3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
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Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
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Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfe des Instituts tätig.[171]
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Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.
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Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahren gilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]
Anmerkungen
Im Englischen auch „customer due diligence“.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.
Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.
Herzog/Figura § 10 Rn. 1.
Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.
Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.
Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.
Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.
Herzog/Figura § 10 Rn. 29.
Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.
Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.
BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.
Herzog/Figura § 10 Rn. 60.
Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).
Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.
Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel