cc) Der Gebrauch des Kennzeichens durch mehrere
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Die Verkehrsgeltung eines Kennzeichens oder eines Kennzeichenbestandteils ist nicht nur davon abhängig, welche Verbreitung das Zeichen erfahren hat, sondern auch davon, ob und in welchem Umfang dasselbe Kennzeichen oder derselbe Kennzeichenbestandteil auch von Mitbewerbern benutzt worden ist (BGH GRUR 1955, 481, 483 – Hamburger Kinderstube; BGH NJW 1961, 1018, 1020 – Almglocke). Wird die parallele Verwendung desselben Kennzeichens durch andere Unternehmen häufig die Verkehrsgeltung erschweren oder auch ganz ausschließen, so besteht dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Die Benutzung eines Kennzeichens durch mehrere kann dessen Verkehrsgeltung sogar fördern (vgl BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Voraussetzung dafür ist, dass ein die gemeinschaftliche Benutzung desselben Kennzeichens rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Unternehmen besteht (so zB bei Konzernen oder Schwesterfirmen) und für den Verkehr mit genügender Deutlichkeit erkennbar wird; in diesem Fall kommt die Verkehrsgeltung des gemeinsamen Zeichens jedem einzelnen Benutzer zugute (BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke). Der Verkehr muss keine Kenntnis von den rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Einzelnen haben, solange die Unternehmen nicht als miteinander konkurrierend erscheinen (BGH NJW 1956, 1595 f – Ihr Funkberater; BGH NJW 1961, 1018, 1021 – Almglocke; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 224 f). Die Verkehrsgeltung eines innerhalb einer Unternehmensgruppe einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens kommt auch dem einzelnen Mitgliedsunternehmen zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch diesem zuordnet (BGH GRUR 2005, 61, 62 – CompuNet/ComNet II).
dd) Die räumliche Begrenzung der Verkehrsgeltung
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Eine regional begrenzte Verkehrsgeltung reicht für einen regional begrenzten Kennzeichenschutz aus (BGH GRUR 1954, 195, 197 – KfA; GRUR 1957, 426 f – Getränke-Industrie; GRUR 1960, 83, 87 – Nährbier; BGH WRP 2007, 1200, 1202 f – Cambridge Institute; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55). Voraussetzung einer regional begrenzten Verkehrsgeltung ist das Vorliegen eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, der nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperre gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; Fezer § 4 Rn 129 f). Für die Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsraumes spricht es, wenn das Gesamterscheinungsbild des Unternehmens, insb seine Vertriebsstruktur und sein Absatzgebiet, den Bezug zu einer bestimmten Region (zB einer Stadt oder eines Bundeslandes) deutlich macht, gegenüber der eine über die Region hinausgehende Tätigkeit des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 55; GK/Teplitzky § 16 Rn 228). Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisem mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen (BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; BGH GRUR 2006, 159, 160 – hufeland.de). Erst nach der Feststellung einer regionalen Verkehrsdurchsetzung stellt sich die weitere Frage, ob einem Mitbewerber, der unter seinem Kennzeichen im gesamten Bundesgebiet tätig ist, der Gebrauch des Kennzeichens (nur) in dem räumlich begrenzten Bereich untersagt werden kann (BGH GRUR 1979, 470, 472 – RBB/RBT; GK/Teplitzky § 16 Rn 229).
a) Allgemeines
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Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1), der durch Benutzungsaufnahme oder Verkehrsgeltung entsteht, erlischt mit Beendigung der Benutzung des Kennzeichens (GK/Teplitzky § 16 Rn 121; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 69 f; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Bei Kennzeichen, die erst mit Verkehrsgeltung Schutz genießen, kommt neben der Beendigung der Kennzeichenbenutzung auch ein Verlust der Verkehrsgeltung als Erlöschensgrund in Betracht (vgl Rn 74). Neben der Auswechslung eines Kennzeichens durch ein anderes (vgl dazu Rn 75) hat vor allem die Einstellung der geschäftlichen Betätigung eines Unternehmens die Beendigung der Benutzung des Unternehmenskennzeichens zur Folge (GK/Teplitzky § 16 Rn 122). Kennzeichenschutz nach den §§ 5, 15 können daher nur „lebende“, am Geschäftsverkehr beteiligte Unternehmen in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Wird der Geschäftsbetrieb (endgültig) nicht mehr ausgeübt, entfällt der Kennzeichenschutz (BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I; OLG Frankfurt