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Gegen die Eintragung findet die Beschwerde nicht statt (BGHZ 104, 63; BayObLG DB 1981, 1518; DB 1985, 383; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 200; Krafka/Willer/Kühn Rn 2440, auch zu Meinungsäußerungen, Anfragebeantwortungen oder Äußerungen zu einem Urkundenentwurf; hierzu auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 202 f; Scholz/Veil § 9c Rn 42 mwN). Die GmbH ist entstanden. Es bleiben hier nur die ansonsten bestehenden Möglichkeiten (Anregung des Amtslöschungsverfahrens nach §§ 397, 399 FamFG, vgl auch § 75 etc; hierzu Krafka/Willer/Kühn Rn 2445; Scholz/Veil § 9c Rn 42; Baumbach/Hueck § 9c Rn 3).
III. Zurückweisung bei „wesentlicher“ Überbewertung von Sacheinlagen
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Der Registerrichter hat insofern die Unterlagen, die den Wert der Sacheinlage belegen sollen, zu überprüfen (vgl § 9c sowie hier o Rn 5) – allerdings nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nicht unwesentliche Überbewertung (so Rn 5). Reichen dem Richter die Unterlagen im Ausnahmefall nicht aus, so kann er gem § 26 FamFG weitere nachfordern (vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 32). Was der Registerrichter verlangt, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl § 26 FamFG). Insb kann der Richter auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangen, bei weiteren Zweifeln entspr Fragen durch den Sachverständigen erörtern lassen, oder einen ansonsten im Einzelfall geeigneten Weg beschreiten – jeweils mit dem Ziel, Bedenken und Zweifel auszuräumen. Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn kein Anlass zu Zweifeln mehr besteht (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 16).
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Wird festgestellt, dass die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind oder berechtigte Zweifel bestehen, so ist die Eintragung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/Bayer § 9c Rn 9; BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 528 = Rpfleger 1981, 230; Bartl BB 1984, 2154, 2157; zutr auf den Zeitpunkt der Anmeldung abstellend Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c aaO; Scholz/Veil § 9c Rn 33 – ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Eintragung abstellend, wenn die Ursachen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorlagen Scholz/Veil § 9c Rn 33 mwN).
IV. Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen
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In Einzelfällen ergibt die Prüfung, dass die eine Satzungsbestimmung nichtig ist. Der normale Weg besteht darin, die Satzung zu ändern. In der Praxis werden derartige Satzungsbestimmungen teils aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis „von der Eintragung ausgenommen“, was im HR (B Spalte 6) eingetragen und bekannt gemacht wird – seltene Fälle (vgl OLG Köln ZIP 1981, 736), ua im Hinblick auf die nunmehr erheblich eingeschränkte Prüfungspflicht. Ferner bestehen insofern Bedenken, weil es nicht Aufgabe des Registergerichts sein kann, eine Satzungsänderung auf diesem Wege durchzuführen. Das ist Sache der Gesellschafter. IÜ sind die Fälle, in denen das Registergericht die Eintragung zurückweisen kann, in § 9c Abs 2 enthalten, nämlich
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– | Inhalt nach § 3 Abs 1 Nr 1 (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Nennbeträge der Geschäftsanteile – vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 16; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 5 – abschließender Katalog des § 9c Abs 2; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5) |
– | ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz oder sonst dem öffentlichen Interesse dienende Vorschriften – Gläubigerschutzbestimmungen sind §§ 5, 9, 9a, 9b, 16 Abs 2, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30 ff (vgl Scholz/Veil § 9c Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5 – jeweils mwN; Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen, sind ua Strafvorschriften, § 1 GWB (Kartelle in Form der GmbH), Rechnungslegung nach §§ 41 ff GmbHG, 239 ff HGB, MitbestG – hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 22; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 21, 22 – nach hier vertretener Ansicht auch sittenwidriger Gegenstand der Satzung – hierzu o § 3 Rn 9). |
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Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl § 139 BGB) – anders als das Fehlen oder die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung nach § 9c Abs 2 Nr 1 führt § 9c Abs 2 Nr 3 die Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags als Eintragungshindernis an. Insofern kommen vor allem die Fälle in Betracht, in denen die Satzung keine Bestimmung enthält, dass der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
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