11. Energiedienstleistungen
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Der Energiedienstleistungsmarkt ist unter besonderer Berücksichtigung von KMU zu fördern. Im Einzelnen ist Folgendes gefordert:
- | Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren |
- | Informationen über Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz |
- | die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen |
- | eine Liste verfügbarer qualifizierter und zertifizierter Energiedienstleister veröffentlichen |
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Außerdem ist der öffentliche Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, zu unterstützen.
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Schließlich ist nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU im Rahmen des Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans eine qualitative Überprüfung in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen durchzuführen.
12. Umsetzung in Deutschland
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Die Energieeffizienzrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energie-Dienstleistungsgesetz (EDLG)[229], Energieeffizienznetzwerke[230] und den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz[231] umgesetzt.
1. Allgemeines
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Die Richtlinie 2009/31/EG[232] will nach Art. 1 Abs. 1 RL 2009/31/EG einen Rechtsrahmen für eine Brückentechnologie zur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlendioxid schaffen. Sie wird auch CCS-Richtlinie genannt, was für Carbon Capture and Storage steht. Hierdurch soll gem. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/31/EG eine dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise gewährleistet sein, dass negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden. Die Richtlinie gilt gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2009/31/EG für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 RL 2009/31/EG geologische Speicherungen von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 kt zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Art. 2 Abs. 4 RL 2009/31/EG enthält außerdem ein Verbot der CO2-Speicherung in der Wassersäule.
2. Auswahl von Speicherstätten
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Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, Kohlendioxidspeicherung durchzuführen oder nicht.[233] Mitgliedstaaten, die Kohlendioxidspeicherung durchführen wollen, müssen aber die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte durch eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I zur RL 2009/31/EG bestimmen. Dabei darf eine geologische Formation nach Art. 4 Abs. 4 RL 2009/31/EG nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.
3. Explorationsgenehmigungen
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Explorationen für die Auswahl von Speicherstätten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2009/31/EG nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt werden. Dabei kann gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2009/31/EG in der Explorationsgenehmigung eine Überwachung der Injektionstests vorgesehen werden. Es ist nach Art. 5 Abs. 2 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Explorationsgenehmigungen allen Rechtspersonen offenstehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen anhand objektiver, veröffentlichter diskriminierungsfreier Kriterien erteilt oder verwehrt werden. Der Inhaber einer Explorationsgenehmigung hat nach Art. 5 Abs. 4 RL 2009/31/EG dann das alleinige Recht zur Exploration des potenziellen CO2-Speicherkomplexes.
4. Speichergenehmigungen
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Die zentralen Vorschriften in Art. 6–11 RL 2009/31/EG betreffen die Speichergenehmigungen. So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden und die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden, Art. 6 Abs. 2 RL 2009/31/EG. Außerdem schreibt Art. 7 RL 2009/31/EG genau vor, welche Angaben in Anträgen für Speichergenehmigungen zu machen sind.
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Speichergenehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nach Art. 8 RL 2009/31/EG nur unter der Bedingung erteilen, dass alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind, der Betreiber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie Zuverlässigkeit besitzt und im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben. Art. 9 RL 2009/31/EG schreibt genau vor, welchen Inhalt die Speichergenehmigungen haben müssen. Außerdem werden in Art. 12–18 RL 2009/31/EG genaue Vorgaben für den Betrieb, die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen und in Art. 19–20 RL 2009/31/EG für damit zusammenhängende finanzielle Aspekte gemacht.
5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten
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Da CO2-Speicherung nur möglich ist, wenn es Transportnetze, etwa von Kohlekraftwerken, bei denen das CO2 abgeschieden wird, zu den Speicherstätten gibt, sind auch Regelungen