6
Eine Abkürzung der Verjährungsfrist scheidet aus – zwingende Bestimmung (Scholz/Veil § 9b Rn 19 mwN). Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach den §§ 202 ff BGB (Scholz/Veil § 9b Rn 18 zu weiteren Einzelheiten).
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 9c Ablehnung der Eintragung
§ 9c Ablehnung der Eintragung
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. | Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu machen sind, |
2. | Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder |
3. | die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat. |
Kommentierung
I.Allgemeines1, 2
II.Prüfungspflicht des Registergerichts3 – 16
III.Zurückweisung bei „wesentlicher“ Überbewertung von Sacheinlagen17, 18
IV.Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen19 – 21
Neuere Entscheidungen: BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – Zurückweisung der Neugründung einer UG durch Abspaltung nach § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG; BGH GmbHR 2012, 1066-1070 – nochmalige Zahlung des Einlagebetrags nach fehlgeschlagener Voreinzahlung als verdeckte Sacheinlage; BGH ZIP 2012, 817 – Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; KG Berlin FGPRAX 2012, 122 – Prüfungspflicht des Registergerichts bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung; KG Berlin GmbHR 2012, 1138 – keine Unterbilanzhaftung des Gesellschafters bei Verwendung eines „alten“ GmbH-Mantels vor Abwicklung seines Geschäftsbetriebs; LG Augsburg 28.4.2009 – 2HK T 902/09 – Beibehaltung der festgelegten Nummerierung bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; LG Freiburg 20.2.2009, 12 T 1/09 – ausreichend für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung (wie LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422); OLG Düsseldorf GmbHR 2012, 1135 = ZIP 2012, 2011- Unterbilanz- bzw Vorbelastungshaftung auch bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; OLG München GmbHR 2012, 1299 – bei verdeckter Sacheinlage keine Eintragung einer erneuten Leistung zum Zwecke der Heilung im Handelsregister; OLG Nürnberg 18.4.2011, 12 W 631/11 – Erforderlichkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung – Prüfung analog nach § 9c bei Mantelverwendung der mit wirtschaftlicher Neugründung verbundenen Änderungen ua Mindesteinzahlung und entsprechende Anmeldeversicherung unterschiedslos für Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Prüfung des Mindestvermögens in Höhe des Stammkapitals, Versicherung der Einzahlung und freien Verfügung von einem Viertel, mindestens von 12 500 EUR; OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis.
Literatur: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Podewils Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung – zugleich Besprechung des BGH GmbHR 2012, 1175; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113.
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch die Novelle 1980 eingefügt und ferner durch HRefG 1998 (Einfügung des § 9c Abs 2) sowie die GmbH-Reform 2008 (§ 9c Abs 1 S 2) geändert. Die bisherige Praxis der Prüfung ist nunmehr eingeschränkt – allerdings greifen iÜ die Grundsätze des § 26 FamFG ein (vgl auch Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 36). Zur Prüfungspflicht nach früherem Recht vor dem HRefG Groß Rpfleger 1983, 213; Bartl BB 1984, 2154, 2155; Baums Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1980, S 16 ff). Zweck der aktuellen Norm ist die Verhinderung der Eintragung nicht ordnungsgemäß errichteter bzw angemeldeter GmbH (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 1; Wicke § 9c Rn 1). Abs 1 S 2 stellt klar, dass das nunmehr nur noch im Fall der nicht unwesentlichen Überbewertung der Sacheinlagen eintritt (Scholz/Veil § 9c Rn 1). Das entspricht der bereits vor 1980 geltenden Praxis. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist ansonsten auch 2008 nicht eingetreten (Lutter/Hommelhoff/Fastrich § 9c Rn 1). Die Bestimmung ist für Umwandlungen und Kapitalerhöhungen sinngemäß anzuwenden (Scholz/Veil § 9c Rn 2). Abs