149Hammerschmidt, Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat, S. 90 ff.
150Hammerschmidt, Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat, S. 90.
151Liese, Geschichte der Caritas, Bd. 1, S. 387, bezieht sich hier auf die Organe des Verbandes im Jahr 1917.
152Liese, Geschichte der Caritas, Bd. 1, S. 387, bezieht sich hier auf die Organe des Verbandes im Jahr 1917.
153Einen Überblick über die Entwicklung der Organe gibt Mitte der 1960er Jahre Klein, Die Verfassung der deutschen Caritas, 1966.
154Klein, Die Verfassung der deutschen Caritas, S. 81; Liese, Geschichte der Caritas, Bd. 1, S. 387.
155Hammerschmidt, Wohlfahrtsverbände in der Nachkriegszeit, S. 25, 27.
156Klein, Die Verfassung der deutschen Caritas, S. 82.
157Klein, Die Verfassung der deutschen Caritas, S. 82.
158Klein, Die Verfassung der deutschen Caritas, S. 83.
159Kuper, Caritas Jahrbuch 1978, S. 71.
160https://www.caritas.de/diecariatas/deutschercaritasverband/strukturundleitung/organedesdcv/organe-des-deutschen-caritasverbandes, aufgerufen am 12. August 2019.
161https://www.caritas.de/diecariatas/deutschercaritasverband/strukturundleitung/organedesdcv/organe-des-deutschen-caritasverbandes, aufgerufen am 12. August 2019.
162https://www.caritas.de/diecariatas/deutschercaritasverband/strukturundleitung/organedesdcv/organe-des-deutschen-caritasverbandes, aufgerufen am 12.08.2019.
163Kuper, RdA 1979, 93 (94).
164Eder, Tarifpartnerin katholische Kirche, S. 21; Kuper, RdA 1979, 93 (94).
165Rhode, Der Bischof und der Dritte Weg, in: Rees (Hrsg.), Festschrift für Listl zum 75.Geburtstag, S. 318.
166Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, S. 226.
167Eder, Tarifpartnerin katholische Kirche, S. 21; Kuper, RdA 1979, 93 (94).
III.Genese des kollektiven Arbeitsrechts in der Weimarer Republik
1.Verfassungsrechtliche Neuordnungen in Weimar
Nachdem erste Versuche einer staatskirchenrechtlichen Ordnung in der Paulskirchenverfassung 1849 unternommen worden waren168, erfolgte mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 eine grundsätzliche Trennung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.169 Bereits vor der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) am 11. August 1919 wurde in den deutschen Einzelstaaten an Landesverfassungen gearbeitet oder diese wurden bereits vor der WRV erlassen.170 Viele der Landesverfassungen enthielten eigene Regelungen zum Verhältnis von Staat und Kirche.171 Die Länder werden insofern auch als „Verfassungslaboratorien“172 bezeichnet, hier bestanden sehr divergierende Konzeptionen des Verhältnisses von Staat und Kirche. Während in Preußen ursprünglich ein „Zehn-Gebote-Sozialismus“ propagiert wurde, versuchten die Revolutionäre in Braunschweig, eine „sozialistische Kirchenhoheit“ zu etablieren, während Baden und Bayern am „zentrumsaffinen status quo“ festhalten wollten. Die föderalen Unterschiede wurden schließlich weitgehend durch den Weimarer Kirchenkompromiss auf Reichsebene überlagert, zumal die Weimarer Reichsverfassung den Ländern nur geringen Spielraum für abweichende Gestaltungen beließ. Mit Erlass der Reichsverfassung waren die Regelungen der Länder von Art. 13 WRV betroffen, der in seinem Abs. 1 feststellte: „Reichsrecht bricht Landrecht“. Das Reich hatte gem. Art. 10 Nr. 1 WRV die Gesetzgebungskompetenz für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften. Auf Reichsebene kam es dann im Verfassungsausschuss, der die Weimarer Reichsverfassung erarbeitet hatte, zu einem Kompromiss der divergierenden Vorstellungen, die von der Trennung von