Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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der aktienrechtlichen Kapitalverfassung und des Kapitalmarkts gewahrt werden: die Möglichkeiten der Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital und der Eigenkapitalfinanzierung durch Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die einfachere Übertragbarkeit der Aktien sowie die Möglichkeit eines exit über die Börse.

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      Ferner sind die Flexibilität der Arbeitnehmerbeteiligung und das „Einfrieren“ der Mitbestimmung für die SE als Akquisitions-Vehikel interessant. Wird eine Vorrats-SE verwendet, ist diese grundsätzlich zunächst mitbestimmungsfrei. Selbst wenn die Akquisition über § 18 Abs. 3 SEBG eine erneute Verhandlungspflicht auslösen sollte, kann möglicherweise die größere Flexibilität der Verhandlungslösung genutzt und eine vom sonst einschlägigen gesetzlichen Modell abweichende Mitbestimmung vereinbart werden. Jedenfalls wird dieses vereinbarte Mitbestimmungsniveau nicht durch spätere Neueinstellungen tangiert, die zu einem Überschreiten der mitbestimmungsrechtlichen Arbeitnehmerschwellen führen. Auch insofern ist die SE gerade bei wachsenden Zielunternehmen als Akquisitions-Vehikel prädestiniert.

      Anmerkungen

       [1]

      Hopt ZIP 1998, 96, 99.

       [2]

      Www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures; nach Tschechien mit fast 1 500 liegt Deutschland damit auf Rang 2, was die SE-Gründungen angeht. Jährlich werden in Deutschland mehr als 40 neue SE gegründet. Zu den Ursachen der enormen Popularität der SE in Tschechien ausführlich Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, 2012, S. 187 ff., die maßgeblich auf ein – rechtlich nicht unproblematisches – landesspezifisches „Finanzierungsmodell“ für die SE-Gründung verweisen, wonach ein professioneller Anbieter das Grundkapital für die SE vorstrecke, nach Eintragung abziehe und dem Käufer ein Darlehen für den Erwerb der SE gewähre (Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, S. 199 f.). Diese Konstruktion schaffe erhebliche Anreize für SE-Gründungen, wobei die SE aufgrund ihrer vereinfachten Corporate Governance-Struktur der tschechischen Aktiengesellschaft vielfach vorgezogen werde (Eidenmüller/Lasak FS Hommelhoff, S. 202 f.).

       [3]

      Stand: Mai 2014.

       [4]

      Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass die SE in Deutschland ganz überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen genutzt wird, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439 ff.

       [5]

      Schuberth/von der Höh AG 2014, 439 ff.

       [6]

      Vgl. dazu ausf. 9. Kap.

       [7]

      Die Gläubiger werden freilich im Regelfall anderweitig geschützt, im Falle einer auswandernden deutschen SE nach § 13 SEAG durch Sicherheitsleistung.

       [8]

      Minderheitsaktionäre werden jedoch in vielen Mitgliedstaaten – im Falle einer auswandernden deutschen SE nach § 12 SEAG – durch ein Barabfindungsangebot geschützt.

       [9]

      EuGH NZG 2009, 61 – Cartesio.

       [10]

      EuGH NZG 2012, 871 – Vale.

       [11]

      Vgl. dazu OLG Nürnberg NZG 2014, 349; Bungert/de Raet DB 2014, 761; Krebs GWR 2014, 144.

       [12]

      Vgl. dazu ausf. 5. Kap. Rn. 5 ff.; von der Möglichkeit, das monistische System zu wählen, hat knapp die Hälfte der deutschen SE Gebrauch gemacht, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 442.

       [13]

      In Deutschland dem Vorstand.

       [14]

      In Deutschland dem Aufsichtsrat.

       [15]

      In Deutschland dem Verwaltungsrat.

       [16]

      Vgl. dazu ausf. 13. Kap. Rn. 20 ff.

       [17]

      Bspw. kann diese lange Phase der Unsicherheit über das zu erreichende Verhandlungsergebnis in bestimmten Konstellationen für eine börsennotierte Gesellschaft die Beteiligung an der Gründung einer SE vor dem Hintergrund der Ad-hoc-Publizitätspflicht unmöglich machen. Die hohe Zahl der „Gründungen“ der SE über den Umweg einer Vorratsgesellschaft (ca. 50 % aller SE-Neugründungen) wird mit der Durchführung des Beteiligungsverfahrens begründet, vgl. Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, 441.

       [18]

      Vgl. erg. zu den Einsatzmöglichkeiten der SE Baums/Cahn/Götz S. 152 ff.; Kalss/Hügel/Kalss/Greda AT Rn. 37 ff.; Schäfer NZG 2004, 785, 789 f.; Spindler/Stiltz/Casper AktG, vor Art. 1 SE-VO Rn. 19; Theisen/Wenz/Wenz S. 557 ff.; Waclawik DB 2006, 1827 ff.; Wenz AG 2003, 185 ff.

       [19]

      VO (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, 1 ff., und RL 2003/72/EG des Rates v. 22.7.2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, 25 ff.

       [20]

      RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABlEU Nr. L 310 v. 25.11.2005, 1 ff.

       [21]

      Vgl. EuGH ZIP 1999, 438 ff. – Centros; ZIP 2002, 2037 ff. – Überseering; ZIP 2003, 1885 ff. – Inspire Art; GmbHR 2004, 504 – de Lasteyrie du Saillant; NZG 2012, 114 – National Grid Indus.

       [22]

      EuGH