GmbH-Recht. Harald Bartl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456341
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9c bei Mantelverwendung der mit wirtschaftlicher Neugründung verbundenen Änderungen ua Mindesteinzahlung und entsprechende Anmeldeversicherung unterschiedslos für Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Prüfung des Mindestvermögens in Höhe des Stammkapitals, Versicherung der Einzahlung und freien Verfügung von einem Viertel, mindestens von 12 500 EUR; OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis. Ferner zur älteren Rechtsprechung BGH NJW 2003, 892; BB 2003, 2079 = NJW 2003, 3198 (Unterbilanz); München NZG 2006, 35 – Satzungsklausel mit Bedeutung für Dritte; Rechtsfähigkeit einer ausländ Gesellschaft als Gesellschafterin KG DB 1997, 1124; zu Gründungskosten und Aufwand LG Essen GmbHR 2003, 471, sowie LG Gießen GmbHR 2003, 544; gesetzliche Mindesteinlageleistung steht im Zeitpunkt der Eintragung nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers – BayObLG BB 1988, 789, 790; vgl etwa BGHZ 113, 335; OLG Karlsruhe ZIP 1993, 118; OLG Stuttgart GmbHR 1984, 156; OLG Hamburg BB 1984, 1763; BayObLG BB 1983, 83; BB 1994, 1811; BB 1994, 2433; OLG Hamm BB 1996, 975; LG Dresden DB 1994, 321). IÜ BayObLG NJW-RR 2000, 113 = DB 1999, 964 = BB 1999, 971 = GmbHR 1999, 199, 607 – Mantelverwendung – keine Eintragungsprüfung hinsichtlich der Unversehrtheit des Stammkapitals (gegen überwiegende Lit und Rspr), hierzu Hirte NJW 2000, 3321, 3327 mwN; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 898 = DB 1998, 250 = DStR 1998, 305 – Erforderlichkeit einer erneuten Registerrechtlichen Kontrolle bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens; KG NJW-RR 1999, 762 – tatsächliche Häufigkeit verdeckter Sacheinlagen berechtigt grds nicht zum Verlangen weiterer Nachweise; BayObLG GmbHR 2000, 872 = NJW-RR 2001, 898 – Genehmigung oder Negativattest (vgl BGHZ 102, 209, 217 = GmbHR 1988, 135) – Unternehmensgegenstand ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Gebäude ausreichend: „Es reicht aus, wenn die Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret sind, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will.“ Eintragungshindernis bei Abweichen der tatsächlich allein beabsichtigten Tätigkeit vom Unternehmensgegenstand, Fehlen der ernsthaften Absicht zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes innerhalb eines absehbaren Zeitraums unter Berücksichtigung der üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten: Nichtigkeit des entsprechenden Satzungsteils (BGHZ 117, 323 = GmbHR 1992, 451) – bei ernsthafter Zweckverfolgung keine Irreführung des Zusatzes „Klinik“ iSd § 18 Abs 2 HGB – bloße Vermutungen des Registergerichts reichen nicht aus, um die Annahme eines ernsthaften Zwecks zu verneinen.

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      Eingeschränkte Prüfung bei Sacheinlagen: Das Registergericht hat entspr dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs 1 S 2 (Sacheinlagen) nur noch eingeschränkt zu überprüfen, nämlich bei „wesentlicher Überbewertung“. Diese Änderung soll die Eintragungszeiten deutlich verkürzen und die GmbH-Gründung beschleunigen (RegE). Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die strafrechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen dem Gesetzgeber aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfung des Gerichts bei Bareinlagen (Begr RegE). Nach der Begründung des RegE (Änderung von § 9c Abs 1) wird die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs 2 S 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt. Nach dem RegE prüfte das Registergericht bisher die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnte bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab. Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sollen „bereits heute“ die Gerichte kaum in der Lage gewesen sein, „mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolgedessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wurde auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst.“ § 38 Abs 2 S 2 AktG lautet:

      (1) 1Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. 2Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

      (2) 1Das Gericht kann die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, dass der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. 2Gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder das Gericht der Auffassung ist, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt.

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      Um eine Überbewertung auszuschließen, wurde – sog die Begr des RegE krit zur bisherigen Praxis des Registergerichts – dabei ggf zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursachte: „Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch idR nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs 1 S 2 nicht gewährleistet, dass der Wert der betr Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sind zukünftig weitere Unterlagen „nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten – und nur bei entspr Anhaltspunkten (keine Einleitung der Ausforschungsermittlung zur Entscheidung über das Vorliegen einer „wesentlichen Überbewertung“).

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      Für die Annahme einer „nicht wesentlichen Überbewertung“ müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 1; Scholz/Veil § 9c 13; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 17; Wicke § 9c Rn 6; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23). Anhaltspunkte können sich aus Unklarheiten, Unvollständigkeiten etc zB des Sachberichts oder bei Widersprüchen in einem Sachverständigengutachten (vgl auch § 5 Abs 2 S 2) ergeben – ferner bei offensichtlichen Überbewertungen bei Kfz etc. Konkrete Anhaltspunkte und nachvollziehbare Zweifel sind erforderlich. Gegen Zwischenverfügungen und die Ablehnung der Eintragung ist die Beschwerde zulässig vgl § 36 FamFG – früher § 19 FGG – hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 3; Wicke § 9c Rn 9; Krafka/Willer/Kühn Rn 166, 192; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 167 f; 171). Eine tw Ablehnung ist zumindest bei einschränkungsloser Antragstellung unzulässig (Teilvollzug unter Ausklammerung zB einer beanstandbaren Satzungsbestimmung BayObLG WM 1987, 502). Als ausreichend hat das LG Freiburg (20.2.2009 - 12 T 1/09 für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage angesehen: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung (iÜ hierzu auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 7a f; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 15 f – jeweils mwN).

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      Schranken