II.Besonders schwere Fälle des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB
III.Minder schwere Fälle des Totschlags, § 213 StGB
1.Verteidigungsdilemma und Zweifelssatz
2.Prüfungsschema für Milderungsgründe
3.Totschlag als Erwiderung auf Provokationen
a)Art und Intensität der Provokation
cc)Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt
b)Provokationsabsicht des Opfers
c)Tatauslösung bei Motivbündelung
d)Der motivationspsychologische Zusammenhang
e)Ausprägung des Erregungszustands
f)Selbstverschuldeter Zornaffekt
g)Täter aus fremden Kultur- und Rechtskreisen
h)Provokation und § 21 StGB
aa)Affektbedingte Schuldverminderung
bb)Alkoholbedingte Schuldminderung
4.Sonst minder schwere Fälle des Totschlags
a)Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen
b)Weiter Beurteilungsspielraum des Schwurgerichts
c)Zur Sperrwirkung des § 50 StGB
aa)„Verbrauch“ von Milderungsgründen gegen § 212 Abs. 2 StGB?
bb)„Verbrauch“ von Gründen gegen die Annahme eines Mordes?
d)Nicht vertypte sonstige Milderungsgründe
ee)Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB
ff)Aufklärungshilfe, § 46b StGB
aa)Schulderhöhung trotz geistig-seelischen Ausnahmezustands
bb)Zum Missverhältnis von Tatanlass und Tatfolge
C.Mord und Totschlag durch Unterlassen