Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Björn Gercke
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811407442
Скачать книгу
verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[94] – auch Geschäftsführer sein, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter[95] die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.[96]

      178

(1) Bestimmung der Unternehmenspolitik,
(2) Unternehmensorganisation,
(3) Einstellung von Mitarbeitern,
(4) Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
(5) Verhandlung mit Kreditgebern,
(6) Gehaltshöhe,
(7) Entscheidungen in Steuerangelegenheiten,
(8) Steuerung der Buchhaltung.

      179

      180

      181

      Hinweis

      Die Ermittlungsbehörden neigen insbesondere dann, wenn aus ihrer Sicht eine „starke“ Persönlichkeit ohne Organfunktion das „äußere Erscheinungsbild“ einer Gesellschaft (mit-)prägt, zur Annahme einer faktischen Organstellung. Vergessen wird hierbei allzu oft, dass solch „starke Auftritte“ auch andere – zuweilen in der Psychologie des Handelnden begründete – Ursachen als eine faktische Organstellung haben kann. Die Kriterien des BGH geben die Möglichkeit, sich mit dieser oft subjektiv geprägten Einschätzung der Ermittler anhand objektiver Anknüpfungspunkte auseinanderzusetzen; insbesondere wenn der Verteidiger bzw. Berater sich auf die „Sechs aus Acht“-Rechtsprechung des BayObLG (s.o.) bezieht, ergibt sich hier vielfach die Möglichkeit die vorschnelle Annahme einer faktischen Organstellung zumindest hinreichend zu erschüttern.

      182

      

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drucks. 5/1319, S. 62; AnwK-StGB/Tsambikakis/Kretschmer § 14 Rn. 1 f.

       [2]

      Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Eidam Kap. 5 Rn. 308; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 3.

       [3]

      So die h.M., vgl. nur SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 24; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 12; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 8.

       [4]

      So MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54 m.w.N.

       [5]

      Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

       [6]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Gallas ZStW 80 (1968), 1, 22 f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

       [7]

      RGSt 25, 266, 270; BGHSt 6, 260, 262; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 10/11.

       [8]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 9.

       [9]

      Vgl. hierzu die Darstellung unter 1. Kap. Rn. 32 ff.

       [10]

      Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 6; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 56.

       [11]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

       [12]

      Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 82.

       [13]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

       [14]

      Die Zurechnung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG lässt, wie dem Wort „auch“ in Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen ist, die Verantwortlichkeit des Vertretenen unberührt. Selbstverständlich müssen bei dem Vertretenen die übrigen Strafbarkeits- bzw. Bebußbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es mangels Handlungs- und Deliktsfähigkeit bei Personenverbänden.

       [15]

      Die nachfolgenden Ausführungen gelten demnach ebenso für § 9 OWiG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich erwähnt wird.

       [16]

      MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 76; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

       [17]