Herzog/Figura § 17 Rn. 25.
§ 17 Abs. 1 HGB; Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1 Abs. 1 HGB. Unter Handelsgewerbe versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB.
Sie definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.
Vgl. die Übersicht zu den in Registern eingetragenen Rechtsformen unter Rn. 93.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12.
Nr. 7 k) des AEAO zu § 154 AO ist auf die Identifizierung von juristischen Personen nicht entsprechend anwendbar: Die Regelung reduziert die Anzahl der zwingend zu legitimierenden Verfügungsberechtigten (auf max. fünf) und bezweckt damit eine verhältnismäßige Reduzierung des Legitimationsaufwands von Kreditinstituten nach § 154 AO II. Eine über Nr. 7 j) hinausgehende Erleichterung der Erfassung gesetzlicher Vertreter im Rahmen der Identifizierung von juristischen Personen ist auch durch eine entsprechende Anwendung von Nr. 7 k) nicht abgedeckt.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1.
BT-Drucks. 16/9038, 38.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung nicht rechtsfähiger Vereine.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12b; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer GbR.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 35.
Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn. 36.
Vgl. zur risikobasierten Wiederholung von Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden Rn. 34.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 12 b, c, d; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.1, mit weiteren Erläuterungen zur Identifizierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.4.2.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 12 Rn. 42.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 27; vgl. auch BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.2., in diesen Fällen ist lediglich die Vollmacht (Berechtigung) der auftretenden Person zu prüfen.
Vgl. die allgemeinen Ausführungen zu Geldtransfers nach der EU-GeldtransferVO unter Rn. 22.
Nach § 25k Abs. 1 KWG.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.5.
Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 33.
Vgl. die Ausführungen unter Rn. 61 ff.
Die Identifizierung und risikobasierte Identitätsüberprüfung ist eine Kernforderung der FATF (FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence)); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Herzog/Figura § 11 Rn. 21.
Auch als Corporate Customers Segment bezeichnet.
RL 2014/65/EU.
European Securities and Markets Authority; das Register ist abrufbar unter https://registers.esma.europa.eu.
Vgl. die BaFin-Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gem. § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB (Geschäftszeichen WA 43 – Wp 2100 – 2013/0003); abrufbar unter www.bafin.de.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 27.