2.Objektiver und subjektiver Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG, Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (§ 29 Abs. 4 BtMG), Irrtumsfälle, Strafschärfung (§§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)
3.Strafbarkeit des Versuchs (§ 29 Abs. 2 BtMG)
4.Strafbarkeitsrisiken des Substitutionsarztes nach dem BtMG
5.Keine Dispositionsbefugnis des Einzelnen
V.Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung (mit Todesfolge)
1.Bisherige Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung durch den BGH
2.Neuere Rechtsprechung zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Substitutionsbehandlung
Teil 11Strafbarkeit nach dem AMG, insbesondere bei der klinischen Arzneimittelprüfung, und dem MPG bei der klinischen Prüfung von Medizinprodukten
I.Arzneimittelsicherheit und „klinische Prüfung“
II.Die Schutzbestimmungen der §§ 40 und 41 ff. AMG
1.Heilversuch und klinisches Experiment
2.Heilversuch und Humanexperiment
3.Heilversuch und „Heilversuchsreihen“
III.Klinische Prüfung unter Verwendung von Medizinprodukten
IV.Der Umfang des Strafrechtsschutzes der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 96 Nr. 10 und Nr. 11 AMG)
1.Strafbarkeit der klinischen Prüfung bei gesunden Menschen
2.Strafbarkeit im Bereich der klinischen Prüfung bei Kranken
3.Rechtslage bei Geschäftsunfähigkeit/Minderjährigkeit der Probanden
4.Vorsatzerfordernis, Rechtsnatur und Täterkreis des § 96 Nr. 10 AMG
5.Ausschluss der Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Kernstrafrechts (Körperverletzung und Tötung) durch §§ 40, 41 AMG
6.Zur strafrechtlichen Beurteilung der Verabreichung eines Placebos
V.Zur Strafbarkeit des Arztes nach dem AMG beim off-label-use von Medikamenten
1.Off-Label-Use und Therapiefreiheit
2.Inverkehrbringen ohne Zulassung
3.Mögliche Strafbarkeit wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler
VI.Sonstige Strafbestimmungen des AMG
1.Unerlaubte Abgabe eines Arzneimittels
2.Unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln
3.Unerlaubter Großhandel mit Arzneimitteln
4.Aufbereitung eines nicht zugelassenen Fertigarzneimittels
5.Einsetzen von ausländischen nicht zugelassenen Hormonspiralen