OLG Koblenz Beschl. v. 26.4.2010 – 5 U 1409/09, StV 2011, 237 f.
Nach OLG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2010, I – 24 U 183/05, ist die Angemessenheit eines Zeithonorars danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Honorarform, der Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zur gesetzlichen Vergütung steht.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung
B. Instrumente der Vergütung
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Die grundlegende Entscheidung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist über die Bemessung der Vergütung zu treffen. Hier stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, die sich (bei Mandanten wie Kollegen) unterschiedlicher Beliebtheit erfreuen. So ist es möglich, sich bei der Bemessung an die gesetzliche Vergütung anzulehnen oder sich vollständig von ihr zu lösen. Es kann sowohl ein Zeit- als auch ein Pauschalhonorar gewählt werden, gegebenenfalls eine Kombination aus beidem (Stundensatz, aber Pauschale pro Hauptverhandlungstag). Schließlich kann die Festlegung in die Hand eines Vertragsteils oder eines Dritten gelegt werden. Als ungewöhnlich ist sicherlich die Vereinbarung von Sachleistungen zu bezeichnen,[1] letztlich wird, Fragen der Eigentümerstellung, Nachtatdelinquenz sowie Gewährleistung hier ausgeklammert, jedenfalls die wertmäßige und steuerliche Bemessung der Einnahme nie weiterungsfrei erfolgen.
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Jedes Instrument bietet dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber Vor- und Nachteile. Während mancher Verteidiger grundsätzlich eine bestimmte Vereinbarungsart anwendet, kann es ebenfalls sinnvoll sein, das im Einzelfall angemessene Instrumentarium auszuwählen.
Hinweis
Mancher Mandant mag es als besonders Vertrauen bildend erleben, stellt ihm sein (potentieller) Verteidiger mehrere wirtschaftlich tragbare Optionen zur Entscheidung vor. Nicht selten hingegen will jedenfalls ein Teil der Klientel im Vorhinein ganz konkret wissen, welchen Fixbetrag die Verteidigung denn insgesamt kostet. Sollte man diesem Ansinnen spontan nachgeben, muss man – nach hiesigem Bewerten – dringend aufpassen, nicht zu billig zu sein; das heißt, der Verteidiger sollte schon mit einer zumindest grob umrissenen Honorarvorstellung in jede Besprechung gehen.[2] Selbst wirklich berechtigte Nachverhandlungen werden sich regelmäßig als sehr schwierig gestalten. Sich erst nach Abschluss der Angelegenheit über die undankbare Mandantschaft zu ärgern, dürfte jedenfalls müßig sein.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › I. Angelehnt an gesetzliche Vergütung
1. Abrechnungsmodus
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Eine Variante der Vergütungsvereinbarung lehnt sich an die gesetzliche Vergütung an, also an das RVG. Es können bestimmte Gebührentatbestände auf einen Betrag hin festgelegt werden oder die Rahmengebühren, etwa durch Erhöhung der Höchstgebühr, abgeändert werden. Ferner kann eine Einigung auf ein Mehrfaches der Mittel- oder Höchstgebühr erfolgen. Schließlich können einzelne RVG-Bestimmungen variiert werden, wie bspw. die Zusammenfassung mehrerer Termine bei Nr. 4102 VV.
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Muster 3 Vergütungsvereinbarung angelehnt an die gesetzliche Vergütung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung eine Vergütung in Höhe des Dreifachen der entstandenen gesetzlichen Höchstgebühren nach dem RVG zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
2. Vor- und Nachteile
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Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandate hinaus wenig geeignet.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › B. Instrumente der Vergütung › II. Zeithonorar
1. Abrechnungsmodus
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Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheit seiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.
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Muster 4 Stundensatzvereinbarung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |