Ordensangehörigen und ehrenamtlichen Helfern übernommen.214 Der Caritasverband strukturierte sich in den 1920ern Jahren neu, sowohl Verwaltungsapparat als auch Ortsgruppen und Fachvereine expandierten.215 Dennoch bestanden in der Caritas 1925 noch unter 5.000 Vertragsverhältnisse.216
Diese noch geringe Anzahl privatrechtlich Beschäftigter soll aber nicht dazu führen, das geltende Arbeitsrecht, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht während dieser Zeit schlicht nicht zu betrachten. Denn die eher marginale Quote der aufgrund eines BGB-Dienstvertrages Beschäftigten kann nicht Gradmesser für die Relevanz der Entwicklung der Arbeitsrechtsregelungen sein. Trotz der nur geringen Anzahl der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Beschäftigten soll betrachtet werden, nach welchen Bestimmungen diese beschäftigt wurden. Nur so kann eine eventuell hier schon erfolgte Etablierung kollektiver Regelungsinstrumente festgestellt und so ein möglicher Rückgriff der Ordnungen zum Dritten Weg auf das, was in Weimar bereits entwickelt worden war, bestätigt oder ausgeschlossen werden.
b)Kollektives Arbeitsrecht in verfasster katholischer Kirche und Caritas?
aa)Betriebliche Mitbestimmung in verfasster katholischer Kirche und Caritas?
Chronologisch sind anknüpfend an die oben dargestellte Rechtslage im weltlichen Recht zunächst die Angestelltenausschüsse zu betrachten, welche nach dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst zu bilden waren. Nach der am 23. Dezember 1918 in Kraft getretenen Tarifvertragsordnung, deren § 8 anordnete, dass