Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 67; Spindler/Stilz/Casper Art. 37 SE-VO Rn. 20; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 37 SE-VO Rn. 94; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 37 SE-VO Rn. 37; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 37 SE-VO Rn. 99 f.; Schwarz Art. 37 SE-VO Rn. 64; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 37 SE-VO Rn. 66.
Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 68; Spindler/Stilz/Casper Art. 37 SE-VO Rn. 21; Schwarz Art. 37 SE-VO Rn. 64; Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 37 SE-VO Rn. 67; a. A. KölnKomm AktG/Paefgen Art. 37 SE-VO Rn. 95;
Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 96; Spindler/Stilz/Casper Art. 37 SE-VO Rn. 20; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 37 SE-VO Rn. 39; Schwarz Art. 37 SE-VO Rn. 66; a. A. (da §§ 204, 22 UmwG nicht nach der Art des Formwechsels differenzierten) KölnKomm AktG/Paefgen Art. 37 SE-VO Rn. 120; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 37 SE-VO Rn. 92 ff. und Lutter/Hommelhoff/Seibt Art. 37 SE-VO Rn. 89, die jedenfalls einen Hinweis auf ein solches Recht verlangen, zugleich aber wegen der regelmäßig unmöglichen Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage für die Gläubiger zutreffend auf dessen fehlende praktische Bedeutung hinweisen.
Mit den genannten Argumenten ebenso die weiteren in den vorherigen Fn. genannten Vertreter der hiesigen Auffassung; in diese Richtung auch Theisen/Wenz/Neun S. 185.
Eine Barabfindung ist nur für die grenzüberschreitend sitzverlegende Verschmelzung (§ 7 Abs. 1 SEAG) und unter vergleichbar engen Voraussetzungen für die Holdinggründung (§ 9 Abs. 1 SEAG) vorgesehen, und ein Gläubigerschutz wird ebenfalls nur für die grenzüberschreitend sitzverlegende Verschmelzung (§ 8 SEAG) gewährt; vor dem Hintergrund des Art. 37 Abs. 3 SE-VO ist im Falle der Umwandlung ein Schutz vor den Folgen einer Sitzverlegung nicht erforderlich, sondern würde erst im Falle einer späteren Sitzverlegung nach §§ 12, 13 SEAG eingreifen.
Vgl. § 250 UmwG; s. dazu Lutter/Göthel UmwG, § 250 Rn. 2 f.
Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 68.
Zu den Voraussetzungen dieser Gründungsform s. o. Rn 23 ff.
Zu einer (nach der hier vertretenen Ansicht unzulässigen) Gründung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG siehe die Nachweise bei Rn. 23.
§ 4 Abs. 2 SEBG erfasst den Fall der SE-Tochtergesellschaft nicht ausdrücklich, sodass mangels Vereinbarung eines Plans auf den Entschluss des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans abzustellen ist.
Vgl. § 2 Abs. 5 SEBG.
Zum Geltungsbereich vgl. § 3 SEBG, wonach das SEBG für eine SE mit Sitz im Inland und unabhängig vom Sitz der SE für deren im Inland beschäftigte AN sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe gilt.
Vgl. § 2 Abs. 2–4 SEBG.
Nach einer verbreiteten Ansicht ist bei der Gründung einer SE-Tochtergesellschaft durch eine bestehende SE infolge der Einpersonengründung und des fehlenden Mehrstaatlichkeitserfordernisses kein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen und Art. 12 Abs. 2 SE-VO entsprechend teleologisch zu reduzieren; so Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni § 3 SEBG Rn. 8 f.; KölnKomm AktG/Feuerborn Vor § 1 SEBG Rn. 5; MünchKomm AktG/Jacobs Vor § 1 SEBG Rn. 11 ff.; Seibt ZIP 2005, 2248, 2249; wohl auch Spindler/Stilz/Casper Art. 12 SE-VO Rn. 7; a. A. (wie hier) Kienast 13. Kap. Rn. 244 ff.; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 5; Oetker FS Kreutz, S. 797, 811 (mit näheren Ausführungen zu weiteren Fragen in diesem Zusammenhang).
§ 4 S. 1 SEBG.
Dieses Verfahren ist auch im Falle einer schlichten Bargründung einzuhalten, obwohl die SE in diesem Falle zunächst ggf. gar keine AN hat; eine Vereinbarung wird diesen Umstand zu berücksichtigen haben und eine Arbeitnehmerbeteiligung allenfalls für das spätere Überschreiten bestimmter Arbeitnehmerzahlen vorsehen. Zu den Einzelheiten der Information, der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung wird auf die Ausführungen im 13. Kap. verwiesen.
Zur Auslandsbeurkundung s. o. Rn. 37.
Zur Gründerfähigkeit s. o. Rn. 25.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG.
§ 26 Abs. 1 AktG.
§ 26 Abs. 2 AktG; zu den Einzelheiten vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 7.