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Der Vorsitzende ist Teil des kollegial organisierten Berufungsausschusses, und nicht etwa – vertretungsberechtigtes – Organ oder selber Behörde.[101]
5. Verweisung auf § 96 SGB V
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Nach § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V gelten § 96 Abs. 2 S. 2 bis 4 und S. 6 und Abs. 3 SGB V entsprechend.[102] Dies bedeutet, dass
- | die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 2 SGB V); |
- | die Mitglieder des Berufungsausschusses ihr Amt als Ehrenamt führen (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 3 SGB V); |
- | die Mitglieder des Berufungsausschusses an Weisungen nicht gebunden sind (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 4 SGB V); |
- | der Berufungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 6 SGB V); |
- | die Geschäfte der Berufungsausschüsse bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 1 SGB V); |
- | die Kosten der Berufungsausschüsse, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 2 SGB V). |
IV. Geschäftsführung der Zulassungsgremien
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Die Geschäfte der Zulassungsgremien werden gemäß § 96 Abs. 3 S. 1, § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Diese sind hiernach für die büromäßige Erledigung der mit der Tätigkeit der Zulassungsgremien zusammenhängenden Arbeiten verantwortlich und haben zur Erfüllung dieser Aufgaben die notwendigen Räumlichkeiten sowie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Zu den von den Geschäftsstellen der Zulassungsgremien zu erledigenden Arbeiten gehören u.a. die Entgegennahme von Anträgen, die Durchführung von Ladungen, die Vorbereitung der Sitzungen sowie die büromäßige Erledigung der Beschlüsse. Die entsprechenden Mitarbeiter unterstehen bei der Erfüllung solcher Aufgaben dem Vorsitzenden. Die Dienstherreneigenschaft für die Mitarbeiter bleibt bei der Kassenärztlichen Vereinigung.[103]
V. Kosten der Zulassungsgremien
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Die Kosten der Zulassungsgremien werden, soweit sie nicht durch Gebühren (vgl. § 46 Ärzte-ZV) gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits getragen, wobei sich der auf die Verbände entfallende Kostenanteil intern nach der Anzahl der Versicherten der Mitgliedskassen richtet.[104] Die Kosten werden zweckmäßigerweise zunächst von der geschäftsführenden Kassenärztlichen Vereinigung verauslagt, die zu gegebener Zeit, in der Regel jährlich, Rechnung zu legen hat. Bei erheblichen Aufwendungen ist es angemessen, mit den Krankenkassen Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Zu den Kosten gehören u.a. Kosten für das eingesetzte Personal, anteilige Raumkosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für die Reinigung, Kosten für Arbeitsmittel einschließlich Absetzung für Abnutzung und Wartung, Porti und Kosten für eingesetzte Telekommunikationsmittel, Materialkosten, Reisekosten, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige. Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Zulassungsgremien sind dagegen von den entsendenden Körperschaften zu tragen, §§ 34 Abs. 7, S. 2, 35 Abs. 2 Ärzte-ZV.[105]
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Die Ermittlung und Umlage der Kosten der Zulassungsgremien wird üblicherweise in einem – koordinationsrechtlichen – öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen geregelt.
VI. Aufbewahrungspflicht
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Gemäß §§ 43, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV sind die Akten der Zulassungsgremien fünf Jahre und Niederschriften sowie Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt durch die Geschäftsstellen der Zulassungsgremien.[106]
VII. Aufsicht
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Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsgremien führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, § 97 Abs. 5 S. 1 SGB V. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Geschäftsführung der Zulassungsgremien, sie umfasst insbesondere nicht die Sachentscheidungen der Zulassungsgremien.[107] Gemäß § 97 Abs. 5 S. 2 SGB V umfasst die Aufsicht ausdrücklich auch das Recht, die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu bestellen, wenn und solange die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenverbände von ihrem Berufungsrecht nach § 97 Abs. 1, 2 S. 4, § 96 Abs. 2 S. 2 SGB V keinen Gebrauch machen.
VIII. Amtshaftung
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Die Mitglieder der Zulassungsgremien sind Amtsträger i.S.v. Art. 34 GG, die eine hoheitliche Tätigkeit ausüben.[108] Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der entsendenden Körperschaften – der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen – in Betracht.[109]
1. Grundlagen
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Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus Amtshaftung ist Art. 34 GG, § 839 BGB. Die Amtshaftung beruht auf der Schadensersatzpflicht des Beamten wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB, wobei Art. 34 S. 1 GG diese Ersatzpflicht auf die hinter dem Beamten stehende Körperschaft überleitet.[110] Im Verhältnis zum Geschädigten haftet nur die Körperschaft, nicht auch der Beamte. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat die Körperschaft gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Beamten (Art. 34 S. 2 GG).
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Für die Amtshaftungsklage ist der Zivilrechtsweg gegeben (Art. 34 S. 3 GG, vgl. auch § 40 Abs. 1 VwGO), zuständig sind in erster Instanz die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
a) Passivlegitimation
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Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen für die von ihnen entsandten Mitglieder in Betracht. An dieser haftungsrechtlichen Zuordnung ändern auch die Bestimmungen in §§ 96 Abs. 2 S. 4, 97 Abs. 2 S. 4 SGB V nichts, wonach die Mitglieder der Zulassungsgremien nicht an Weisungen gebunden sind. Denn die Kassenärztliche Vereinigung sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben die Zulassungsaufgaben den entsandten Mitgliedern der Zulassungsgremien anvertraut und stehen deshalb der Haftung näher