5. Lebenszyklus-Bewertung als Benchmark
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Der Regelungsansatz der Ökodesign-Richtlinie ist ein völlig neuer. Beschränkte sich die Produktgesetzgebung im Klima- und Umweltschutz vorher im Wesentlichen auf die Regulierung von Grenzwerten für bestimmte Schadstoffe, so ist die Kommission nun befugt, Hersteller zu einer lebenszyklusbezogenen Optimierung ihrer Produkte zu verpflichten. Unter Ökodesign versteht daher die Richtlinie nach Art. 2 Nr. 24 RL 2009/125/EG eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben. Erfasst sind damit die gesamten klima- und umweltrelevanten Auswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus. Neben der Nutzungsphase (Energie- und Ressourcenverbrauch, Schadstoffemissionen) gilt dies auch für die Auswahl der Rohstoffe, die Produktionsphase und Fragen der Entsorgung, der Wiederverwertung oder des Recyclings (sog. End-of-life-Phase). Welche Aspekte hier bei der Regulierung genau zu berücksichtigen sind, legen die Anhänge I und II zur Ökodesign-Richtlinie fest. Dabei gibt es nach Art. 2 Nr. 25 RL 2009/125/EG und Anhang I allgemeine Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betreffen, ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt festzulegen. Möglich sind aber nach Art. 2 Nr. 26 RL 2009/125/EG und Anhang II auch für ausgewählte Produkteigenschaften spezifische Ökodesign-Anforderungen, die sich auf eine messbare Größe für einen bestimmten Bereich wie z.B. den Energieverbrauch beziehen. Inhaltlich müssen die Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 15 Abs. 7 die in Anhang VIII aufgeführten Elemente umfassen. Dazu zählen die Definition der erfassten Produkte, die produktspezifischen – allgemeinen oder spezifischen – Ökodesign-Anforderungen und Übergangsfristen für ihr Inkrafttreten sowie Angaben über die bei der Produktbewertung anzuwenden Bewertungsverfahren und Messnormen.
6. Angemessenheitskriterien
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Da die Ökodesign-Vorgaben einen starken Eingriff sowohl in das Alltagsleben der Bürger[193] als auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bedeuten, trifft die Richtlinie nach Art. 15 Abs. 4 RL 2009/125/EG Vorkehrungen dafür, dass die auf ihrer Basis festgelegten Produktnormen nicht übermäßig in andere legitime Belange eingreifen. So darf es aus Sicht der Benutzer keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben; Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden; für die Verbraucher darf es über den Produktlebenszyklus gerechnet nicht zu einer nennenswerten Verteuerung kommen; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie darf nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht zur Festlegung auf die Technik eines bestimmten Herstellers kommen und Hersteller dürfen nicht mit übermäßigem bürokratischen Aufwand belastet werden. All diese Gesichtspunkte sind von der Kommission bei der Entscheidung über Ökodesign-Anforderungen im Rahmen einer umfassenden Folgenabschätzung gleichgewichtig zu berücksichtigen.
7. Selbstregulierung als Alternative
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Die Ökodesign-Richtlinie sieht neben ordnungsrechtlichen Durchführungsmaßnahmen nach den Erwägungsgründen 18–21 der RL 2009/125/EG auch die Möglichkeit von Selbstregulierungen durch die Industrie vor. Danach sollen entsprechende Initiativen Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller und kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Legt die Industrie entsprechende Vorschläge vor, werden diese nach Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 RL 2009/125/EG von der Kommission anhand der in Anhang VIII der Ökodesign-Richtlinie aufgeführten, nicht erschöpfenden Liste von Orientierungskriterien geprüft. Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Unionsrechts müssen Selbstregulierungen insbesondere für Mitwirkende aus Drittstaaten offen sein (Importware), die Umweltverträglichkeit der erfassten Produkte gegenüber einem Szenario ohne Maßnahme (business as usual) unter Berücksichtigung des der Richtlinie zugrunde liegenden Produktlebenszyklusansatzes verbessern, eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs repräsentieren (Marktabdeckung), klare und ggf. abgestufte Ziele enthalten, transparent und offen für eine Beteiligung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Kreise sein und ein effektives Überwachungssystem vorsehen, das die Überprüfung der Ziele erlaubt. Entsprechende Entwürfe werden nach Art. 18 RL 2009/125/EG mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen diskutiert. Die Entscheidung, ob eine Initiative als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme akzeptiert wird, trifft jedoch allein die Kommission. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament wirken an dieser Entscheidung wie auch bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Selbstregulierungen auf politischer Ebene mit.
8. Ausführungsverordnungen
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Die EU-Kommission hat inzwischen für zahlreiche Produktgruppen durch Ausführungsverordnungen Ökodesign-Vorgaben erlassen. Diese betreffen so unterschiedliche Produkte wie z.B. Wäschetrockner[194], Staubsauger[195], Einzelraumheizgeräte[196], Festbrennstoffkessel[197], Umlaufpumpen[198], Stand-by-Geräte[199] oder auch Fernsehgeräte[200]. Eine permanent aktualisierte Übersicht über alle bisher regulierten Produktgruppen findet sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialprüfung und Materialforschung.[201]
9. Umsetzung in Deutschland
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Die Ökodesign-Richtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umgesetzt[202].
1. Geltungsbereich
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Ebenfalls für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 2017/1369/EU[203]. Die Verordnung sieht nach Art. 1 Abs. 1 VO 2017/1369/EU Regelungen für die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte vor. Sie gilt aber nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO 2017/1369/EU nicht für Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
2. Pflichten der Marktakteure
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Nach Art. 3 Abs. 1 VO 2017/1369/EU hat jeder Lieferant von energieverbrauchsrelevanten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten zu liefern und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicherstellen. Etikette im Sinne