18Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.
19BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.
20EuGH 17.4.2018 - C-414/16; EuGH 11.09.2018 - C-68/17, wenn diese Verfahren auch individual-arbeitsrechtliche Aspekte betrafen, so haben die Reaktionen auf diese Urteile doch die Frage nach der Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts insgesamt aufgeworfen, siehe etwa Schneedorf, NJW 2019, 177 ff.
21Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.
22Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.
23Brenner-Wilczek/Cepl-Kaufmann/Plassmann, Einführung in die moderne Archivarbeit, S. 65
24Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.
25Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 49.
26Dazu unten B. III. V. 5.
27Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4, Rn. 4-6.
28Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des DCV hatte im Oktober 1990 entschieden, dass die AVR auch nach Beitritt der DDR zur BRD bis auf weiteres keine Anwendung finden für Mitarbeiter im Gebiet der ehemaligen DDR. Die Personalwesenkommission des VDD änderte die Zentral-KODA-Ordnung zunächst nicht, mit der Begründung, diese gelte für die Diözesen in der BRD, also auch für die ehemaligen DDR-Gebiete, ohne dass die Ordnung selbst verändert werden müsse. Eine Inkraftsetzung durch den Bischof musste allerdings erfolgen. Später ergänzte man die Zentral-KODA-Ordnung, um ihre Geltung in den Jurisdiktionsbezirken der ehemaligen DDR, die noch zu Bistümern werden mussten, zu erreichen, Protokoll der 38. und 41. Sitzung der Personalwesenkommission des VDD vom 31. Oktober 1990 / 26. Februar 1992, diese Protokolle sind noch nicht an das zuständige Archiv des Erzbistums Köln abgegeben worden, mir wurde freundlicherweise in den Räumen des VDD Einsicht gewährt. Zur Geltung des kirchlichen Dienstrechts in der DDR auch Dütz, Die Zukunft des „Dritten Weges“ von Kirche und Caritas im Arbeitsrecht, in: Feldhoff/Dünner (Hrsg.), Die verbandliche Caritas, S.140, 141; Jacobi in FS Nikisch, S. 83-108 (der sich allerdings auf die Darstellung der evangelischen Kirche beschränkt, da „die katholische in der DDR praktisch zurücktritt“); zu den Veränderungen der Strukturen der DBK und des VDD im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Kräßig, Der Verband der Diözesen Deutschlands, S. 193 ff.; zum Verhältnis von Kirche und Staat in der DDR Hollerbach, in: Listl/Müller/Schmitz (Hrsg.), Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, 1980, S. 875 ff.
29Joussen, ZMV 2015, 4.
30Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 1986, S. 33.
31Briza, Tarifvertrag und Dritter Weg, S. 148.
32Pirson, Das Dienstrecht der geistlichen und Kirchenbeamten, in: Listl/ders. (Hrsg), HbStKR, Bd. 2, 2. Aufl., 1995, S. 852 f.; Jurina, Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, in: Krautscheid/ Marré (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 10, 1976, S. 70; zu den Möglichkeiten der Begründung kirchlicher Beamtenverhältnisse Sydow, KuR 2009, 229 ff.
33So can. 231, can. 1286, can. 1290, dazu Hahn, Im Widerspruch zu Rom? Das kollektive Arbeitsrecht in der Kirche zwischen universalkirchlichem Anspruch und staatlichem Recht, in: Crüwell/Jakobi/Möhring-Hesse (Hrsg.), Arbeit, Arbeit der Kirche und Kirche der Arbeit, FS Hengsbach, S. 157 ff.
34Frank, Dienst- und Arbeitsrecht, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), HdBStKR, Bd. I, 1974, S. 717.
35In Anlehnung an Jakobi, Konfessionelle Mitbestimmungspolitik, S. 17.
36Etwa: Frank, RdA 1979, S. 86 ff.; Grethlein, BB, Beil. 10/1980 zu Heft 30/1980; Kleine Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland – 1945 bis 1980.
37Die Frage nach einem ökumenischen Arbeitsrecht behandelt Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts im Verständnis der evangelischen und katholischen Kirche, S. 456 ff.
B.HEUTIGE ANSÄTZE UND URSPRÜNGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Die Entstehung des Dritten Weges erfolgte in verfasster katholischer Kirche und Caritas nicht simultan. Das zeigt sich auf den ersten Blick bereits an den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen die Etablierung eines Kommissionensystems jeweils stattgefunden hat, und begründet sich auch in den divergenten Strukturen von Caritas und verfasster katholischer Kirche. Die Entstehung des Dritten Weges vollzieht sich in mehreren Etappen und beginnt in der Caritas mit dem Einsatz der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission (StAK) in den 1950er Jahren, in der verfassten Kirche Mitte der 1970er Jahre. Bevor konkret an diese Zeiträume angeknüpft wird, sollen sowohl die heutigen Begründungen des Dritten Weges als auch die Rahmenbedingungen, die über die Jahre geschaffen wurden, betrachtet werden. Dazu zählen sowohl die Strukturen der hier betrachteten Akteure und die Darstellung der jeweiligen Ordnungsgeber des Dritten Weges als auch die staatskirchen- und arbeitsrechtlichen Entwicklungen von Weimar bis 1945. Diese Zeitabschnitte sind für die spätere Entwicklung durchaus von Relevanz. Mit der Frage nach kollektiven Instrumenten des Arbeitsrechts zur Zeit der Weimarer Republik geht auch die Frage nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges einher. Der Rechtsnihilismus während der NS-Zeit prägte die Etablierung eigener Arbeitsvertragsrichtlinien- und Ordnungen. Die Rolle der Kirchen und der Caritas nach dem Zweiten Weltkrieg sowie die Entwicklung des aus der Weimarer Reichsverfassung übernommenen Staatskirchenrechts hatten Einfluss auf das Arbeitsrecht bei beiden Akteuren.
I.Die Regelungsautonomie der verfassten katholischen Kirche und der Caritas im kollektiven Arbeitsrecht
1.Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Wenn man heute nach Bedingungen und Begründungen des Dritten Weges fragt, findet man die Antwort im Verfassungsrecht: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Demnach „ordnet und verwaltet [jede Religionsgesellschaft] ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. In seinem Urteil zum Dritten Weg 2012 kam das BAG zu dem Ergebnis, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen die Gestaltung der Rechtsverhältnisse mit ihren Mitarbeitern im kollektiven Arbeitsrecht gewährleistet.38 Die Kirchen können aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ein am Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren schaffen.39 Zu den „eigenen Angelegenheiten“ i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV gehören sowohl die Regelung der Dienstverhältnisse als auch die Möglichkeit, zur Regelung der Dienstverhältnisse die Formen des Privatrechts zu nutzen.40 Diese Regelungsautonomie betrifft nicht nur die Frage, „ob“ für kirchliche Bedienstete das weltliche Arbeitsrecht Anwendung finden soll, sondern auch „wie“ diese Anwendung ausgestaltet wird. Eine Religionsgesellschaft kann daher grundsätzlich selbstständig darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder ob sie diese in Arbeitsrechtlichen Kommissionen vereinbart.41 Auch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) weist in ihrer Präambel auf die durch das Grundgesetz