105
Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Übergangsbereich (früher Gleitzone) (450,01 bis 1300 € Monatsverdienst) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV fällt und damit eine Beitragspflicht entsteht,[128] empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die dem Arbeitnehmer die Beitragstragung in einem solchen Fall auferlegt.[129]
106
Unzulässig sind aber gem. § 32 SGB I Vereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge, nach denen entgegen der nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 249b SGB V die Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge – wenn auch nur teilweise – vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll.[130]
107
Seit dem 1.4.2004 ist die geringfügig vergütete Beschäftigung im Übrigen nicht mehr nach §§ 3 Nr. 39, 39b Abs. 7 EStG steuerfrei. § 40a Abs. 2 EStG bestimmt nunmehr, dass der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte einen einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Entgelts erheben kann, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder 172 Abs. 3 oder 3a oder § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Möglich und sinnvoll ist ein Verlangen der Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II, III oder IV unterfällt, da dann bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 450 € keine Lohnsteuer zu entrichten ist.[131]
d) Leitende Angestellte
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Leitende Angestellte sind zwischen den Organmitgliedern juristischer Personen, die keine Arbeitnehmer sind, und den nicht leitenden Angestellten anzusiedeln. Die genaue Definition des Begriffs des leitenden Angestellten fällt schwer, da er in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen inhaltlich nicht einheitlich verwendet wird, typischerweise müssen aber die aus § 5 BetrVG erkennbaren Merkmale erfüllt sein.[132]
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Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 BetrVG sind leitende Angestellte Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
– | entweder zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder |
– | Generalvollmacht oder Prokura haben und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder |
– | regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. |
110
Demnach steht der leitende Angestellte zwar in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, seine Aufgaben liegen jedoch zumindest überwiegend in der Wahrnehmung üblicher Arbeitgeberfunktionen (Personalplanung, Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern).[133]
Ihrem Status nach sind leitende Angestellte folglich Arbeitnehmer, ihrer Funktion nach hingegen Arbeitgeber.[134]
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Aufgrund dieser Stellung sind einige arbeitsrechtliche Vorschriften auf den leitenden Angestellten nicht anwendbar (z.B. schließt § 5 Abs. 3 BetrVG die leitenden Angestellten weitgehend vom Geltungsbereich des BetrVG aus).[135]
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Auch § 14 Abs. 2 KSchG nennt den Begriff des leitenden Angestellten. Dieser stimmt jedoch nicht komplett mit dem des § 5 BetrVG überein, da das KSchG den Begriff auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, begrenzt.[136]
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Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass leitende Angestellte in sozialversicherungs- sowie steuerrechtlicher Hinsicht mangels einer anderslautenden ausdrücklichen Regelung keine besondere Beurteilung erfahren und sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig nach den bereits ausgeführten Kriterien beurteilt. Danach ist der leitende Angestellte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abhängig beschäftigt.[137] Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist er wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln.[138]
e) Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte
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Umstritten ist die Arbeitnehmereigenschaft der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Ein Teil des Schrifttums bejaht diese bezüglich der Personengruppe der Auszubildenden, da nach dieser Ansicht das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, welches durch den Ausbildungszweck lediglich modifiziert wird.[139] Dies soll sich u.a. aus § 10 Abs. 2 BBiG ergeben,[140] welcher die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze auf den Berufsausbildungsvertrag für anwendbar erklärt, soweit im BBiG keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind. Solche besonderen Regelungen finden sich in den §§ 10 bis 26 BBiG.
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Die andere Ansicht in der Literatur verneint dies und geht trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit arbeitnehmerschützender Vorschriften von einer Eigenständigkeit des Berufsausbildungsverhältnisses aus, weshalb dieses nicht als Sonderfall des Arbeitsverhältnisses angesehen oder mit diesem gleichgesetzt werden kann.[141] Als Begründung wird hierbei angeführt, dass der Ausbildungszweck im Berufsausbildungsverhältnis im Vordergrund stehe und die Arbeitsleistung von nur geringer Bedeutung sei.[142]
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Die Rechtsprechung vertritt im Hinblick auf die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der zur Berufsbildung Beschäftigten keine klare Linie. In früheren Entscheidungen ist das BAG davon ausgegangen, dass das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei oder es hat die Einordnung schlichtweg offen gelassen.[143] Währenddessen geht es aber in den neueren Entscheidungen von einem gemischten Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses aus, wobei bezüglich jeder Rechtsfrage und dem Zweck des möglicherweise anzuwendenden Gesetzes zu entscheiden sei, ob Elemente des Arbeits- oder des Erziehungsverhältnisses überwiegen.[144] In einer neueren Entscheidung geht das BAG beispielsweise davon aus, dass der nach § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden keine Abfindung i.S.d. §§ 9, 10 KSchG umfasse, da das BBiG auf Bestandsschutz angelegt sei und gerade keine erleichterte Auflösungsmöglichkeit in Verbindung mit einer Abfindung gewährt werden soll.[145] In einer anderen Entscheidung nimmt das BAG dagegen an, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften.[146] Ebenfalls sieht das BAG in einer neueren Entscheidung das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes an, wonach die §§ 1 ff. KSchG anwendbar sind. Begründet wird dies mit dem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG.[147]
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Vorzugswürdig erscheint es allerdings, mit der erstgenannten Auffassung in der Literatur anzunehmen, dass das Berufsausbildungsverhältnis ein spezielles Arbeitsverhältnis darstellt, da diese sich am Wortlaut der verschiedenen Normen, welche sich mit den zur Berufsbildung Beschäftigten befassen, und damit auch am Willen des Gesetzgebers orientiert.