Der VDD nimmt seit seiner Gründung 1968 die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen sind.109 Den Dritten Weg betreffend übernimmt der VDD heute die Geschäftsführung der zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA), darüber hinaus ist er für die Geschäftsführung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes verantwortlich und verabschiedet Fassungen der GrO und der Rahmen-MAVO.
Organe des VDD sind die Vollversammlung, der Verwaltungsrat, der Verbandsausschuss und der Geschäftsführer. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht nach der Satzung des VDD anderen Organen übertragen sind, u.a. Grundsatzentscheidungen und die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Gem. § 5 der Satzung des VDD110 haben in ihr alle Diözesanbischöfe bzw. die Koadjutoren oder Diözesanadministratoren Stimmrecht. Beratend gehören ihr heute die drei dem Verbandsausschuss angehörenden Generalvikare, der Geschäftsführer des Verbandes sowie der Geschäftsstellenleiter des Verbandes an. Seit 1977 kann die Vollversammlung des VDD Kommissionen einrichten, denen bestimmte Zuständigkeiten zur ständigen Bearbeitung übertragen werden.111 Die Kommissionen haben die Aufgabe, die Organe des VDD zu beraten. In diese Kompetenz fällt die Errichtung der Personalwesenkommission, welche mit der Umstrukturierung der Aufgabenwahrnehmung beim VDD ab 1978 für die Weiterentwicklung der KODA-Ordnungen zuständig war und ist.
Die Kommission, welche die KODA-Ordnungen entwickelte, die sog. „Krautscheidt-Kommission“112, wurde allerdings nicht von der Vollversammlung des VDD eingesetzt, sondern vom Verwaltungsrat. Die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Krautscheidt-Kommission (1975) geltende Fassung der Satzung des VDD sah vor, dass der damalige Verwaltungsrat und der Verbandsausschuss des VDD zur Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände befristete Ausschüsse einsetzen konnten.113 Der Verwaltungsrat des VDD berät die Vollversammlung und bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung, die der Einstimmigkeit bedürfen, vor. Jedes Bistum hat im Verwaltungsrat eine Stimme, beratend gehören ihm die im Verbandsausschuss vertretenen drei Generalvikare, der Geschäftsführer und der Geschäftsstellenleiter des Verbandes sowie der Leiter des Prüfungsamtes an.
Neben Verwaltungsrat und Vollversammlung gibt es den Verbandsausschuss und den Geschäftsführer. Letzterem obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Verbandsausschuss berät u.a. den Haushalt des Verbandes und kontrolliert den Geschäftsführer.
Anhand dieser Struktur zeigt sich, dass die Kompetenz für das Verfahren des kirchlichen Arbeitsrechts bei den Gremien des VDD lag und liegt. Dort wurden und werden die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlung in Kommissionen und Arbeitsgruppen vorbereitet. Im Hinblick auf die Rolle des Diözesanbischofs als Gesetzgeber114 lässt sich die Frage stellen, woher diese Normsetzungskompetenz der Organe des VDD resultiert. Denn ausdrücklich ist nicht mitgeteilt, dass die Bischöfe dem VDD die Zuständigkeit etwa für die Zentral-KODA-Ordnung übertragen hätten.115 Diese Frage muss man sodann allerdings mit den Strukturen, welche die katholische Kirche besitzt, beantworten: Rechtsträger im Bereich des staatlichen Rechts sind die Bistümer und der VDD als Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Vollversammlung des VDD wird der Diözesanbischof folglich im sozietären Bereich der Kirche normgebend tätig.116
c)Die Rolle des Diözesanbischofs
