Verteidigervergütung. Andreas Mertens. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Andreas Mertens
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811460249
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id="ulink_1777e7ef-7d1c-5eff-a798-ef042ff72bce">Auf die Verfassungsbeschwerde desjenigen Strafverteidigers, dessen vereinbarte Vergütung wegen Unangemessenheit gerichtlich herabgesetzt wurde, befasste sich das BVerfG in der Entscheidung vom 15.6.2009 mit der Frage der Angemessenheit der Strafverteidigervergütung.[64] Der Rechtsprechung des BGH wurde eine deutliche Absage erteilt: Verfahrensgegenständlich war eine Stundenhonorarvereinbarung in Höhe von 320 € je Arbeitsstunde, die im Ergebnis natürlich zu einer Vergütung führte, die erheblich über dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren lag.

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      Ausgangspunkt des BVerfG war die grundgesetzlich garantierte freie Berufsausübung: Art. 12 Abs. 1 GG schließe die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei auszuhandeln. Das gelte auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Der beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse regelmäßig auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der vom Staat zu respektieren sei. Ferner stellten eine Vergütungsvereinbarung, die eine adäquate Vergütung sicherstellen solle, sowie die gesetzliche Vergütung, der insbesondere der Grundsatz einer Mischkalkulation zugrunde liege, ganz unterschiedliche Vergütungskonzepte dar. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung könne daher schwerlich zum Maßstab der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gemacht werden.

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      Besonders kritisierte das BVerfG, in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle werde nach Überschreiten der Vermutungsgrenze des BGH den Gemeinwohlbelangen pauschal der Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts eingeräumt. Im Einzelfall sei vielmehr – aufgrund der auf die Hauptverhandlung ausgerichteten Gebührenstruktur – noch nicht einmal gesichert, etwa wenn sich die Verteidigung auf umfangreiche Aktivitäten im Ermittlungsverfahren beschränke, dass der Rechtsanwalt mit dem Fünffachen des gesetzlichen Vergütungssatzes auch nur kostendeckend arbeiten könne. Es sei zu besorgen, der Verteidiger werde bei Überschreiten der Grenze nicht mehr die an sich erforderliche Zeit in das Mandat investieren oder gar aus Vergütungsgründen seine Bemühungen in das Hauptverfahren verlagern.

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      Folglich, so das BVerfG, werde das Vertrauen des Rechtssuchenden selbst bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung dann nicht beeinträchtigt, wenn der Nachweis gelinge, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gleichwohl angemessen ist. Die Möglichkeit, diesen Nachweis zu führen, dürfe dem Anwalt nicht genommen werden.

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      Dem BVerfG ist zuzustimmen: Eine kaum überwindbare Kappungsgrenze beim Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren ist verfassungswidrig und weder zum Vorteil des Mandanten noch des Verteidigers. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Prüfung der Angemessenheit alle maßgeblichen Umstände Berücksichtigung finden. Das schließt nicht aus, dass die Höhe einer vereinbarten Vergütung unangemessen i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG sein kann. Wann dies der Fall ist, kann aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht generell festgelegt werden. Auch die in § 14 RVG beschriebenen Umstände dürften weiterhin heranzuziehen sein.

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      Soweit einige Kollegen deshalb vorauseilend alle preisbildenden Faktoren des Einzelfalls in einer Art Präambel der Vergütungsvereinbarung aufnehmen, erscheint das überflüssig. Möglicherweise ist vielmehr zu besorgen, der Mandanten könne dadurch erst verbösert werden, sollten sich nachträglich Umstände in anderem Licht darstellen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 15.

       [2]

      Burhoff Anm. zu LG Görlitz Urt. v. 1.3.2013 –1 S 51/12, AnwBl. 2013, 939 = StRR 2013, 280, 280; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 20.

       [3]

      Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 35; der Adressat muss jedoch mit einer solchen Übermittlung einverstanden sein, was im Zweifel vom Verteidiger zu beweisen ist.

       [4]

      OLG Karlsruhe Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, AGS 2015, 9.

       [5]

      Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11, StRR 2012, 117, 118.

       [6]

      Burhoff-Burhoff RVG, Teil A, Vergütungsvereinbarung, Rn. 2206.

       [7]