43
Das Konzernjahresergebnis ist in der Regel bei beiden Methoden gleich hoch. Diese Aussage trifft aber nur zu, solange das Unternehmen nicht nachhaltig Verluste erwirtschaftet, da die Equity-Methode diese im Gegensatz zur Quotenkonsolidierung nur bis zur Höhe des Beteiligungsbuchwertes berücksichtigt und danach in einer Nebenrechnung fortführt.[39] Außerdem können die unterschiedlichen Konsolidierungsanforderungen der Methoden zu Abweichungen führen. Die wesentlichen bilanziellen sowie bilanzanalytischen Auswirkungen[40] der Quotenkonsolidierung gegenüber der Equity-Methode sind in der nachfolgenden Abbildung 4 dargestellt.[41]
Abb. 4: Bilanzanalytische Auswirkungen der Quotenkonsolidierung im Vergleich zur Equity-Methode[42]
Bilanz- oder GuV Position | Bilanzielle Auswirkungen | Bilanzanalytische Auswirkungen [43] |
Konzernvermögen | i.d.R. höher | Eigenkapitalquote |
Konzerneigenkapital | i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht | i.d.R. niedriger |
Konzernschulden | i.d.R. höher | Fremdkapitalquote i.d.R. höher |
Konzernbilanzsumme | i.d.R. höher | Anlagendeckungsgrad i.d.R. niedriger |
Konzernjahresergebnis | i.d.R. gleich, solange kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht | Eigenkapitalrentabilität i.d.R. gleich |
Konzernumsatzerlöse | i.d.R. höher | Umsatzrentabilität i.d.R. niedriger |
4 › II › 3. Bilanzierung von Joint Venture nach HGB
3.1 Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens
44
Die Bilanzierung von Joint Venture nach HGB ist einerseits auf Ebene des Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen und andererseits für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture-Beteiligung in der Bilanz des jeweiligen Partnerunternehmens relevant. Falls ein inländisches Joint Venture eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (sog. Equity Joint Venture) in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. näher oben Rn. 15 ff., ist dieses Joint Venture Unternehmen nach §§ 238 ff. HGB selbstständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierung des Joint Venture richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist auch nach Verabschiedung des BilMoG abhängig von der Rechtsform. Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und gleich gestellten bestimmten Personengesellschaften (GmbH/AG & Co.; auch Ltd. & Co.) unterliegen weiterhin höheren formalen Anforderungen (§§ 264 ff. HGB als lex specialis) als reine Personenunternehmen (OHG, KG). Als weitere Kategorie wurde durch das BilMoG die sog. „kapitalmarktortientierte Kapitalgesellschaft“ nach § 264d HGB eingeführt,[44] für die nochmals weiterführende Bilanzierungsregelungen zu beachten sind.[45] Dies kann auch eine Joint Venture Gesellschaft betreffen, die zwar selbst nicht börsennotiert ist, die aber Schuldtitel an einem organisierten Markt platziert hat.
45
Für die Rechnungslegung auf Ebene eines solchen Gemeinschaftsunternehmens sind keine Joint Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzips des § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrecht für eigene Entwicklungskosten (§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.
3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens
46
Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
1. | Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen; |
2. | Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens; |
3. | Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens. |
47
Zu 1.: Bei einem Contractual Joint Venture (vgl. oben Rn. 13 ff. besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft (z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft (z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeiten bilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögen müssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig, d.h. quotal ausgewiesen werden.
48