Dem Diözesanbischof kam lange Zeit eine starke Bedeutung im System des Dritten Weges zu.117 Konkret verfügte der jeweilige Diözesanbischof bis 2012 über ein Notverordnungsrecht118, welches es ihm bei Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses auch ohne KODA Beschluss ermöglichte, eine arbeitsvertragliche Regelung selbst zu erlassen. Das sahen die Rahmenordnung zur Bistums-/Regional-KODA-Ordnung sowie alle Bistums- und Regional-KODA-Ordnungen mit Ausnahme der Ordnung der Bayerischen Regional-KODA vor.119 Im Gegensatz zur heute noch bestehenden Möglichkeit des Einspruchs gegen Beschlüsse der Kommissionen war das Notverordnungsrecht ein echtes Gestaltungsrecht, weil der Bischof auch bei fehlender Kommissionsentscheidung Arbeitsvertragsbedingungen setzen konnte.120 Mit der Novellierung der Rahmen-KODA-Ordnung im November 2012121 wurde dieses Notverordnungsrecht abgeschafft. Damit sollte der Kritik begegnet werden, die in diesem Recht des Bischofs ein der Parität widersprechendes Element sah, da der Bischof nicht neutral, sondern als Dienstgeber handle und so „das Gleichgewicht der Kräfte in den arbeitsrechtlichen Kommissionen grundlegend gestört und der Weg des Konsenses verlassen werde“.122
Für das Arbeitsrechtsregelungsverfahren kommt dem Bischof aber nach wie vor eine bedeutende Rolle zu: Die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen weiterhin der bischöflichen Inkraftsetzung. Damit ist die kirchenrechtlich begründete Befugnis zur Erfüllung seiner Hirtenaufgabe gesichert.123 Frühere Fassungen der Rahmen-KODA-Ordnung gewährten den Bischöfen in normativer Hinsicht eine relativ große Entscheidungsfreiheit, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission gefassten Beschlüsse in Kraft zu setzen oder dies nicht zu tun, allerdings erfolgte die Inkraftsetzung in der Praxis durchgängig.124
Nach dem BAG Urteil 2012125 haben beide Akteure ihre Anforderungen an eine mögliche Weigerung des Bischofs, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen in Kraft zu setzen, in ihren Ordnungen erhöht. Diese ist nur noch möglich, wenn der Bischof aus Gründen der Wahrung des kirchlichen Sendungsauftrags handelt. Das Prüfrecht des Bischofs ist also mittlerweile auf eine beschränkte Rechtskontrolle reduziert, ob die Schlüsse zweckmäßig, tarifpolitisch sinnvoll, wirtschaftlich vertretbar oder arbeitsrechtlich angemessen sind, ist nicht Gegenstand der bischöflichen Prüfung.126 Schließlich ist mit Dütz darauf zu verweisen, dass dem Diözesanbischof verschiedene Funktionen zukommen: er ist nach dem CIC Gesetzgeber, er setzt als Organ des KODA-Systems die KODA-Beschlüsse in Kraft, er ist Gesamtverantwortlicher für die Diözese („Hirtenfunktion“) und er hat Arbeitgeberfunktionen.127
2.Entstehung organisierter Caritas
„Der Begriff der Caritas bezeichnet zunächst die christliche Nächstenliebe allgemein, der Begriff des Caritasverbandes die konkrete Organisation, die durch ihre Ziele, Struktur, Mitglieder, Helfer und Aufgaben definiert ist“.128 Für die Entwicklung karitativer Einrichtungen ist charakteristisch, dass sie nur zum geringen Teil von bestehenden kirchlichen Organisationsformen getragen wurden, sondern auf dem Weg freiwilliger Zusammenschlüsse entstanden.129 Dabei kann man im Caritasbereich drei Entwicklungspfade festmachen: die Gründung von Frauenorden und -kongregationen, die Bildung lokaler Caritaskreise und die Anstaltsgründungen.130 Für die karitativen Anstalten bediente man sich unter anderem der Formen des bürgerlichen Rechts, sie wuchsen neben der Amtskirche auf, mit der sie aber personell und ideell verbunden blieben.131 Dem Staat gegenüber waren sie freie Vereinigungen, die sich zunächst selbst aus eigener Kraft finanzierten.132
Der Deutsche Caritasverband wurde unter dem Namen „Charitasverband für das katholische Deutschland“ am 9. November 1897 gegründet und am 31. August 1903 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. eingetragen.133 Er trägt heute den Namen „Deutscher Caritasverband e. V.“ und ist die von den deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in Deutschland.134 Er umfasst die Diözesancaritasverbände und deren Untergliederungen, diesen sind zentrale Fachverbände angeschlossen, die sich als Einrichtungen oder Personalverbände zusammengeschlossen haben.135
Bis