Art. 2 Abs. 3 SE-VO. Bei den sonstigen juristischen Personen kommt es infolge ihrer gesonderten, von Art. 54 Abs. 2 AEUV unabhängigen Erwähnung auf einen Erwerbszweck nicht an, wodurch etwa auch Idealvereine und Stiftungen Gründer sein können, Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 2 SE-VO Rn. 19 m. w. N.
MünchKomm AktG/Oechsler Art. 2 SE-VO Rn. 36.
Vgl. aber auch die Gründungsmöglichkeit nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO.
Den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in diesem Sinne gleichgestellt sind auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
S. o. Rn. 11 ff.
Dazu s. u. Rn. 23 ff.
Art. 37 Abs. 2 SE-VO.
Zur umstrittenen Frage der Zulässigkeit von Vorbereitungshandlungen für eine Sitzverlegung bereits vor Eintragung der SE vgl. Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 4; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 37 SE-VO Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.
Einzelheiten s. Anh. I.1.
Art. 2 Abs. 4 SE-VO. Satzungs- und Verwaltungssitz einer deutschen AG müssen allerdings entgegen der im nationalen Recht infolge des MoMiG nunmehr zulässigen Möglichkeit, den Verwaltungssitz abweichend vom inländischen Satzungssitz im Ausland wählen zu können (§ 5 AktG), wegen Art. 7 SE-VO in Deutschland liegen, Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 12 m. w. N. auch zur diesbezüglichen Vereinbarkeit mit Art. 49, 54 AEUV.
Den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in diesem Sinne gleichgestellt sind auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Art. 2 Abs. 4 SE-VO; eine Zweigniederlassung reicht hier, anders als bei der Holding- oder Tochtergründung, nicht aus, MünchKomm AktG/Oechsler Art. 2 SE-VO Rn. 44.
Zur Begr. s. o. Rn. 12 m. w. N.
Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 37 SE-VO Rn. 20; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 13; vgl. auch Lange EuZW 2003, 301, 302, Fn. 18; Schwarz Art. 2 Rn. 77.
Ebenso und mit näheren Ausführungen hierzu Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 37 SE-VO Rn. 13, der darauf hinweist, dass ein solches Vorgehen eine hohe Abstraktionsbereitschaft von den Verfahrensbeteiligten verlange, und deshalb die Durchführung der Umwandlung in die SE erst nach Abschluss des Formwechsels in die AG empfiehlt.
S. o. Rn. 13.
Da diese Gründungsform die Existenz einer SE bereits voraussetzt, wird sie in der Lit. z. T. auch als „abgeleitete“ oder „sekundäre“ Gründung bezeichnet. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich um eine selbständige Gründungsform der SE-VO handelt. Ohne die Möglichkeit des Art. 3 Abs. 2 SE-VO wären angesichts des numerus clausus – also des abschließenden Charakters – der Gründungsmöglichkeiten bestimmte Gründungsoptionen ausgeschlossen. Dies wird von den Autoren verkannt, die von lediglich vier Gründungsformen der SE-VO sprechen.
Hirte NZG 2002, 1, 4; Widmann/Mayer/Fronhöfer UmwG, § 125 Rn. 24 (AG/SE, rechte Spalte), 26;
Dies gilt selbst in den Mitgliedstaaten, deren Aktienrecht eine Einmanngründung nicht zulässt.
Siehe zur Vorrats-SE Rn. 304.
Davon gehen offenbar auch Hommelhoff AG 2001, 279, 280 und Schlüter EuZW 2002, 589, 590 aus, die das Hinzutreten natürlicher Personen „zu dem Gründungsgeschäft“ für möglich halten; a. A. Habersack/Drinhausen/Habersack Art. 3 SE-VO Rn. 8; Kallmeyer AG 2003, 197, 199; Kalss/Hügel/Kalss Vor § 17 SEG – Art. 15 SE-VO Rn. 4; Schindler 3.1.3.; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 3 SE-VO Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 3 SE-VO Rn. 8; Schwarz Art. 3 Rn. 22; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 3 SE-VO Rn. 18; offensichtlich auch Schulz/Geismar DStR 2001, 1078, 1081.
S. o. Rn. 13.
Im Folgenden wird deshalb die SE-Tochtergesellschaft