Staat und Kirche bis hin zur Beibehaltung der Sonderrechte der Kirche gereicht hatten.173 Während die Sozialdemokraten die Kirchen zu privaten Gesellschaften degradieren wollten, war das Zentrum bemüht, die Stellung der katholischen Kirche zu erhalten.174 Die vermittelnde Lösung sah vor, den Status der Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erhalten und verfassungsrechtlich abzusichern, andererseits sollte dieses Privileg nicht nur den Großkirchen vorbehalten bleiben, sondern auch für neu gegründete Religionsgemeinschaften die Möglichkeit bestehen, die gleiche Rechtsstellung zu erlangen.175 Motiviert war dieser Kompromiss zwischen Sozialdemokratie und Zentrum durch die Erkenntnis, dass „die Vorrechte der Kirche durch große sittliche soziale Leistungen im Volksleben aufgewogen werden“.176 Die Neuerungen des Staatskirchenrechts enthielt schließlich der Grundrechtsteil der Weimarer Reichsverfassung in Art. 135 bis 141.177 Der neue Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte die grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat, die aber nicht „strikt“ und „unüberbrückbar“ war, sondern „auf eine freundschaftliche Trennung“ zielte und auch als „hinkend“ bezeichnet wurde.178 Art. 137 Abs. 3 WRV enthält das bis heute geltende kirchliche Selbstbestimmungsrecht, dieser Absatz wird auch als „Kern und Mittelpunkt des von der Weimarer Reichsverfassung eingeleiteten kirchenpolitischen Systems“179 bezeichnet. Dem Art. 137 Abs. 3 WRV vergleichbare Regelungen finden sich bereits 1848 und 1850 in den Verfassungen Preußens und 1849 in der Paulskirchenverfassung.180 Die Formulierung „eigene Angelegenheiten“ enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Laufe der Zeit ausgelegt und weiterentwickelt wurde.181 Während der Weimarer Zeit gab es verschiedene Auffassungen, wie der Kreis dieser Angelegenheiten zu bestimmen war.182 Auch die in Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltene Schrankenklausel ist im Laufe der Jahre anders interpretiert worden, in der Weimarer Zeit lag ihr zunächst ein „formales Verständnis“ zugrunde. „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bezeichneten für die für jede Person geltenden Gesetze.183
2.Weltliches kollektives Arbeitsrecht in der Weimarer Republik
Die Weimarer Reichsverfassung war der „Durchbruch“ für die verfassungsrechtliche
Garantie der Koalitionsfreiheit, die Tarifautonomie, die Mitbestimmung durch Betriebsräte, für den sozialen Arbeitsschutz und die Sonntagsruhe, erst die Weimarer Republik hat das Arbeitsrecht aus der Zuordnung zum Dienstvertragsrecht des BGB gelöst.184 Die Reichsverfassung von 1871 hatte das Arbeitsrecht überhaupt nicht erwähnt, im
Zuständigkeitskatalog der Weimarer Verfassung wurde es als besonderes Rechtsgebiet in Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 WRV aufgeführt.185
Mit der Frage nach kollektiven Instrumenten des Arbeitsrechts zur Zeit der Weimarer Republik geht auch die Frage nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges einher. Wenn auch die Zahl der nach BGB-Dienstrecht Beschäftigten in den Einrichtungen der verfassten katholischen Kirche und Caritas zu dieser Zeit noch nicht sehr hoch war186, so lässt doch die Tatsache, dass das weltliche Arbeitsrecht sich zur Weimarer Zeit weitgehend fortentwickelte, die Frage zu, ob diese Fortentwicklung nicht auch in kirchlichen und caritativen Einrichtungen, möglicherweise auch nur vereinzelt, zur Übernahme oder Etablierung kollektiver Regelungsinstrumente geführt hat und so von Bedeutung für die Entwicklung