bb) Ungewöhnlicher Ablauf der Transaktion
213
Institute müssen weiter verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, die im Vergleich zu den üblichen Aktivitäten des Kunden oder zu Transaktionsmustern vergleichbarer Kunden ein ungewöhnliches oder unerwartetes Muster aufweisen.
cc) Offensichtlich fehlender wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck
214
Schließlich muss das Institut verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, bei denen kein wirtschaftlicher bzw. rechtmäßiger Zweck erkennbar ist.
d) Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG
215
Ein höheres Geldwäscherisiko liegt schließlich immer vor bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des EWR.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
216
Das GwG bestimmt den Umfang der mindestens zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, je nachdem, welche der o.g. Konstellationen einschlägig ist.
a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
217
Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:
– | die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Instituts abhängig machen; |
– | angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und |
– | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
b) Drittstaat mit hohem Risiko
218
Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:
– | den Vertragspartner und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten; |
– | die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Vermögenswerte; und |
– | die geplante oder durchgeführte Transaktion. |
219
Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.
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§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.
c) Hochrisikotransaktionen
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Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:
– | die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und |
– | die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen. |
d) Korrespondenzbankbeziehung
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Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:
– | ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können; |
– | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des eigenen Instituts einholen; |
– | vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren; |
– | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden; und |
– | Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
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