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Die administrés sind heute in der Verwaltung ohne Frage viel präsenter als früher. Trotz bestehender Schwierigkeiten zeigt der Verwaltungsapparat die Fähigkeit, sich zu entwickeln, sich anzupassen und die Notwendigkeit eines „Dialogs“ mit den administrés anzuerkennen, wie ihn die europäische Rechtskultur ohnehin fordert. Das ändert freilich nichts daran, dass der Status des administré als Kunde der Verwaltung noch keine umfassende rechtliche Gestalt angenommen hat. Der Ausbau der „démocratie administrative“ ist also noch lange nicht abgeschlossen.
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › IV. Verwaltung und Rechtsschutz
1. Einrichtungen des Schutzes
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Der gerichtliche Rechtsschutz gilt als wirksamster Schutz gegen Verwaltungswillkür. Vor allem aus diesem Grund war das Vertrauen in verwaltungsinterne Kontrollen lange Zeit sehr begrenzt. Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit – durch die Schaffung der tribunaux administratifs (Verwaltungsgerichte) 1953 und der cours administratives d’appel (Verwaltungsberufungsgerichte) 1987 sowie durch die Existenz vieler auf das Beamtenstatut und Fragen des Dienstalters spezialisierter Gerichtsbarkeiten – hat die Ausdifferenzierung interner Kontrollmöglichkeiten jedoch nicht verhindert. Insofern ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Aufstieg alternativer Methoden zur Beilegung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten ganz neue Konkurrenz erwachsen.
a) Die Vorherrschaft des gerichtlichen Rechtsschutzes
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Die Vorherrschaft des gerichtlichen Rechtsschutzes ist unbestritten. Sie folgt aus der Stellung des Conseil d’État im französischen Institutionengefüge. Die Entstehungsbedingungen und die Entwicklung der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erklären ihre Schwierigkeiten mit den europarechtlichen Anforderungen. Ferner schließt die Verwaltungsgerichtsbarkeit, obwohl ihre Zuständigkeit weit angelegt ist,[118] die ordentliche Gerichtsbarkeit insofern nicht vollständig aus, als diese bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung behält.
aa) Anerkennung und Berücksichtigung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Art. 6 und 13 EMRK, die unmittelbare Inspirationsquelle für Art. 47 GRCh sind, regeln gleichzeitig die Grundsätze eines fairen Verfahrens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Auch wenn entsprechende Verfahrensgarantien dem nationalen Recht nicht unbekannt sind, gibt es doch Anpassungsprobleme, die zu der Behauptung geführt haben, es sei ein „Wirbelsturm über den Verwaltungsprozess hinweggefegt“ (Bernard Pacteau). Einige Beispiele belegen dies.
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Dies gilt zunächst und in erster Linie für die Grundsätze eines fairen Verfahrens. Hier steht der commissaire du gouvernement (unabhängiger Berichterstatter, der einen Entscheidungsvorschlag in der mündlichen Verhandlung unterbreitet) im Mittelpunkt. So hat die Berücksichtigung der Urteile Kress und Martinie[119] dazu geführt, dass die Regeln über seine Teilnahme an den Urteilsberatungen geändert worden sind. Nunmehr nimmt der commissaire du gouvernement an den Beratungen der Urteile der Instanzgerichte gar nicht mehr teil. An den Beratungen der Urteile des Conseil d’État nimmt er nicht teil, wenn der Rechtsmittelführer dies beantragt. Ferner wird eine Änderung der Bezeichnung vorbereitet. Diskutiert wird auch, ob den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, auf den Schlussantrag zu antworten. Ganz unabhängig von dieser Problematik fordern die Urteile Procola und Société Sacilor Lormines[120] eine stärkere Spezialisierung innerhalb der Spruchkörper. Das letztgenannte Urteil hat sich sehr differenziert zu der Frage geäußert, ob und inwieweit die Doppelfunktion des Conseil d'État als Beratungsorgan einerseits und Gericht andererseits mit der Garantie eines „unabhängigen und unparteiischen … Gericht[s]“ in Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Um insoweit bestehende Schwierigkeiten auszuräumen, setzt das Dekret vom 6.3.2008[121] die konventionsrechtlichen Anforderungen um, u.a. indem es das Prinzip der Zugehörigkeit der Mitglieder des Conseil d’État sowohl zu den administrativen als auch zu den gerichtlichen Untergliederungen aufhebt. Es führt ferner die Regel des Art. 20 Gesetz vom 24.5.1872 wieder ein, nach der „die Mitglieder des Conseil d’État nicht an der Urteilsfindung im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen teilnehmen dürfen, die unter ihrer Mitwirkung von Sektionen vorbereitet worden sind, denen sie angehören“. Für Fälle, in denen der Conseil d’État über eine Klage gegen einen Rechtsakt zu entscheiden hat, der auf Grundlage einer Stellungnahme einer seiner Sektionen erlassen wurde, sieht das Dekret vor, dass der Rechtsmittelführer auf Antrag eine Liste mit den Mitgliedern des Conseil d’État erhält, die an den Beratungen über die Stellungnahme beteiligt waren. Die mit einer Doppelzugehörigkeit der Mitglieder des Conseil d’État verbundenen Schwierigkeiten werden auch bei Erlass neuer Regelungen über die Besetzung der streitentscheidenden Untergliederungen berücksichtigt.[122] Es besteht vor diesem Hintergrund ohne Zweifel eine konventionsrechtlich angeleitete Tendenz in Richtung einer Trennung des Personals, die aber das Ineinandergreifen der beratenden und der rechtsprechenden Funktion nicht antastet und daher auch notwendigerweise keine vollständige Trennung sein kann.
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Probleme im Zusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundsatz der Unparteilichkeit und dem Recht auf ein faires Verfahren hat auch die der Revision durch den Conseil d’État unterliegende disziplinarische Tätigkeit der Berufskammern aufgeworfen, weil sie administrative Befugnisse (Regelung und Kontrolle des Berufszugangs) und fachgerichtliche Befugnisse (im Disziplinarbereich) vereint. Sie haben schließlich dazu geführt, dass Gesetz- und Verordnungsgeber tätig geworden sind. So hat der Gesetzgeber erst kürzlich für die medizinischen Berufe eine deutliche Trennung der administrativ tätigen von den disziplinarisch tätigen Kammerorganen vorgenommen.[123]
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Mit Blick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat das französische Recht sodann sehr früh angenommen, dass, wie es Maurice Hauriou formuliert, „jeder Bürger ebenso wie er über das Wahlrecht verfügt, auch über ein Beschwerderecht verfügen muss“.[124] Hiervon zeugen die Konzeption eines intérêt à agir (Klageinteresse) oder die Tatsache, dass der recours pour excès de pouvoir (Klage wegen Überschreitung der Befugnisse) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zulässig ist.[125] Dies ändert aber nichts daran, dass es der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, der einerseits für Neuerungen verantwortlich zeichnet – etwa: die Anerkennung eines „droit des personnes intéressées d’exercer un recours effectif“ (Anspruch betroffener Personen auf einen wirksamen Rechtsbehelf),[126] der ein Grundrecht ist und als solches ein Eilverfahren rechtfertigen kann,[127] oder die Anerkennung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist als allgemeiner Rechtsgrundsatz[128] – und andererseits, weil das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf das ganze Gerichtsverfahren betrifft, eine Harmonisierung der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangt.
bb)