21.Berücksichtigung von Untersuchungshaft
Teil 5 Körperverletzung und Rausch mit Todesfolge
A.Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
II.Grundtatbestand des § 227 StGB
1.Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB
b)Zur straflosen Körperverletzung durch medizinische Eingriffe
aa)Aufklärung und Einwilligung des Patienten
bb)Mutmaßliche Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund
cc)Ärztliche Eingriffe in Kenntnis fehlender oder unzureichender Einwilligung
(1)Schönheits-OP ohne Anästhesisten
(2)Patiententod durch verbotswidrig wiederverwendetes Narkosemittel
(3)Ärztliche Aufklärungspflicht bei Zwangsmaßnahmen gem. § 81a StPO
c)Tatbestandslose Selbstschädigungen des „Opfers“ mit tödlichen Folgen
aa)„Mitverantwortung“ für den Tod nach Betäubungsmittelkonsum
bb)Ungeschützter Verkehr eines HIV-Infizierten
cc)„Mitverantwortung“ für Tod nach Alkoholabusus
dd)Einvernehmliche sadomasochistische Praktiken bei konkreter Todesgefahr
2.Körperverletzungsvorsatz
a)Abgrenzung zum Tötungs- und zum Gefährdungsvorsatz
b)Praxisfälle zum bedingten Verletzungsvorsatz
aa)Bestrafung des Halters für Bissattacken seines Kampfhundes
3.Besonderer Zurechnungszusammenhang zwischen Tat und Todesfolge
a)Enge Beziehung zwischen Verletzungsgefahren und Todeseintritt
b)Praktisch bedeutsame Fallgruppen zum Zurechnungszusammenhang
aa)Psychofolgen mit Bettlägerigkeit und Lungenentzündung
bb)Ärztliche Behandlungsfehler
cc)Tod des Verletzten durch Herzinfarkt
dd)Beseitigung des nur vermeintlich toten Opfers
ee)Unabsichtliches Überrollen des mit Absicht angefahrenen Unfallopfers
ff)Zurückweisung ärztlicher Hilfe durch das Opfer
gg)Selbstschädigendes Panikverhalten des Opfers
4.Zur Vorhersehbarkeit des Todeseintritts
a)Objektive Vorhersehbarkeit des Todes
b)Alkoholbedingte Beeinträchtigungen
5.Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge