BGHSt 57, 229 ff.; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.
Vgl. auch Böttger/Tsambikakis/Rübenstahl Kap. 15 Rn. 24.
BGH wistra 2014, 354, 357; BGHSt 57, 229, 237 f.; krit. hierzu Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 10; vgl. auch MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.
Habetha/Klatt NStZ 2015, 671, 674.
MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 124; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 43 f.; Mitsch § 7 Rn. 30; Wegner wistra 1998, 283, 285.
Ausführlich zur Entwicklung der Rechtsfigur faktischer Organe im Strafrecht: Groß S. 42 ff.; Gübel S. 47 ff.
Vgl. nur Dinkhoff S. 119 ff.; Joerden JZ 2001, 310; Ransiek S. 95.
Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364 m. abl. Anm. Arens wistra 2007, 35.
BGH wistra 2013, 140 f.; wistra 2013, 272, 273 f.; NStZ 2000, 34, 35; BayObLG NJW 1997, 1936.
Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.
Vgl. BGH NJW 1997, 66, 67.
Groß S. 138.
Groß S. 146.
Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.
BayObLG NJW 1997, 1936; Bedenken gegen eine zu formalisierte Betrachtungsweise äußert Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 58; vgl. auch BGH wistra 2013, 272, 274.
Vgl. nur Groß S. 148 f. sowie Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 18; siehe auch LG Augsburg wistra 2015, 39 f.
BGH wistra 2017, 64, 65; BGH NJW 2002, 2480, 2482; vgl. ferner: KG GmbHR 2003, 591, 594; Bittmann § 21 Rn. 20; Lackner/Kühl/Heger § 266a Rn. 4, jedenfalls für die Fälle, in denen der Strohmann irgendeine Tätigkeit nach außen (z.B. Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, Auftreten bei Behörden) wahrgenommen hat.
BGH NJW 2002, 2480, 2482.
OLG Hamm NStZ-RR 2001, 173; NK/Tag § 266a Rn. 30; Fischer § 266a Rn. 5; Dannecker/Knierim/Smok Rn. 831; Böttger/Verjans Kap. 4 Rn. 189; Matt/Renzikowski/Matt § 266a Rn. 20 m.w.N.
1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten
E. Prozessuale Besonderheiten
183
Arbeitsstrafverfahren zeichnen sich gerade mit Blick auf die typische Aufnahme von Ermittlungen wie auch die zuständigen (Ermittlungs-)Behörden durch einige Besonderheiten gegenüber „gängigen“ Strafverfahren aus.
1. Kapitel Grundlagen › E. Prozessuale Besonderheiten › I. Ermittlungsaufnahme
I. Ermittlungsaufnahme
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Es wurde bereits dargelegt, dass die Bedeutung des Arbeitsstrafrechts in der Praxis in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Die zunehmende Strenge und Konsequenz bei der Ahndung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts[1] zeigt sich auch in den zahlreichen – auch gesetzgeberisch forcierten – Möglichkeiten ihrer Aufdeckung. Dabei kommt der Zusammenarbeit unter den Behörden eine immer größere Bedeutung zu.
1. Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“
185
Der weitaus größte Teil eingeleiteter Ermittlungsverfahren im Bereich des Arbeitsstrafrechts ist auf eine vorangegangene verdachtsunabhängige Prüfung[2] gem. § 2 SchwarzArbG durch die Zollverwaltung zurückzuführen. Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Prüfungen gewonnen werden und den Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zulassen, münden unmittelbar in ein entsprechendes Ermittlungsverfahren.[3]
186
Die verdachtsunabhängigen Prüfungen erfolgen unangemeldet und engmaschig. Ihnen kommt zentrale Bedeutung bei der Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu.
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Hinweis
Im Anschluss an gesetzliche Änderungen werden zunehmend verdachtsunabhängige Prüfungen durch den Zoll vorgenommen. So waren etwa verstärkt Prüfungen in den Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche festzustellen, nachdem das Gebäudereiniger-Handwerk am 1.7.2007 in den Schutzbereich des AEntG aufgenommen wurde. Aus Kreisen der Zollverwaltung heißt es in solchen Fällen regelmäßig, dass den betroffenen Branchen eine „Übergangszeit“ gewährt wird, bis es dann verstärkt zu verdachtsunabhängigen Prüfungen kommt. So hat die FKS nach Einführung des MiLoG[4] zum 1.1.2015 zunächst den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten auf die Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelegt.[5] Nach Abschluss der Einführungsphase ist mittlerweile aber insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Aufdeckung möglicher Umgehungsformen[6] – nicht zuletzt angesichts der intensiven politischen Debatte – zunehmend mit entsprechenden Kontrollen zu rechnen.[7]
2. Zusammenarbeit