6. Rechtsstellung der Mitglieder des Zulassungsausschusses
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Die Mitglieder des Zulassungsausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt, § 96 Abs. 2 S. 3 SGB V. Sie haben gemäß § 34 Abs. 7 Ärzte-ZV gegen die entsendende Körperschaft Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen.
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Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden, § 96 Abs. 2 S. 4 SGB V. Sie sind Amtsträger im Sinne des Art. 34 GG und üben eine hoheitliche Tätigkeit aus.[88] Strafrechtlich sind die Mitglieder des Zulassungsausschusses Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.[89]
7. Amtsdauer und Abberufung
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Die Amtsdauer der Mitglieder des Zulassungsausschusses beträgt vier Jahre, erstmals endend mit Ablauf des 31.12.1961 und dementsprechend wieder am 31.12.2021, § 34 Abs. 3 Ärzte-ZV. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt gemäß § 34 Abs. 4 Ärzte-ZV für die Zeit der Amtsdauer der übrigen Mitglieder eine Neubestellung.
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Das Amt als Mitglied im Zulassungsausschuss kann jederzeit durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber dem Zulassungsausschuss niedergelegt werden, § 34 Abs. 6 Ärzte-ZV. Im Übrigen kommt nach § 34 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV eine – gemäß § 54 Abs. 2 SGG anfechtbare – Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 BGB) in Betracht. Als wichtige Gründe sind schwerwiegende persönliche Mängel des Mitglieds, Pflichtverletzungen (Verschwiegenheitsverletzungen oder andere Dienstvergehen) wie auch die – verschuldete oder unverschuldete – Nichtausübung des Amtes anzusehen. Abgesehen von den Fällen der Rechtsbeugung kann aus der beschließenden Tätigkeit des Mitgliedes kein wichtiger Grund für eine Abberufung hergeleitet werden, was sich bereits aus der fehlenden Weisungsgebundenheit der Mitglieder (§ 96 Abs. 2 S. 4 SGB V) ergibt. Sofern sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf die Abberufung eines gemeinsam bestellten Mitgliedes verständigen können, kommt eine Aufsichtsverfügung der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 SGB V zur Abberufung in Betracht.
8. Vorsitz im Zulassungsausschuss
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Nach § 96 Abs. 2 S. 5 SGB V führt den Vorsitz im Zulassungsausschuss abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Weder im Gesetz noch in den Zulassungsverordnungen ist vorgeschrieben, in welchen Abständen der Vorsitzwechsel vorzunehmen ist. In Betracht kommt daher ein Wechsel von Fall zu Fall, von Sitzung zu Sitzung oder von Zeitraum zu Zeitraum. Die Bestimmung über den Vorsitzwechsel muss nachprüfbar in der Geschäftsordnung oder in einer Vereinbarung zwischen den die Mitglieder entsendenden Körperschaften geregelt sein.[90] Ein Verstoß gegen die Regelung über den Vorsitzwechsel stellt einen nach § 42 SGB X zu beurteilenden Verfahrensfehler dar. Der Verfahrensfehler ist geheilt, wenn der Berufungsausschuss den unter falschem Vorsitz erlassenen Beschluss des Zulassungsausschusses in der Sache bestätigt, § 42 S. 1 SGB X.
1. Errichtung der Berufungsausschüsse
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Ebenso wie die Zulassungsausschüsse werden die Berufungsausschüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits errichtet, § 97 Abs. 1 S. 1 SGB V. Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB V können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder ein gemeinsamer Berufungsausschuss für die Bezirke mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen errichtet werden.
2. Besetzung der Berufungsausschüsse
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Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen als Beisitzer in jeweils gleicher Zahl, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV besteht der Berufungsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus einem Vorsitzenden und je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen.
3. Besetzung der Berufungsausschüsse in Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten
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Nach § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V treten in Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 S. 1 SGB V), abweichend von § 96 Abs. 2 S. 1 und § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V, an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Ärzte in gleicher Zahl, wobei unter den Vertretern der Psychotherapeuten mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit der Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Doppelparität zwischen den Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie der Mindestbesetzung mit einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einem Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen besteht der Berufungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten somit aus einem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Ärzte-ZV wird in Zulassungssachen der Psychotherapeuten insoweit durch den höherrangigen § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V verdrängt.[91]
4. Vorsitzender des Berufungsausschusses
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Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt (vgl. § 5 DRiG) haben, § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V, § 35 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV. Die Beisitzer sollen sich über den Vorsitzenden einigen (§ 97 Abs. 2 S. 2 SGB V); kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, § 97 Abs. 2 S. 3 SGB V. Bis zur Berufung des Vorsitzenden ist der Berufungsausschuss nicht handlungsfähig.[92] Wie die Beisitzer auch, wird der Vorsitzende für die gesamte Amtsperiode bestellt, ein Wechsel im Vorsitz findet nicht statt.
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Der Vorsitzende vertritt den Berufungsausschuss vor den Sozialgerichten (§ 71 Abs. 4 SGG). Hiervon umfasst ist auch die Befugnis des Vorsitzenden, an der Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen des Berufungsausschusses im Wege des gerichtlichen Vergleichs[93] mitzuwirken.[94] Die auch für den Vergleich erforderliche Begründung gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV kann bspw. in einem Ausführungsbescheid nach Vergleichsabschluss nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X).[95] Ein solcher Vergleich kann von der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigung und von den Krankenkassen angefochten werden, und zwar auch dann, wenn die von ihr entsandten Mitglieder des Berufungsausschusses der Regelung zugestimmt hätten.[96] Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit den betroffenen Körperschaften.[97] Dritte können den Vergleich anfechten, sofern die Voraussetzungen für eine Drittanfechtung vorliegen.[98]
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Ist der Vorsitzende als Rechtsanwalt zugelassen, kann er den Berufungsausschuss nur als Ausschussvorsitzender