6. Umsetzung in Deutschland
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Die CCS-Richtlinie wird in Deutschland durch das Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)[234] umgesetzt.
1. Regelungsgegenstand
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Von besonderer Bedeutung für die nationale Klimaschutzpolitik ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[235], denn sie setzt einen Rahmen für Ökosteuern auf Energieerzeugnisse und Strom. Da bei beiden Steuern die Höhe der Steuer vom Verbrauch[236] abhängt, kann man entsprechend eine klimapolitisch motivierte Lenkungswirkung zur Senkung des Energie- und Stromverbrauchs damit erreichen. Durch Art. 2 Abs. 2 RL 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf den Verbrauch von Strom und bestimmten Energieerzeugnissen eine Steuer zu erheben. Welche Energieerzeugnisse dies sind, legt die Richtlinie über einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN)[237] fest.
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Auch nicht ausdrücklich benannte Produkte fallen dann unter die Richtlinie, wenn sie wie z.B. wie Ersatzbrennstoffe zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt werden. Sie werden gem. Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2003/96/EG dann je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert. Unabhängig von der ausdrücklichen KN-Erwähnung sind nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2003/96/EG alle zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Schließlich wird nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2003/96/EG jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert. Im Endeffekt fallen damit alle gängigen Heiz- und Kraftstoffe wie Kohle, Öl und Gas sowie andere Produkte darunter, sofern sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
2. Bereichsausnahmen
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Nicht erfasst hingegen sind nach Art. 2 Abs. 4 RL 2003/96/EG
- | die Verbrennung von Holz[238] |
- | die Verwendung von Energieerzeugnissen für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[239] |
- | die Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[240], auch dual use genannt |
- | die Verwendung von elektrischem Strom hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie[241] |
- | die Verwendung für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht[242] |
- | die Verwendung von Strom und Energieerzeugnissen in mineralogische Verfahren[243] |
3. Steuersätze
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Die Steuersätze der nationalen Energie- und Stromsteuern dürfen die im Anhang I festgelegten Beträge nicht unterschreiten. So muss z.B. ein Mindeststeuersatz von 359 € pro 1.000 l[244] unverbleitem Benzin erhoben werden und für Strom gilt bei betrieblicher Verwendung ein Mindeststeuersatz von 0,5 € pro MWh[245]. Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.[246] Allerdings gilt dies nur unter in den folgenden vier Fällen:
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- | Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse. |
- | Die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch von elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden. |
- | Die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen. |
- | Es wird nach Art. 5 RL 2003/96/EG bei bestimmten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden. |
4. Zwingende Steuerbefreiungen
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Folgende Verwendungen von Strom und Energieerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten zwingend freistellen:
- | bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom (sog. Input-Besteuerung). Allerdings können die Mitgliedstaaten davon abweichend aus umweltpolitischen Gründen eine Besteuerung vornehmen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG..Dies läge z.B. bei der Verwendung von Kohle zur Stromerzeugung nahe. |
- | Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG |
- | Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG. |
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Liegen diese drei Fälle vor, können sich Betroffene auch gegen entgegen stehendes nationales Recht auf diese Steuerbefreiungen berufen, denn der begünstigenden Norm des Art. 14 RL 2003/96/EG kommt unmittelbare Wirkung zu.[247]
5. Fakultative Steuervergünstigungen
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Daneben können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für:
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Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte nach Art. 15 Abs.
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